Ein Mann verlässt im Jahr 2014 noch vor Schichtende seine Firma in Sachsen, stempelt allerdings nicht aus. Kurz vor seinem Wohnort stößt er mit einem Lastwagen zusammen und verunglückt tödlich.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit sowie auf dem Rückweg nach Hause gesetzlich unfallversichert. Doch die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie weigert sich, Hinterbliebenenleistungen wie Witwen-, Waisenrente und Sterbegeld an die Witwe auszuzahlen, weil nicht mehr zu klären sei, ob der Mann wirklich nach Hause wollte.
Die junge Mutter klagt gegen die Entscheidung und bekommt in den vorherigen Instanzen zunächst Recht, verliert dann aber. Der Streit landet vor dem Bundessozialgericht in Kassel, das über die Revision der Frau entscheidet.
In seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 erklärt das Bundessozialgericht, dass die Revision der Witwe des tödlich verunglückten Mannes zurückgewiesen wird (Aktenzeichen: B 2 U 9/19 R). Der Ehemann habe keinen sogenannten versicherten Wegeunfall erlitten, da nicht mehr feststellbar sei, ob der Verstorbene am Unfalltag nach Hause oder an einen dritten Ort habe fahren wollen, wie der vorsitzende Richter erklärte.
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