Das Angebot an medizinischen Apps wächst rasant. Rezepte bestellen, Blutzuckerwerte checken, Infos zu Medikamenten oder Hilfe bei psychischen Problemen – das und viele andere Anwendungen sind inzwischen mit einer einfachen Installation auf dem Smartphone möglich. Doch auch hier ist App nicht gleich App. Experten unterscheiden im Wesentlichen zwischen drei Gruppen. Zur ersten gehören Apps, die bei einer gesunden Lebensführung helfen. Häufig handelt es sich um Lifestyle-Apps mit Ernährungshinweisen, Bewegungs- und Fitnesstracks oder Ähnlichem.
In der zweiten Gruppe werden Service-Apps zusammengefasst. Sie erinnern den Nutzer zum Beispiel daran, seine Medikamente einzunehmen oder Vorsorgetermine beim Arzt einzuhalten. „Viele private Versicherungen bieten auch Service-Apps an, die die Kommunikation zwischen Kunden und dem Versicherungsunternehmen vereinfachen“, erklärt Anke Schlieker, Projektleiterin Gesundheitsmanagement bei der HanseMerkur. „Mit einer solchen App können Versicherte beispielsweise Rechnungen digital einreichen und ihre Verträge einsehen. Das spart Zeit, ist bequem und umweltfreundlich. Bei uns kommt bereits jede zweite Rechnung über diesen Weg herein.“
Schließlich gibt es zum Dritten medizinische Gesundheits-Apps, die zu Diagnose- und Therapiezwecken eingesetzt werden – beispielsweise zur Erfassung und Auswertung von Blutzuckerwerten. Solche Apps gelten häufig als Medizinprodukte und müssen dementsprechend ein CE-Kennzeichen besitzen und von der zuständigen Landesbehörde zertifiziert sein. Wenn sie durch den Arzt verordnet werden sollen, spricht man hier auch von „Digitalen Gesundheitsanwendungen“ (DiGA). Zugelassene DiGA werden in eine Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen, das sogenannte „Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen“. Die Kosten für solche Apps werden von den gesetzlichen Kassen übernommen – aber eben auch nur für diese, im DiGA-Verzeichnis stehenden Apps.
„Privat Versicherte haben hier eine größere Auswahl“, so Anke Schlieker. „PKV-Unternehmen erstatten mitunter auch Kosten für Gesundheits-Apps, die nicht ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden.“
Das sei vor allem deshalb ein Vorteil, weil die DiGA-Kriterien sehr restriktiv sind, sagt die HanseMerkur-Expertin. Auch medizinisch sinnvollen Apps könne die Aufnahme in die Liste verweigert werden, wenn sie bestimmten Formalitäten nicht entsprechen oder zum Beispiel eine telefonische Begleitung vorsehen. Manche Anbieter beantragen die Aufnahme auch gar nicht – etwa, weil sie eine Ablehnung oder eine nur befristete Aufnahme fürchten oder den Kosten- und Verwaltungsaufwand in der Kommunikation mit dem BfArM scheuen. Auf solche Apps haben gesetzlich Versicherte anders als PKV-Kunden dann keinen Zugriff oder müssen die Kosten selbst tragen.
Als Beispiel nennt Anke Schlieker etwa die App „Tinnitracks“, die bisher nicht als DiGA gilt, betroffenen Patienten aber dennoch eine große Hilfe sein könne: „Die App gibt es in zwei Versionen – einmal als Basistherapie für Neuerkrankte. Um sie nutzen zu können, muss ein ärztlich diagnostizierter Tinnitus vorliegen. Die App vermittelt dann unter anderem bestimmte Bewältigungsstrategien, die das Leben mit dieser Erkrankung erleichtern.” Die zweite Version beinhaltet Schlieker zufolge eine Neurotherapie für Menschen mit chronischem Tinnitus, der – ebenfalls von einem HNO-Arzt diagnostiziert – länger als drei Monate besteht. “Diese App arbeitet mit Musik und kann bei regelmäßiger Nutzung die Intensität des Tinnitus senken. Die Therapie läuft ein Jahr lang und wird von fachärztlichen Kontrollen begleitet“, so die Expertin.
Ein weiteres Beispiel ist die App „Selfapy“ für Menschen, die unter psychischen Belastungen wie Stress, leichten Depressionen, Angst- oder Essstörungen leiden. Auch Selfapy gehöre noch nicht zu den amtlich zugelassenen digitalen Gesundheitsanwendungen, erklärt Schlieker. Dennoch übernehmen hier viele PKV-Anbieter die Kosten, denn Selfapy sei wegen der dazugehörenden telefonischen Begleitung weit umfangreicher als es das Angebot als DiGA später sein werde, wie Schlieker betont.
Informationen, welche Versicherer welche Apps erstatten und welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen, finden Makler auf den jeweiligen Websites der Unternehmen.
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