Urteil

Krankenkasse darf mit „hälftigem“ Zusatzbeitrag werben

Jede gesetzliche Krankenversicherung kann den von ihr geforderten Zusatzbeitrag selbst wählen. Dabei darf sie auch den bereits zwischen Arbeitnehmer und -geber aufgeteilten Zusatzbeitrag hervorheben und im Wettbewerb nutzen. So entschied kürzlich das Landgericht Bremen, nachdem die Wettbewerbszentrale wegen eines in ihren Augen „irreführenden“ Werbeauftritts einer Betriebskrankenkasse geklagt hatte.
© picture alliance/dpa | Sina Schuldt
Der Eingang zum Landgericht Bremen: Hier fällten die Richter ihr Urteil zum Fall.
Was ist geschehen?

Eine Betriebskrankenkasse wirbt auf ihrer Webseite mit der Aussage „2019: Zusatzbeitrag ab 0,22 Prozent*“. Weiter unten erläutert sie mithilfe des Sternchens, dass es sich dabei um den paritätischen – also bereits zwischen Arbeitgeber und -nehmer aufgeteilten – Zusatzbeitrag handelt. Der eigentliche Beitragssatz belaufe sich demnach auf 0,44 Prozent.

Diese Erläuterung sieht wie folgt aus: „Bei Mitgliedern, deren Zusatzbeitrag zur Hälfte durch Andere getragen wird, beträgt der Anteil ab 2019 nur 0,22 Prozent. Für andere Personenkreise gilt ab 2019 ein Zusatzbeitrag von 0,44 Prozent beziehungsweise der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag.“

In den Augen der Wettbewerbszentrale ist diese Wettbewerbstaktik irreführend. Der Verbraucher sei einheitliche Zusatzbeiträge gewohnt und könne irrtümlich glauben, es handele sich um einen Zusatzbeitrag von insgesamt 0,22 Prozent. Auch die Erläuterung weiter unten auf der Webseite sei nicht ausreichend, findet die Kontrollinstitution – und klagt gegen die Krankenkasse.

Das Urteil

Die Richter des Landesgerichts Bremen lehnen die Klage ab. Während die Wettbewerbszentrale von einer „Schönung“ des Beitrags spricht, sehen die Richter das anders (Aktenzeichen 12 O 78/19). Stünde die Werbeangabe „0,22 Prozent“ alleine, so könne sie irreführend erscheinen und dem Verbraucher suggerieren, es handele sich um den vollständigen Zusatzbeitrag.

Die Gefahr einer Irreführung werde durch den Zusatz „für Arbeitnehmer/-innen“ jedoch relativiert, erklären die Richter ihren Entschluss. Bereits daran müsse der informierte Verbraucher erkennen, dass es sich nur um den Anteil handele, den er, nicht der Arbeitgeber, zahlen müsse, folgert das Gericht.

Gegen das Urteil legt die Wettbewerbszentrale daraufhin Berufung ein. Das Oberlandesgericht Bremen teilt jedoch direkt mit, dass es beabsichtigt, die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, woraufhin die Wettbewerbszentrale die Berufung zurücknimmt (Aktenzeichen 5 U 15/20).

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Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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