KVProfi Thorulf Müller klärt auf

Die häufigsten Fehler beim Tarifwechsel in der PKV

Immer wieder kommt es beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu Problemen. Gründe sind unter anderem Verwerfungen im Tarifsystem des Versicherers sowie Makler, die sich mit den Tarifbedingungen einfach nicht gut genug auskennen, meint KVProfi Thorulf Müller.
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Das Bild zeigt den OP-Roboter „Da Vinci Xi“ – ein hochmoderner Apparat, den Chirurgen über einen Joystick steuern können und der vor allem in der Krebstherapie zum Einsatz kommt: Der technische Fortschritt ist einer der Kostentreiber in der PKV, die Beiträge steigen. Wer sich das nicht mehr leisten kann, für den ist der Tarifwechsel eine mögliche Alternative.

Die Ausgangssituation ist sehr oft identisch: Menschen, die bereits älter und langjährig in einer PKV versichert sind, haben Tarife mit sehr hohen monatlichen Beiträgen und Angst, das sie die Beiträge im Alter nicht mehr aufbringen können. Die Herausforderung für den Vermittler ist es, zu erkennen, was subjektiv gefühlt wird, und was tatsächlich den Sachverhalt der finanziellen Überlastung erfüllt.

Ein Weg ist der Tarifwechsel, welcher der Umdeckung – also dem Wechsel des Risikoträgers der PKV – immer vorzuziehen ist, wobei es natürlich situativ sehr wohl Ausnahmen geben kann.

Die gesetzliche Grundlage ist der § 204 VVG Tarifwechsel (ehemals § 178 f VVG aF):

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; …
(3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.

So einfach der Paragraf auch eigentlich ist, so vielfältige handwerkliche Fehler erlebe ich täglich in meiner beruflichen Praxis, als Unternehmensberater von Versicherern und Versicherungsvermittlern, als auch in meiner Tätigkeit für einen Versicherungsmakler (www.verssulting.de)

Statistische Verwerfungen im Tarifsystem des Versicherers

Gerade bei der Beitragsoptimierung in der PKV (Tarifwechsel § 204 VVG) muss man sehr genau betrachten, welcher Tarif wann und wie in der Vergangenheit angepasst wurde, welcher Rechnungszins kalkuliert ist und welcher zukünftige Anpassungsbedarf sich in einem Tarif versteckt. Nehmen wir ein einfaches aktuelles Beispiel:

Für Frauen ist zurzeit bei der Universa eine Umstellung bei Tarif VE 2000 oder 1300 sowohl H als auch G von Bisex in Unisex attraktiv, da der Beitrag in nicht unerheblichen Umfang niedriger ausfällt. Dabei ist in den Unisex-Tarifen der Rechnungszins niedriger (2,75 statt 3,25 Prozent), was einen höheren Beitragsaufwand verlangt, und der Leistungsumfang für zum Beispiel ambulante Psychotherapie sogar höher. Dieses Phänomen zeigt eigentlich, dass, obwohl die Universa behauptet, dass die Unisex- und Bisex-Tarife ein Kollektiv sein sollen, in der Gesamtkalkulation eine Verwerfung bestehen muss. Es sind scheinbar überproportional viele Männer in diesen Unisex-Tarifen versichert und/oder es ist ein hoher Männeranteil kalkuliert. Wenn dann aber viele Frauen in den Unisex-Tarif wechseln, was aufgrund der aktuellen Beitragssituation sehr wahrscheinlich ist, dann könnte genau dies für sich alleine zu einer Beitragsanpassung in den Unisex-Tarifen führen, was den temporären Beitragsvorteil dann wieder in ein dauerhaftes Gegenteil verkehrt.

Oder auch aktuell beim Deutschen Ring, bei dem der Tarif EspritX fast so hohe Beiträge benötigt, wie der Tarif Esprit. Beide Tarife sind identisch mit Ausnahme der Selbstbeteiligung. Esprit hat 450 Euro pro Jahr, EspritX 900 Euro pro Jahr. Ein Kunde kann also für einen minimalen Mehraufwand seinen Selbstbehalt um 450 Euro jährlich reduzieren.

Krampfhaft den Beitrag niedrig halten

Wenn bereits bei kurzen Vertragslaufzeiten bei relativ jungen Altersgruppen die PKV optimiert wird, dann werden leistungsstarke und nachhaltig kalkulierte Tarife oft in sogenannte Einsteigertarife umgestellt. Oder noch schlimmer: Der Kunde ist bereits in Einsteigertarifen und dann wird noch der Selbstbehalt maximiert.

Einsteigertarife sparen am Sparen. Es wird nämlich kalkulatorisch nicht davon ausgegangen, dass die Mehrheit der Kunden lange in dem Tarif verweilt. Die Annahmen zur Vererbung durch Kündigung sind regelmäßig deutlich höher, als in den normalen Tarifen. Das Problem der Zukunft wird also nur verschärft, nicht gelöst.

