Die Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes, also die PKV-Versicherer, haben sich teilweise eine Tarifwechsel-Leitlinie gegeben.
„Um diese Wahlfreiheit zwischen Tarifen mit Leistungs- und Preisunterschieden kompetent ausüben zu können, bedarf es einer qualifizierten Beratung, die sich am individuellen Bedarf des Versicherten und seinen Wünschen orientieren muss, und es bedarf der Transparenz über die Tarifalternativen.“
Das steht in der Einleitung der Leitlinie und das macht mich gleich mehrfach nachdenklich. Es sind nämlich Versicherer, die diese Tarifwechsel-Leitlinie unterzeichnet haben und sich ihm damit unterworfen haben, die Kunden, die einen Versicherungsberater damit beauftragt haben, anschreiben um den Kunden zu erklären, dass man als Versicherer diese Dienstleistung kostenfrei anbietet.
Nun, ein Versicherer kann niemals die Dienstleistung eines Versicherungsberaters anbieten, weil der Versicherungsberater im Interesse des Kunden handelt. Das wollen wir der PKV einmal grundsätzlich absprechen. Die wird die Beratung ja auch nicht selbst durchführen, sondern einen Versicherungsvertreter schicken und der vertritt nun einmal die Interessen des Versicherers, die nicht die des Kunden sind.
Auch über die Begriffe Transparenz in Bezug auf Tarifalternativen muss gesprochen werden und über die Beratung inklusive der Dokumentation.
Was versprechen die teilnehmenden Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes?
Versicherte, die ihren Tarif wechseln wollen, erhalten eine individuelle Beratung durch ihr Versicherungsunternehmen. Leitlinie sind dabei der Bedarf und die Wünsche des Versicherten. Diese nimmt das Versicherungsunternehmen detailliert auf und empfiehlt auf dieser Basis entsprechende Tarifalternativen.
Im Rahmen der Beratung beim Tarifwechsel hat der Versicherte einen Anspruch auf eine verständliche Darstellung, welche Mehr- und Minderleistungen mögliche Zieltarife gegenüber seinem bestehenden Versicherungsschutz aufweisen, welche Beitragsunterschiede damit einhergehen und ob im Zieltarif eine Risikoprüfung erforderlich wird; im Falle eines Risikozuschlags umfasst die Beratung die Möglichkeit und die Folgen einer Vermeidung des Zuschlags durch Vereinbarung eines Leistungsausschlusses. Steht in einem Zieltarif eine Beitragsanpassung fest, weist das Versicherungsunternehmen den Versicherten darauf hin.
Und dann … das haut dem Fass den Boden aus …:
Auf Wunsch des Kunden wird die Beratung dokumentiert.
Lieber PKV-Verband und liebe teilnehmenden Mitgliedsunternehmen: Paragraf 6 beziehungsweise Paragraf 61 VVG sind eindeutig und hier steht ein Widerspruch oder besser gesagt die Empfehlung des Rechtsbruchs.
Termine und Fristen
Am 14. Oktober 2014 wurde diese Tarifwechsel-Prosa veröffentlicht. Verbindlich ist die aber erst ab dem 1. Januar 2016. Hallo? Den Paragraphen 204 VVG gibt es unter Berücksichtigung des Vorläufers Paragraf 178f VVG aF bereits seit 1994. Die Kalkulationsverordnung (KalV) auch schon. Und Paragraf 6 VVG-InfoV wurde 2008 eingeführt.
Highlight 2
Bei der Beratung über Standard- und Basistarif wird über die Voraussetzungen des Wechsels, die zu entrichtende Prämie sowie die Möglichkeit einer Prämienminderung im Basistarif gemäß Paragraf 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes beraten.
Das ist also die abschließende Aufklärung in Bezug auf Standardtarif und Basistarif. Sorry, aber wenn das so explizit genannt wird, dann ist das einschränkend. Denn das, was die da schreiben, wollen die tatsächlich so tun.
