Stehen einem Gastronom Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) zu, wenn er wegen der Corona-Pandemie seinen Betrieb schließen musste? Mit dieser Frage hat sich jetzt erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt und ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Demnach greift eine Betriebsschließungspolice bei einem pandemiebedingten Lockdown nicht, wenn sich die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger aus einem als abschließend zu wertenden Katalog in den Versicherungsbedingungen ergeben und dort weder die Krankheit Covid-19 noch der Krankheitserreger Sars-Cov-2 aufgeführt ist (Aktenzeichen IV ZR 144/21)
In dem zu verhandelnden Fall ging es um einen Gaststätten-Betreiber aus Schleswig-Holstein, der seinen Betrieb wegen der Corona-Pandemie im März 2020 hatte schließen müssen. Nur ein Lieferdienst war noch erlaubt. Der Gastronom machte daraufhin Leistungen aus seiner Betriebsschließungsversicherung bei der Axa geltend. Diese sollte ihm die entgangenen Erträge für die vertraglich festgelegte Dauer von 30 Tagen erstatten. Der Versicherer lehnte das jedoch ab und verwies unter anderem darauf, dass das Corona-Virus nicht unter den versicherten Krankheiten im Infektionsschutzgesetz vermerkt sei.
Dieser Auffassung schloss sich nun auch der IV. Zivilsenat des obersten deutschen Berufungsgerichts an und erklärte, der Versicherer müsse nur für Krankheitserreger zahlen, die in einer Liste in den Vertragsklauseln aufgeführt seien. Corona sei dort aber nicht genannt. „Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Andernfalls würde eine Auflistung der konkreten Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen keinen Sinn ergeben.
Der BGH konnte in den Versicherungsbedingungen auch keinen Verstoß gegen das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Transparenzgebot erkennen, wonach die Rechte und Pflichten eines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar in den AGB dargestellt sein müssen. „Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden“, befand das Gericht. „Ihm wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei.“
Seite 2: „Versicherer deutlich gestärkt“
Weil viele Versicherer ähnliche Klauseln wie die Axa verwenden, dürfte das BGH-Urteil für die Branche richtungsweisend sein. Allein beim BGH sollen noch 160 Klagen zu Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie anhängig sein, in unteren Instanzen noch weit mehr.
„Mit der Entscheidung werden die Versicherer deutlich gestärkt in die noch laufenden Auseinandersetzungen mit ihren Versicherungsnehmern gehen“, glaubt Andreas Schmitt, im Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei der Düsseldorfer Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. „In den allermeisten Fällen sind die Klauseln in den Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung mit den Klauseln identisch, über die der Bundesgerichtshof zu befinden hatte. Vielen Klagen wird damit die Grundlage entzogen sein, was für Erleichterung bei den Versicherern sorgen dürfte.“
Dennoch könnte das Thema für die Versicherer nicht gänzlich ausgestanden sein. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Klauseln in den Versicherungsbedingungen sich von denen unterscheiden, die der BGH jetzt geprüft hat.
Außerdem hat Karlsruhe in seinem Urteil auch klargestellt, dass eine Betriebsschließungsversicherung nicht nur Schutz gegen Schließungsanordnungen zur Bekämpfung einer gerade aus dem versicherten Betrieb selbst erwachsenden Infektionsgefahr bietet, sondern auch flächendeckend angeordnete behördliche Schließungen, wie sie im Frühjahr 2020 bundesweit verhängt wurden, versichert sein können. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf „Erreger im Betrieb“ ließen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erkennen. „Dem Argument der Versicherer, dass eine Betriebsschließungsversicherung nur bei ,intrinsischen Infektionsgefahren‘ Versicherungsschutz biete, hat der BGH damit den Boden entzogen“, so Rechtsanwältin Julia Degen von Heuking Kühn Lüer Wojtek.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.