Kein Elternpaar möchte sich jemals vorstellen, dass der Nachwuchs im Laufe eines Kinderlebens Schaden nimmt – zwar werden fleißig Fahrradhelme und Steckdosensicherungen eingekauft, doch eine intensive Auseinandersetzung mit möglichen Unfallrisiken für das eigene Kind wird eher vermieden. Das ist einerseits verständlich. Gleichwohl sollten Familien stärker dafür sensibilisiert werden, dass Unfallverletzungen „ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Kinder und Jugendliche darstellen“, wie die Wissenschaftler des Robert-Koch-Instituts (RKI) berichten. „In Deutschland und Europa sind sie für Kinder ab einem Jahr trotz rückläufiger Sterberaten noch immer die häufigste Todesursache.“
Zum Glück sind tödliche Unfälle bei Kindern sehr selten. Doch selbst halbwegs glimpflich ausgegangene Unfälle können weitreichende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen, die manchmal lebenslang andauern. Über 180.000 Kinder und Jugendliche gelten laut Statistischem Bundesamt in Deutschland als invalide, die wenigsten davon von Geburt an. Um die finanziellen Belastungen für betroffene Familien zu mildern, kann eine private Unfallversicherung hilfreich sein.
„Das Risiko, einen Unfall in der Schule oder auf dem Schulweg zu erleiden, ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch viele Unfälle geschehen in der Freizeit. Daher empfiehlt sich die Absicherung über eine private Unfallversicherung“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Diese leiste bei einer verbleibenden Invalidität einen Kapitalbetrag, der beispielsweise für benötigte Neuanschaffungen oder Umbauten genutzt werden könne. „In jedem Fall sollte für Kinder eine Unfallrente vereinbart sein, um die durch eine Invalidität erhöhten laufenden Kosten zu decken“, empfiehlt Boss.
Zugleich betont sie, dass eine Kinderinvaliditätsversicherung einen noch umfassenderen Schutz biete, weil diese auch die – zumal größeren – Risiken abdecke, die aufgrund einer Krankheit entstehen können. Die Police ist entsprechend deutlich teurer als eine klassische Unfallversicherung für Kinder. Letztere hat es daher auch im Vertrieb deutlich leichter.
Über den Sinn oder Unsinn einer Unfallversicherung brauche man eigentlich gar nicht zu reden, „wenn man bedenkt, dass man schon für wenige Euro im Monat Hunderttausende von Euro oder auch eine lebenslange Unfallrente absichern kann“, sagt Versicherungsmakler Tobias Bierl. „Eine Kinderunfallversicherung macht nur circa ein Drittel bis zur Hälfte des Beitrages eines Erwachsenen aus und ist daher sehr günstig“, so Bierl.
Doch was ist für die Versicherungsnehmer eigentlich alles zu bedenken, wenn es tatsächlich einmal zum Ernstfall kommt? Klar ist: Um die Ansprüche des Kindes auf eine Leistung zu wahren, müssen Eltern sehr gewissenhaft vorgehen. Fehler können sich bitter rächen. Bei der spezialisierten Anwaltskanzlei Glufke-Böhm & Partner in Regensburg, mit der auch das Maklerunternehmen Bierl kooperiert, weiß man das nur allzu gut. Es stelle sich oft heraus, „dass Meldefristen nicht bekannt sind oder diese in ihrer Bedeutung als Ausschlussfristen nicht ernst genommen werden“, berichtet Alexandra Glufke-Böhm, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht.
Was aber hat es mit den Meldefristen genau auf sich? Jede Unfallversicherung verlangt, dass ihr der Vorfall innerhalb einer bestimmten Zeitspanne angezeigt wird. In der Regel beträgt das Zeitfenster 12 bis 48 Monate. Klingt ausreichend, oder? „Das ganz große Problem ist die richtige Wahrung der Anmeldefristen“, sagt Anwältin Glufke-Böhm. „Diese werden oft schlichtweg vergessen oder verdrängt mit der Begründung, dass man es jetzt noch gar nicht beurteilen kann, ob und in welchem Ausmaß ein Schaden verbleiben wird.“ Dabei gilt hier in besonderem Maße: Zeit ist Geld. Denn ist die Frist überschritten, entfallen auch alle Ansprüche gegen den Versicherer.
