Virales Video

Mit 417 km/h über die Autobahn – gibt es ein Limit für den Versicherungsschutz?

Ein tschechischer Millionär braust mit 417 Kilometer pro Stunde über eine deutsche Autobahn – und im Netz wird diskutiert, ob die Aktion kühn war oder einfach nur dumm. Die Polizei ermittelt nun gegen den Mann – und ein Anwalt klärt darüber auf, wann dem Fahren ohne Tempolimit Grenzen gesetzt sind.
© Screenshot Youtube; "Bugatti Chiron on Autobahn - 417 KPH (GPS) On-Board CAM | POV GoPro"
Über 400 auf dem Tacho: Der Millionär Radim Passer hat sich dabei gefilmt, wie er mit seinem Supersportwagen Bugatti Chiron über die A2 rast.

Mit einem Bugatti Chiron (1.500 PS, Neuwert rund 4 Millionen Euro) ist ein tschechischer Millionär im vergangenen Sommer zwischen Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die A2 gebrettert – in der Spitze zeigte der Tacho 417 Stundenkilometer. Das Video von der morgendlichen Rennfahrt im öffentlichen Raum kursiert seit einigen Tagen im Netz (siehe oben) – und sorgt für reichlich Gesprächsstoff. Zwar galt auf dem Streckenabschnitt kein Tempolimit – aber berechtigt das auch dazu, halb so schnell wie ein Flugzeug zu fliegen, pardon, zu fahren?

Die Polizei meint offenbar: Nein. Man habe gegen den Fahrer, Radim Passer so sein Name, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, beruft sich ein „Spiegel“-Bericht auf eine Polizei-Sprecherin. Ermittelt werde wegen eines illegalen Straßenrennens, wie es hieß. Dieses Verhalten sei nicht zu verantworten, wird die Sprecherin zitiert. Die Staatsanwaltschaft sei nun mit der rechtlichen Würdigung betraut.

Längst hat sich auch die Netzgemeinde auf den Fall gestürzt und sich an einer „rechtlichen Würdigung“ versucht – unter dem Video der vogelwilden Fahrt, das bei Youtube inzwischen 7,1 Millionen Aufrufe verzeichnet (Stand: 25. Januar 2022), reicht das Meinungsspektrum von „Coole Aktion“ bis „Völlig wahnsinnig“.

Der Anwalt Christian Solmecke hat sich den Fall kurzerhand in einem eigenen Youtube-Video, das immerhin schon mehr als 300.000 Aufrufe erzielte, einmal näher angeschaut und sich an einer nüchternen, gleichwohl unterhaltsamen, rechtlichen Einordung des Geschehens auf der A2 versucht. „Wenn man mit 417 Sachen auf den deutschen Autobahnen unterwegs ist – ist das überhaupt erlaubt? Kann ich da wirklich so schnell fahren?“, stellt Solmecke eingangs die Gretchenfrage.

Wie war das noch mit der Richtgeschwindigkeit?

Der Anwalt verweist zunächst auf eine Stellungnahme von Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) zu Passers Raser-Einlage: „Jedes Verhalten im Straßenverkehr muss abgelehnt werden, das zu einer Gefährdung anderer Teilnehmer führt“, ließ Wissing mitteilen. Der Fahrer selbst schreibt zwar in der Videobeschreibung, dass Sicherheit stets seine höchste Priorität gehabt habe und er die Strecke nur bei guter Sichtbarkeit befahren habe, schildert der Anwalt. Passer selbst erklärt unterhalb des Videos, dass die Strecke von einem Zaun umgeben war, so dass keine Tiere kreuzen konnten, und dass auf der Brücke Wachposten gestanden hätten. „Aber darf man dann wirklich so unfassbar schnell fahren?“, fragt Solmecke, an sich und sein Publikum gerichtet.  

Machen wir es konkret: Das Verkehrszeichen 282 (drei schwarze Striche auf einem weißen Kreis) besagt zwar, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wird. Es gilt zugleich allerdings immer noch eine so genannte Richtgeschwindigkeit von 130 – eine Vorschrift aus dem Jahr 1978, die besagt, dass man möglichst nicht schneller als 130 Stundenkilometer fahren sollte. „Richtgeschwindigkeit“ bedeute zunächst mal, erläutert der Anwalt, dass es kein Bußgeld beziehungsweise keine Strafe gibt, auch wenn man schneller als 130 fährt – jedenfalls erstmal nicht. „Aber, wenn Ihr dann einen Unfall baut, dann sehr wohl“, fügt der Anwalt hinzu und untermauert dies mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Damals war ein Fahrer mit 200 Stundenkilometern auf der Autobahn unterwegs als es zum Unfall kam. Und die Richter erklärten sinngemäß, dass jemand der 200 fährt, jeglichen Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls verspielt habe und deswegen auch zu einer Gefahrensituation beigetragen habe. „Und der ist ,nur‘ 200 gefahren nach dem OLG Koblenz – also ahnt ihr schon, worauf das Ganze hinausläuft“, orakelt der Anwalt im Video.

