Ein Ehepaar schließt für ihre Reise nach Mallorca eine Auslandskrankenversicherung ab. Im Urlaub erleidet der Mann einen schweren Schlaganfall mit Lähmungen der rechten Körperhälfte. Er kommt vor Ort ins Krankenhaus und wird behandelt – eine hochgradige rechtsseitige Lähmung sowie eine Sprachstörung bleiben. Weder seinen Arm noch sein Bein kann er kontrolliert bewegen.
Seine Frau nimmt sofort Kontakt zu ihrer Versicherung auf, übersendet alle medizinischen Unterlagen und bittet um einen Rücktransport nach Deutschland. Sie weist auch darauf hin, dass ihr Mann mit den durch den Schlaganfall entstandenen körperlichen Einschränkungen nicht in einem Linienflugzeug reisen kann. Die Versicherung geht darauf nicht ein und schlägt trotzdem einen Linienflug mit einem Zwischenstopp vor. Aus diesem Grund wendet sich die Frau selbst an ein Unternehmen, das einen Ambulanzflug in einer liegenden Position ermöglicht. Dafür zahlt sie 16.900 Euro.
Während des Flugs kommt es erneut zu Komplikationen: Ihr Mann muss wegen eines stark beschleunigten Herzschlags notversorgt werden. Zurück in Deutschland angekommen, nimmt sie erneut Kontakt zu ihrem Versicherer auf. Dieser will die Kosten jedoch nicht übernehmen. Die Begründung: Der spezielle Flug sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Der Fall landet vor Gericht.
Das Landgericht Dortmund holt zunächst ein neurologisches Sachverständigengutachten ein, berichtet Rechtsanwalt Christian Koch auf dem Portal anwalt.de. Danach stellen sich die Richter klar auf die Seite der Klägerin (Aktenzeichen 2 O 682/18): Der Rücktransport mit einem Ambulanzflug sei ein medizinisch notwendiger Rücktransport gewesen. Ob der Ambulanzflug medizinisch notwendig gewesen sei, hänge von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Rücktransports ab.
Es genüge, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es vor Abflug vertretbar erscheinen ließen, den Rücktransport als notwendig anzusehen. Der Mann hätte nicht im Sitzen reisen können, urteilen die Richter weiter. Die Versicherung muss der Klägerin die 16.900 Euro erstatten – sowie auch die Verhandlungskosten tragen.
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