Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei einer Versicherung eine private Krankenversicherung (PKV). Er beantragt die Erweiterung seiner PKV auf sein minderjähriges Pflegekind, bei dem eine kombinierte Entwicklungsstörung diagnostiziert ist. Den Antrag hat der Kläger dabei als Versicherungsvermittler des Anbieters selbst in das Computersystem der Versicherung aufgegeben.
Hierbei beantwortet der Kläger für den Versicherten (Pflegekind) die Fragen im Antragsformular nach dem Bestehen einer Pflegebedürftigkeit, einer Ataxie in den letzten fünf Jahren sowie nach ambulanten und stationären Behandlung wegen psychischen Erkrankungen in den letzten zwölf Monaten mit „Nein“. Die Versicherung nimmt daraufhin den Antrag an und stellt einen entsprechenden Versicherungsschein aus.
Wenige Monate danach wird bei dem Pflegekind ein fetales Alkoholsyndrom mit Mikrozephalie diagnostiziert. Die Versicherung erklärt daraufhin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Der Kläger habe das fetale Alkoholsyndrom im Antragsformular nicht angegeben.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung zum Landgericht (LG) Offenburg ein.
Das Landgericht Offenburg hat der Berufung stattgegeben (Urteil vom 21. Februar 2020 – Aktenzeichen 2 S 6/18). Das Versicherungsverhältnis im vorliegenden Streitfall sei weder durch die Rücktrittserklärungen der Versicherung, noch aus sonstigem Grund beendet worden. Es bestehe demnach fort. Der Rücktritt des Versicherers, den dieser auf das vorgebliche Verschweigen des fetalen Alkoholsyndroms sowie der Mikrozephalie beim Versicherten stützte, sei unwirksam.
Gemäß § 19 Abs. 2 VVG setzt das Rücktrittsrecht des Versicherers eine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von § 19 Abs. 1 VVG durch den Versicherungsnehmer voraus. Nach dieser Regelung habe der Versicherungsnehmer bis zu Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
Eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit liege in diesem Fall jedoch nicht vor. Der Versicherungsnehmer sei nämlich nach den oben genannten Maßstäben bei Antragstellung nicht nach § 242 BGB spontan zur Anzeige der bereits vor Antragstellung diagnostizierten Entwicklungsstörung sowie des Verdachts einer irgendwie gearteten Alkoholspektrumstörung verpflichtet gewesen, da im Rahmen des § 19 VVG angesichts der gesetzlichen Vorgaben auch über erkennbar gefahrerhebliche Umstände keine Angaben zu machen seien, nach denen nicht gefragt wurde.
Das LG Offenburg führte weiter aus, dass der Versicherer es nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr in der Hand habe, sich vorvertraglich durch konkrete Fragen an den späteren Versicherungsnehmer vor einer ihm als unsachgemäß empfundenen Inanspruchnahme zu schützen.
Vorliegend komme es nach Auffassung des Gerichts bei der Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen allein auf die Frage an, inwieweit von der Versicherung gestellte Gesundheitsfragen schuldhaft falsch durch den Versicherungsnehmer beantwortet wurden. Sei dies geschehen, stelle sich außerdem die Frage, ob die Versicherung gemäß § 21 VVG ihren Rücktritt innerhalb der Monatsfrist erklärt und hinreichend begründet hatte.
Der PKV-Anbieter habe jedoch im streitgegenständlichen Antragsformular nach dem Vorliegen eines fetalen Alkoholsyndroms sowie einer Mikrozephalie bei der zu versichernden Person gerade nicht gefragt, obwohl sowohl das fetale Alkoholsyndrom als grundsätzlicher, wie auch die Mikrozephalie als kategorischer Ablehnungsgrund bei der Versicherung im EDV-System hinterlegt sei.
Lediglich nach einer Pflegebedürftigkeit, nach dem Bestehen einer Ataxie in den letzten fünf Jahren sowie nach ambulanten oder stationären Behandlungen wegen einer psychischen Erkrankung habe der Versicherer gefragt, so feststellend das LG Offenburg.
Das Landgericht Offenburg begründet seine Entscheidung ferner damit, dass offenbleiben könne, ob es sich bei dem fetalen Alkoholsyndrom um eine psychische Erkrankung im Sinne der Gesundheitsfrage innerhalb des Antragformulars handele, weshalb der Versicherte zusätzlich in den letzten zwölf Monaten in ambulanter oder stationärer Behandlung gewesen sein müsste.
Denn für die Annahme einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit müsse positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerhöhenden Umständen bestehen. Eine positive Kenntnis des Klägers von einer psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Erfüllung der Anzeigepflicht sei nach Ansicht der Kammer jedoch nicht ersichtlich. Bloße Verdachtsmomente in der Person des Klägers, insbesondere im Hinblick auf das diagnostizierte fetale Alkoholsyndrom beim jüngeren Bruder des versicherten Pflegekindes, reichten jedoch gerade nicht aus, so abschließend das Landgericht.
Die Entscheidung des LG Offenburg kann im Ergebnis überzeugen. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 19 Abs. 2 VVG und lehnt eine Anzeigepflicht unter Beachtung des § 242 BGB zu Recht ab. Das Gericht betont den Umstand, dass im Rahmen des § 19 VVG angesichts der gesetzlichen Vorgaben auch über erkennbar gefahrerhebliche Umstände nicht ungefragt Angaben zu machen seien.
Außerdem stützt das LG Offenburg seine Entscheidung überzeugend auf das Erfordernis der positiven Kenntnis von gefahrerhöhenden Umständen im Rahmen einer Anzeigepflichtverletzung. Im Streitfall lehnte die Kammer das Vorliegen der positiven Kenntnis des klagenden Versicherungsnehmers demnach richtigerweise ab und führte weiter aus, dass bloße Verdachtsmomente in der Person des Klägers nicht genügen.
Die Entscheidung des LG Offenburg weist eine sehr hohe Relevanz für die Versicherungsbranche an sich auf. Denn das Problem der „spontanen Anzeigeobliegenheit“ ist und bleibt – juristisch gesehen – ein „heißes Eisen“. In der Vermittler-Praxis stellt sich relativ häufig die Frage, was denn nun in einem Versicherungsantrag – unaufgefordert – anzugeben ist.
Denn den Versicherungsnehmer könnte auch eine Anzeigepflicht für gefahrerhebliche Umstände treffen, nach denen der Versicherer nicht in Textform gefragt hat (vgl. BGH v. 19.05.2011 – IV ZR 254/10 „Hausratversicherung“; OLG Hamm v. 27.02.2015 – 20 U 26/15 „Dread-Disease-Versicherung“; OLG Celle v. 09.11.2015 – 8 U 101/15 „Pflegetagegeldversicherung“; OLG Karlsruhe v. 20.04.2018 – 12 U 156/16 „Berufsunfähigkeitsversicherung“).
Damit bleibt festzuhalten, dass es unabdingbar ist, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine kompetente Beratung durch versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten bestenfalls zu vermeiden.
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
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