Ein weiterer Stolperstein auf dem Weg zur Leistung: Die Eltern haben zwar die Frist im Kopf, aber die Invaliditätsmeldung ist ungenügend. „Hier ist das Mitwirken des Arztes gefragt“, betont die Anwältin. So reicht es nicht, dass ein Dauerschaden nur für möglich gehalten wird. Der Arzt muss diesen auch bestätigen. „Wir weisen die Ärzte insoweit darauf hin, dass sie lediglich eine Prognose abgeben müssen und ihnen hieraus – sollte sich dies im Rahmen der späteren gutachterlichen Klärung nicht erweisen – natürlich kein Nachteil erwächst.“
Grundsätzlich gilt, dass Ärzte die Anmeldeformulare sehr bedächtig ausfüllen müssen. So sei es ungenügend, dass lediglich Beschwerden seit dem Unfall aufgelistet werden, sagt Glufke-Böhm. „Es bedarf der genauen Angabe des betroffenen Körperteils, der Nennung konkreter Verletzungen und der hieraus hervorgehenden funktionalen Einschränkungen und Beschwerden.“ Also zum Beispiel nicht nur auf den Bruch des Sprunggelenkes hinweisen, sondern auch auf „infolge eines veränderten Gehens aufsteigende Schmerzen, Knie- oder gar Hüftprobleme“.
Zudem sei je nach Versicherungsbedingung erforderlich, dass aus der Invaliditätsbescheinigung hervorgeht, wann dieser Dauerschaden eingetreten ist und festgestellt wurde. „Der Arzt sollte deshalb möglichst ein konkretes Datum hierzu in der Invaliditätsbescheinigung angeben. Das Datum der Ausstellung der Invaliditätsbescheinigung selbst genügt in der Regel – außer bei Zeitgleichheit – nicht.“ Eine korrekte Darlegung kann beispielsweise so aussehen: Unfall: 12. April 2019, Eintritt und Feststellung eines Dauerschadens innerhalb Jahresfrist: 12. April 2020, Anmeldefrist Invalidität 15 Monate: 12. Juli 2020.
Bei Kindern sei es natürlich umso schwieriger zu sagen, wie sich Verletzungen in der Zukunft auswirken, je kleiner diese seien. „Vielleicht kann das Kind diese noch gar nicht kommunizieren oder das genaue Ausmaß der Verletzungsfolgen ist in der Entwicklung noch unklar.“ Hier sei die Begleitung durch einen versierten Mediziner sehr wichtig.
Auf einen besonders wichtigen Umstand möchte Anwältin Glufke-Böhm noch hinweisen, der in der Praxis vor allem in letzter Zeit „für häufiges Entsetzen“ sorge: „Man hat den Schadensfall gemeldet. Die Invaliditätsbescheinigung wurde erstellt. Die Versicherung holt ein Gutachten ein, das den Schaden aber zu gering bewertet. Man beschreitet den Klageweg – und verliert! Nicht weil die Bewertung stimmt, sondern weil das Gericht die Einhaltung der Formalitäten bemängelt.“
Der Grund: Der Bescheinigung lasse sich nicht entnehmen, dass der Dauerschaden bereits innerhalb eines Jahres eingetreten sei. „Und jetzt wird es gemein: Nach diesem Zeitpunkt war auf dem Formblatt der Versicherung gar nicht gefragt“, sagt die Anwältin. „Ist man deshalb auf der sicheren Seite? Nein!“ Denn maßgeblich sei, was in den Versicherungsbedingungen zur Geltendmachung einer Invaliditätsleistung vorgesehen ist.
Der große Haken dabei: Dem entsprächen die Formulare nicht zwingend. Noch übler sei, so die Rechtsexpertin, dass die Versicherung den Kunden – insbesondere dadurch, dass sie ein Gutachten einholt – in dem Glauben lässt, er habe die Formalitäten erfüllt. „Dass dem nicht so ist, erfährt man erst durch das Gericht. Dabei muss sich die Versicherung nicht einmal auf konkrete Mängel der Anmeldung berufen. Diese werden nämlich von Amts wegen geprüft.“ Hier ist es dann auch eine Aufgabe von Maklern, beim Versicherer den Finger in die Wunde zu legen.
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