Was ist geschehen?
Eine Ruheständlerin erhält seit Oktober 2011 eine Betriebsrente in Höhe von rund 920 Euro brutto vom Versicherungsverein des Bankgewerbes (BVV). Drei Jahre später, im Oktober 2014, erwartet die Frau eine Anpassung, doch es passiert nichts. Laut BVV entfällt die Prüfungs- und Anpassungspflicht, wenn die Betriebsrente von einer Pensionskasse gezahlt wird. Die Frau will das nicht auf sich sitzen lassen und zieht vor Gericht.
Das Urteil
Dort behauptet die Frau, die Voraussetzungen, die den Arbeitgeber von der entsprechenden Pflicht befreien, seien in ihrem Fall nicht erfüllt, da die Pensionskasse nicht alle Überschussanteile zur Erhöhung des Rentenbestandes der Versicherten verwende. Es folgen zwei Vorinstanzen, in denen die Frau erfolglos bleibt.
Erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) formuliert dann noch einmal die genauen Voraussetzungen für den Entfall der Prüfungs- und Anpassungspflicht des ehemaligen Arbeitgebers:
Weil das Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz den Fall nicht auf all diese Punkte geprüft hat, kann das Bundesarbeitsgericht kein Urteil fällen. Die Richter verweisen den Fall daher zurück in die Hände der Richter im Hessischen Landesarbeitsgericht für ein endgültiges Urteil (Aktenzeichen 3 AZR 122/18).
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