Wann der Versicherungsschutz in Gefahr ist

Und weiter: „Was ihm (Passer) drohen kann ist, dass die Leistungen der Versicherungen gestrichen werden. Die Versicherung könnte sagen: Das ist grob fahrlässiges Verhalten und du musst für den Unfall, den du baust, selbst aufkommen.“ Auch wenn sich ein Multimillionär vielleicht weniger um Versicherungsfragen schert, wie Solmecke lakonisch anmerkt – und es ja auch gar nicht zu einem Unfall gekommen ist.

Bei einem Leasingwagen oder Mietwagen, mit dem man als Otto Normalverbraucher unterwegs sei, werde es hingegen schon schwieriger: „Wenn Ihr mit mehr als 130 unterwegs seid und dann einen Unfall baut, dann könnte es nämlich tatsächlich sein, dass Ihr in eine Mithaftung kommt“, erläutert der Rechtsexperte seinem Publikum. „Es trifft Euch zunächst mal automatisch eine Teilschuld, wenn Ihr schneller als 130 seid.“ Dazu nochmal das OLG Koblenz: Wer mit 200 Stundenkilometern unterwegs ist, der hat aus Sicht der Richter ein grob fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt, so dass der Schnellfahrer – obwohl er vordergründig nicht Unfallverursacher war – schlussendlich 40 Prozent des Schadens tragen musste, weil er den Straßenverkehr gefährdet habe. Das sei wichtig zu wissen, weil viele Autofahrer die konkrete rechtliche Bedeutung der Richtgeschwindigkeit verkennen würden, betont Solmecke.

Zudem liege die Beweislast im Falle eines Unfalls beim Schnellfahrer. Er müsse also nachweisen, dass der Unfall auch dann passiert wäre, wenn er Richtgeschwindigkeit gefahren wäre. Nun ist im Fall des Bugatti-Fahrers aber gar kein Unfall passiert. Droht ihm trotzdem Ungemach?

Seite 2: Liegt eine „Gefährdung des Straßenverkehrs“ vor?

Das könnte durchaus der Fall sein, meint Solmecke und verweist auf Paragraph 3 der Straßenverkehrsordnung: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird“, heißt es dort. „Kann man über 400 Stundenkilometer ständig beherrschen?“, fragt Solmecke. „Das OLG Koblenz sagt: Über 200 kann man schon nicht mehr ständig beherrschen, insofern muss man wohl sagen bei über 400 Sachen verstößt man schon gegen Paragraph 3 der Straßenverkehrsordnung.“

Zudem handle es sich beim Paragraphen 3 um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, erklärt der Anwalt. Im Klartext: Es muss nicht mal eine konkrete Gefahrensituation vorliegen, um die rasende Fahrt zu ahnden. Allerdings müssten dann die Behörden Passer nachweisen, dass er das Fahrzeug nicht beherrschen konnte – und das sei schwierig.

Was es mit „Verbotenen Kraftfahrzeugrennen“ auf sich hat

Dann gebe es aber noch den Paragrafen 315 C, „den unser Verkehrsminister hier ziehen könnte, wenn er denn den Tschechen dran kriegen möchte“, wie es Solmecke ausdrückt: „Gefährdung des Straßenverkehrs“. Vielleicht würde Passer aber dann wie folgt dagegen argumentieren: Es war doch eine lange und übersichtliche Gerade, auf der er gefahren sei. „Andererseits“, entgegnet Solmecke, „unübersichtlich wird es ja auch dann, wenn ich sehr, sehr schnell fahre, also die Geschwindigkeit bedingt dann ja, dass es nicht mehr übersichtlich ist.“ Und aus Sicht des Rechtsexperten käme vielleicht sogar noch Paragraf 315 d (3) Strafgesetzbuch ins Spiel: „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“.

„Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

„Da ist natürlich die Frage: War er da rücksichtslos, ja, grob verkehrswidrig unterwegs? Schon wieder schwieriger.“ Solmeckes Fazit: Es gebe ein paar Normen, um Passers Abenteuer-Fahrt zu sanktionieren, „aber ganz ehrlich auch nicht allzu viele, denn wir haben nur mal offene Straßen und hier kann man erst mal so schnell fahren, wie man will“. Allerdings meine er, dass die Behörden im Falle des Bugatti-Fahrers „etwas machen“ könnten. Und das scheint ja auch nun der Fall zu sein. Pfefferminzia bleibt dran (rein bildlich gesprochen).

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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