Urteil

Kein Bonus vom Krankenversicherer bei Wechsel zu Partner-Praxis

Darf ein privater Krankenversicherer seine Kundin mit einer höheren Kostenerstattung belohnen, wenn die Frau im Gegenzug dazu bereit ist, sich bei einer bestimmten Arztpraxis aus dem Netzwerk des Versicherers behandeln zu lassen? Wie dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden ausging, erläutert der Hamburger Fachanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.
© Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Hamburg.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte sich mit einem privaten Krankenversicherer auseinandergesetzt, der über die Kostenübernahme eines Heil- und Kostenplans einer Patientin zu entscheiden hatte – und die Kostenübernahme mit einer Bonusgewährung verknüpfte.

Konkret ging es im vorliegenden Fall um die Frage, ob der Versicherer eine Patientin zu einem Wechsel bewegen durfte – nämlich zu einer Zahnarztpraxis, die mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbunden war. Im Gegenzug stellt der Versicherer der Patientin eine Vergünstigung für die Behandlung in Aussicht (OLG Dresden v. 09.10.2020 – 14 U 807/20).

Der Sachverhalt vor dem OLG Dresden

Die Klägerin ist eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis mit Dentallabor. Die Beklagte ist eine private Krankenversicherung. Die Beklagte hatte einer Versicherungsnehmerin, die bei dem Versicherer einen Heil- und Kostenplan der Klägerin eingereicht hatte, ein Schreiben zukommen lassen, in dem der Versicherer einerseits eine tarifgemäße Regulierung der für die Behandlung anfallenden Kosten in Aussicht stellte – und die Versicherungsnehmerin auf ihr Recht zur freien Arzt- und Laborwahl hinwies.

Ebenfalls bot die Versicherung der Versicherungsnehmerin an, die Erstattung zahntechnischer Leistungen um 5 Prozent gegenüber dem bestehenden Tarif zu erhöhen, sofern die Versicherungsnehmerin ein vom Versicherer benanntes Dentallabor in Anspruch nimmt.

Die Klägerin nahm die beklagte private Krankenversicherung daraufhin wettbewerbsrechtlich in Anspruch und verlangte unter anderem eine Unterlassung dieser Handlungen. Das Landgericht (LG) Leipzig wies die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation ab, da zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Dier Klägerin begehrte so dann zweitinstanzliche Überprüfung im Rahmen der Berufung.

Die Rechtliche Wertung des OLG Dresden

Das OLG gab der Klage überwiegend statt, denn nach der Rechtsauffassung des Gerichts stelle es ein nach Paragraf 4 Nr. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unlauteres Abfangen von Parteien dar und berührt deren Recht auf freie Arztwahl, wenn ein Versicherer, der über die Kostenübernahme bei einem Heil- und Kostenplan entscheidet, seine Schlüsselposition dazu nutzt, den Patienten zu einem Wechsel zu den mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbundenen Zahnärzten zu bewegen, indem er ihm eine Vergünstigung in Aussicht stellt.

Seite 2: Hinweis für die Praxis

Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert und kann damit Ansprüche gegenüber der beklagten Versicherung geltend machen. Dies auch wenn die Parteien nicht auf demselben Markt tätig seien und keine gleichartigen Dienstleistungen anböten, zwischen ihnen also kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe. Gleichwohl bestehe ein mittelbares und damit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Denn es liege ein Handeln der Beklagten zu Gunsten fremder Unternehmer vor, so dass es nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3 UWG ausreiche, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und dem geförderten Unternehmen vorliege (BGH vom 17. Oktober 2013 – I ZR 173/12).

Das Angebot der Beklagten an die Versicherungsnehmerin, die Kostenerstattung um 5 Prozent zu erhöhen, wenn sie sich bei einem der Netzwerkpartner der Beklagten behandeln lasse, stelle eine unlautere, gezielte Mitbewerberbehinderung dar und begründe einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Denn die Versicherung wirke damit in unangemessener Weise auf Kunden, die bereits einem Wettbewerber zuzurechnen seien, ein, um sie als Kunden ihrer Netzwerkpartner zu gewinnen. Die Beklagte dränge sich damit quasi auf und nutze ihre Position als Krankenversicherer der Versicherungsnehmerin dazu aus, die Nachfrage auf ihre Netzwerkpartner umzulenken. Diese stelle einen Eingriff in das Recht auf freie Arztwahl dar.

Hinweis für die Praxis

Viele Versicherungen versuchen die Versicherten mit „Bonus-Programmen“ zu bewegen. Diese Vergünstigungen sind meist nicht altruistischer Natur, sondern werden genutzt um Schadenskosten entsprechend zu minimieren. Dieses ist dem Grunde nach auch nicht verwerflich. Die vorliegende Entscheidung zeigt jedoch, dass nicht jedes „Bonus-System“ von Versicherungen zulässig ist, denn es kommt immer auch auf den Einzelfall an. Zwar ist die grundsätzliche Annahme einer gezielten Mitbewerberbehinderung durch das Gericht durchaus ein „scharfes Schwert“. Jedoch sind der werblichen Gestaltung derartiger Programme im Rahmen von „Netzwerkpartnern“ durchaus auch Grenzen zu setzen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei werden zu dem Bereich des Wettbewerbsrechts auf dem „digitalen“ Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 4. Februar 2021 referieren. Informationen zur Agenda und Anmeldemöglichkeit finden Sie unter www.vermittler-kongress.de. Zum kostenfreien Rechts-Newsletter der Kanzlei Jöhnke & Reichow können Sie sich hier anmelden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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