Höherer Selbstbehalt

Sehr oft werden Selbstbehalte massiv erhöht, um die Beitragsbelastung zu senken. In vielen Tarifwelten mag das temporär möglich sein, aber es ist regelmäßig nicht nachhaltig. Wenn ich statt „keinen Selbstbehalt“ einen Selbstbehalt von 1.000 Euro vereinbare, dann wird meine Beitragsersparnis regelmäßig nur geringfügig höher als 1.000 Euro ausfallen. Da der Versicherer nicht für jeden Kunden mehr als 1.000 Euro Leistung pro Jahr erstattet, kann sich über die gesamte Laufzeit auch keine deutlich höhere Ersparnis pro Jahr ergeben.

Ist die Ersparnis aber, unter Berücksichtigung der höheren Selbstbeteiligung, deutlich höher als der Selbstbehalt, so ist dies bei einem Tarifwechsel der Anrechnung der Alterungsrückstellung geschuldet, die für einen höheren Leistungsumfang (ohne SB) gebildet wurde. Das ist ein einmaliger Effekt, der sich dann in den nächsten Jahren wieder verbraucht.

Durch die deutlich höhere Absenkung des Beitrages werden die zukünftigen Beitragsanpassungen in Euro zwar gleich ausfallen, aber gefühlt (in Prozent) überproportional erscheinen.

Vergessen wird auch, dass der Selbstbehalt mit den regelmäßigen Beitragsanpassungen, die Kostensteigerungen geschuldet sind, ebenfalls angehoben werden muss. Passiert das nicht, und gerade bei hohen Selbstbehalten wird das oft nicht gemacht, dann fällt der Anpassungsdruck über die Laufzeit bei Tarifen mit höherem oder hohem Selbstbehalt sogar überproportional aus.

Dabei muss auch noch bedacht werden, dass die Erhöhung des Selbstbehaltes durch § 193 Abs. 3 VVG eine natürliche Grenze gesetzt ist.

Dann ist zu berücksichtigen, dass der höhere Selbstbehalt bei einem zukünftigen Tarifwechsel gegebenenfalls hinderlich sein kann. Die Reduzierung eines Selbstbehaltes gilt bei vielen Versicherern als Mehrleistung im Sinne des § 204 VVG. Diese Meinung ist durch den PKV-Ombudsmann bestätigt.

Pauschaler Mehrleistungsverzicht

Bei Tarifwechseln, insbesondere von älteren in neuere Tarifwelten, versuchen die Versicherer gerne generelle und pauschale Ausschlüsse jeglicher Mehrleistungen. Wenn die Mehrleistungen aber nicht explizit genannt sind, dann stellt sich die Frage, was denn in welchem Fall konkret eine Mehrleistung darstellt. Wir konnten leider schon Fälle erleben, wo die Versicherer versucht haben, Leistungen für Vorsorge und Schutzimpfungen als Mehrleistungen auszuschließen. Das ist natürlich nicht durch ein erhöhtes Risiko gerechtfertigt.

Ein Mehrleistungsverzicht sollte nur in begründeten Ausnahmen vereinbart werden und nur wenn eindeutig geregelt ist, für welche Krankheitsbilder und welche exakt definierten Leistungen.

Risikozuschläge

Die Alternative zum Verzicht auf Mehrleistung ist ein versicherungsmedizinischer Zuschlag (Risikozuschlag/Wagnisausgleich). Der muss laut Gesetz angemessen sein. Die Frage ist natürlich, für welche Mehrleistung und welche Vorerkrankung welcher Risikozuschlag angemessen ist.

Weitere Fallen verbergen sich im Bereich der erneuten Erstantragsprüfung, dass Kunden es alleine versuchen oder den falschen Spezialisten auswählen, dass Versicherungsmakler sich daran versuchen, die sich aber eben oft in den Tarifwerken und Bedingungen nicht wirklich auskennen oder der sogenannten Welten-Falle oder noch schlimmer der Bedingungs-Falle.

Kunden / Verbraucher

Insbesondere warnen wir ausdrücklich vor Vermittlern und Beratern, die Erfolgshonorare vereinbaren oder gar noch Sperrfristen für zukünftige Tarifwechsel. Tarifwechsel gehört in die Hand von Profis, die sich für ihre Fachkenntnis bezahlen lassen und die Beratung als Versicherungsberater nach § 59 Abs. 4 VVG (§ 34e GewO) für den Kunden vorbereiten und umsetzen.

Unser Bausteinsystem ist ein bewährtes Konzept, für eine korrekte Umsetzung im Interesse des Kunden (Preise inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von zurzeit 19 Prozent):

1. Erstberatung inklusive Anfrage beim Versicherer: 249,90€
2. Expertise Möglichkeiten inklusive Leistungsunterschiede: 249,90 €
3. Dokumentation inklusive begründeter Empfehlung: 357,– €
4. Umsetzung des Tarifwechsels: 476,– €

Weitere Infos gibt es auf folgenden Webseiten:
http://verssulting.de/pkv-tarifwechsel/
http://verssulting.de/pkv-optimierung/
https://www.facebook.com/pages/Versicherungsberater-Verssulting/264799580342604
Versicherungsvermittler können über den RWM-Versicherungs-Schutzbrief: www.versicherungs-schutzbrief.de ihren Kunden optimale Hilfe bei Tarifwechseln vermitteln
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