Urteile zu Kundenrechten

Wann eine Krankentagegeldversicherung zahlen muss

Eine Krankentagegeldversicherung ist vor allem für privat versicherte Angestellte und Selbstständige wichtig. Sie zahlt bei längeren Verdienstausfällen. Sollte es im Leistungsfall zum Streit kommen, lohnt sich oft der Gang vors Gericht. Drei Urteile zeigen, warum.
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Eine Statue der Justitia: Manchmal lohnt es sich, als Versicherungskunde vor Gericht zu ziehen.

Zwischen Versicherern und Kunden kommt es mitunter zu Problemen, wenn ein Leistungsfall eintritt – etwa bei der privaten Krankentagegeldversicherung. Oft lohnt es sich, in so einem Fall den juristischen Weg zu gehen, wie drei Urteile zeigen.

Erster Fall: Leistungskürzungen nach Krankheit

Eine Versicherung darf nicht erst dann ihre Krankentagegeldsätze kürzen, wenn der betroffene Versicherte bereits erkrankt ist und somit weniger verdient. Das zeigt ein Fall, bei dem ein selbst­ständiger Fliesenleger und Ofensetzer 100 Euro Tagegeld vereinbart, zuletzt aber nur 62 Euro am Tag verdient hatte. Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten sich auf die Seite des Klägers (Aktenzeichen IV ZR 44/15).

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Zweiter Fall: Versicherung will nachträglich Vertrag kündigen

Hat ein Krankentagegeldversicherer einem Kunden bereits über einige Zeit hinweg Geld gezahlt, darf er es sich nicht auf einmal anders überlegen. So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen 9 U 32/18). Geklagt hatte ein Pilot, der über einige Monate hinweg blutverdünnende Mittel nehmen musste und somit nicht fliegen durfte. Der Versicherer hatte ihm zunächst Geld überwiesen, wollte dann aber plötzlich den Vertrag beenden, da der Pilot aus einer Lizenz­verlust­versicherung sechs Monate lang eine Rente bezogen hatte.

Die Begründung: Dies sei eine Berufs­unfähigkeits­rente. Auch sei der Pilot nicht aus medizi­nischen, sondern formellen Gründen arbeits­unfähig. Ihm stehe kein Kranken­tagegeld zu. Das Gericht sah das anders: Der Schutz bei Lizenz­verlust sei kein Schutz für Berufs­unfähigkeit, sondern decke ein spezielles Risiko von Piloten ab. Der Versicherer musste dem Kläger rund 10.700 Euro nachzahlen.

Dritter Fall: Auch nachträglich gibt es Geld

Wer plötzlich arbeitslos wird, kann seine Krankentagegeldpolice schon einmal vergessen – so sahen das auch die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 5 U 19/19). Die Hintergründe zum Fall: Ein im Außen­dienst tätiger Verkaufs­leiter war wegen eines Bandscheibenvorfalls fast ein Jahr lang arbeitsunfähig. Da er wegen seiner Erkrankung so belastet war, meldete er dies seiner Krankentagegeldversicherung erst zehn Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherer sagte ihm wegen der Verspätung für die ersten zehn Monate nur den halben Tagegeldsatz zu – zu Unrecht, wie die Richter feststellten. Die Patienten­unterlagen hatte er dem Versicherer lückenlos zur Prüfung einge­reicht, und dieser hatte seine Leistungs­pflicht auch anerkannt. Schlussendlich musste der Versicherer seinem Kunden rund 10.000 Euro nachzahlen.

Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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Eine Antwort

  1. Schade das erst Gerichte klären müssen ob gezahlt werden muss und nicht die Versicherer von alleine richtig entscheiden!

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