Beitragsrückerstattungen sind keine Sonderausgaben

Inwieweit sind PKV-Beiträge und nicht eingereichte Arzt- und Medikamentenrechnungen abzugsfähige Sonderausgaben? Zu dieser steuerrechtlichen Frage urteilte das Finanzgericht Düsseldorf.
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Wenn privat Krankenversicherte Arzt- und Medikamentenrechnungen nicht mit ihrer PKV abrechnen, erhalten sie oft eine Beitragsrückerstattung. Die nicht eingereichten Arzt- und Medizinkosten können Versicherte in ihrer Steuererklärung jedoch nicht als Sonderausgaben geltend machen. Das entschied nun das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 1 K 2873/13 E).

Ein privat Krankenversicherter hatte in seiner Steuererklärung die PKV-Beiträge als Sonderausgaben angesetzt, ohne jedoch die Beitragsrückerstattung davon abzuziehen. Das übernahm dann das Finanzamt, was dem Kläger nicht gefiel. Er forderte, das Finanzamt müsse mit der Beitragsrückerstattung zumindest die Arzt- und Medizinkosten verrechnen, die er bei der PKV nicht eingereicht hatte.

Das sah das Gericht anders. Zwar bestätigten die Richter, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich als Sonderausgaben anzusetzen sind, jedoch müssten Steuerpflichtige die von der PKV erhaltenen Beitragsrückerstattungen in voller Höhe davon abziehen.

Ebenfalls sind die zurück gehaltenen Arzt- und Medikamentenrechnungen keine Sonderausgaben, denn durch den Verzicht einer Erstattung der Krankheitskosten seien dem Kläger keine absetzbaren Aufwendungen entstanden, die mit der Beitragsrückerstattung verrechnet werden könnten, so die Begründung des Gerichts.

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