Brutto ist nicht gleich netto. Das gilt auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Während die Kunden bei Abschluss die Bruttohöhe ihrer BU-Rente kennen, gilt dies meist nicht für die zu erwartenden Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben im Leistungsfall.
Klar ist, dass Leistungen aus einer privaten BU grundsätzlich steuerpflichtig sind. In vielen Fällen sind auch Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Eine allgemeingültige Formel kann der Vermittler nicht angeben, denn die Details hängen davon ab, in welcher Altersvorsorge-Schicht die BU-Versicherung abgeschlossen wurde, ob der Versicherte privat oder gesetzlich krankenversichert ist und ob er zeitgleich zur BU-Rente auch noch eine staatliche Erwerbsminderungsrente bezieht. Für den häufigsten Fall einer ungeförderten privaten BU-Rente betragen die Abzüge für Steuern und Krankenversicherung im Durchschnitt 20 Prozent der Bruttorente.
„Die späteren Abzüge nicht miteinzukalkulieren wäre ein Beratungsfehler. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass sich diese im Rahmen halten, hat der Kunde doch immer die Einbußen in der Altersrentenphase, weil er als Berufsunfähiger oft seine Altersvorsorge nicht mehr bedienen kann“, sagt Jens Patze, Produktmanager der Helvetia Leben. Der Kunde benötigt entsprechende Aufklärung und womöglich eine höher angesetzte BU-Rente.
Der Irrglaube, bei geringeren Renten könne man sich die Betrachtung sparen, ist verbreitet. Doch auch hier sorgt die Beitragszahlung an die private oder gesetzliche Krankenversicherung für Abzüge. Einen Sonderfall stellen einige gesetzlich krankenversicherte Berufsunfähige dar, die gleichzeitig eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Sie zahlen als Pflichtversicherte in der KVdR nur den halben Beitragssatz auf die Erwerbsminderungsrente. Eine private BU-Rente ist in diesem Fall dann nicht noch zusätzlich beitragspflichtig.
Steuern hingegen kommen vor allem bei hohen Renten zum Tragen. Zwar ist die BU-Rente steuerfrei, wenn sie unter dem Grundfreibetrag in Höhe von derzeit jährlich 9.744 Euro liegt und das einzige Einkommen darstellt. Eine solche geringe Höhe ist aber nicht empfehlenswert, da die sogenannte „Grundsicherung“ inklusive Miet- und Heizkostenzuschuss meist höher ist. Was über den Grundfreibetrag hinausgeht, muss also versteuert werden. Es gilt dabei: Je früher der BU-Fall eintritt, desto länger wird die BU-Rente gezahlt und desto höher ist der steuerpflichtige Anteil der Rente (siehe Tabelle Ertragsanteil). Als Daumenregel gilt hier: „Je Jahr der Restlaufzeit ein Prozent Steueranteil“, erläutert Jens Patze.
| maximale Restlaufzeit (Jahre) der Rente im Leistungsfall | Ertragsanteil in Prozent |
| 5 | 5 |
| 8 | 9 |
| 10 | 12 |
| 12 | 14 |
| 15 | 16 |
| 18 | 19 |
| 20 | 21 |
| 25 | 26 |
| 30 | 30 |
| 35 | 35 |
| 49 | 45 |
Quelle: Auszug aus § 55 EStDV
Dank der Einkommenssteuerfreibeträge führen die Einkünfte aus einer privaten BU-Rente meist nur zu einem geringen steuerlichen Abzug. Das belegt auch ein Extrembeispiel von Helvetia-Produktmanager Patze: „Bei einem BU-Leistungsfall von Alter 18 bis 67 Jahre, also über eine Restlaufzeit von 49 Jahren, würde angesichts des aktuellen Grundfreibetrags die Steuerpflicht erst ab rund 22.000 Euro BU-Rente im Jahr greifen.“
Bei BU-Renten in den anderen beiden Schichten – etwa bei einer BU-Versicherung in Kombination mit einer Rürup-Rente oder einer BU-Versicherung in Kombination mit einer betrieblichen Altersversorgung – fallen die Abzüge deutlich nachteiliger aus. So ist eine BU-Versicherung im Rahmen einer bAV stets voll zu versteuern und, außer bei PKV-Versicherten, auch vollständig krankenversicherungspflichtig. „Wenn ein Single 3.000 Euro netto BU-Rente auf dem Konto haben möchte, müsste er in der bAV 4.800 Euro brutto versichern, um Krankenversicherungsbeiträge und Steuern entsprechend miteinzuberechnen. Das ist eine ganze Menge“, so Patze.
Andererseits spare der Single in der bAV ja auch einiges an Steuern und Sozialabgaben, habe also nur etwa die Hälfte als konkreten Aufwand. „Betriebswirtschaftlich gesehen ist dieser Weg sinnvoll, denn der Nachteil der Abgaben gegenüber den geförderten Beiträgen setzt ja erst im BU-Fall ein, der häufig nicht eintreten wird“, so Patze. Allerdings sei es herausfordernd, einen Versicherer zu finden, der diese Höhe tatsächlich versichert, denn meist werden maximal 60 bis 70 Prozent des Bruttoeinkommens abgedeckt.
Eine BU-Rente aus einer Rürup-BU wird nach dem Kohortenprinzip besteuert. Je nach Eintrittsjahr wird der Ertragsanteil bestimmt, ab 2040 sind 100 Prozent der BU-Rentenleistung zu versteuern. Auch Erhöhungen aus Leistungsdynamiken oder Überschüssen sind hier voll steuerpflichtig. Je länger der BU-Rentenbezug, desto ungünstiger fällt die Rechnung für den Leistungsbezieher aus. Kleinere Renten fallen aber auch hier unter den Grundfreibetrag und können je nach weiteren Einkünften steuerfrei bleiben.
Fazit: Die Abzüge im Leistungsfall sind wichtig und sollten bei der Beratung beachtet werden. Sie sind aber nicht unbedingt ein entscheidender Faktor für die Auswahl der passenden Schicht für die BU. Ebenso wichtig ist es, auf eine lange Laufzeit bis 67 Jahren und den Übergang in den Ruhestand zu achten. Der Kunde sollte davor bewahrt werden, trotz einer hinreichenden BU-Rente in die spätere Armutsfalle zu tappen. Die Sparraten für die Altersvorsorge sollten auch im BU-Fall aufgebracht werden können.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.