Und da wir gerade beim Standardtarif sind, sind wir genau da, wo die Mitgliedsunternehmen derzeit durch Unterlassung die erworbenen Rechte der Kunden einschränken:
Das Versicherungsunternehmen klärt über die Besonderheit des Wechsels von geschlechtsabhängig kalkulierten (Bisex-)Tarifen in geschlechtsunabhängig kalkulierte Unisex-Tarife auf, da ein Wechsel zurück in Bisex-Tarife rechtlich nicht mehr möglich wäre.
Highlight 3
Die Versicherer wählen Tarifalternativen aus. Gegebenenfalls nach dem bereits in der VVG-InfoV vorgegeben Verfahren. Also definiert der Versicherer, was gehen sollte. Da bewahre den Kunden ein qualifizierter Versicherungsberater vor, denn der fragt alle möglichen Tarife an, also auch die, die der Versicherer nicht anbieten will.
Zur Sicherung bestmöglicher Transparenz und Verständlichkeit stellt das Versicherungsunternehmen Tarifalternativen derart dar, dass dem Versicherten ein Überblick über die Gruppe der gleichwertigen Tarife sowie über die Gruppe der Tarife mit höherem und niedrigerem Leistungsniveau möglich ist. Der Versicherer teilt dem Versicherten für die ausgewählten Zieltarife den unter Anrechnung der vorhandenen Alterungsrückstellung zu zahlenden Beitrag mit. Bestehende und die sich aus einer Risikoprüfung ergebenden Risikozuschläge bleiben davon unberührt.
Und es wird nur der Zahlbeitrag genannt, aber nicht, wie er sich berechnet. Was auch wesentlich ist, wäre der genaue kalkulierte Rechnungszins, der teilweise massiv variiert.
Highlight 4
Auch eine Verringerung des Selbstbehaltes stellt eine Mehrleistung dar, für die eine Gesundheitsprüfung verlangt werden kann.
Mir ist bekannt, dass es Versicherer gibt, die das so sehen. Mir ist bewusst, dass der PKV-Ombudsmann das so sieht. Und auch, dass es dazu Urteile gibt. Grundsätzlich ist das aber Unfug. Denn der Kunde zahlt für einen niedrigeren Selbstbehalt einen entsprechend höheren kalkulierten Beitrag. Vor allem dann, wenn er bereits länger versichert ist.
Es gibt sogar eine Faustformel für die Angemessenheit des versicherungsmedizinischen Zuschlages: 100 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen und dem zukünftigen Selbstbehalt. Also mittels Risikozuschlag zahlt der Kunde den geringeren Selbstbehalt selber, den er bereits über die kalkulierte Prämie selber zahlt.
Dass die Versicherer das so handhaben wollen, hat aber einen ganz einfachen Grund: teilweise sind die einzelnen Bausteine / Tarife eigenständige kalkulatorische Einheiten. Das ist aber insofern eine brutale Aussage, als das einige der teilnehmenden Versicherer das bisher anders gehandhabt haben. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich genau diese Versicherer ab 1. Januar 2016 positionieren.
Highlight 5
Der Versicherer dokumentiert den Risikozuschlag und den Grund für dessen Erhebung.
Das ist der nächste Hammer. Denn, dass der Versicherer explizit erklärt, welchen Zuschlag er für welche Vorerkrankung nimmt, ist eigentlich selbstverständlich, denn sonst könnte der Kunde seine Rechte gemäß Paragraf 41 VVG gar nicht durchsetzen und die Aufhebung des versicherungsmedizinischen Zuschlages in der Zukunft verlangen, weil er schlichtweg nicht beweisen könnte, dass der Grund entfallen ist.
Fazit
Anstatt solche Leitlinien zu entwickeln und das darzustellen, was Recht und Gesetz sowieso vorgeben, sollten die Versicherer endlich saubere Zuarbeit für Versicherungsvermittler und -berater leisten.
Endlich die Fragen sauber beantworten, die gestellt sind:
– Rechnungszinsen ausweisen und die kalkulierte Abgangsordnung, damit der Kunde auch wirklich erkennt, was er im extremen Fall kauft.
– Zuschläge nur dann erheben, wenn sie wirklich sinnvoll und angemessen sind, und nicht um Tarifwechsel zu verhindern.
– Sparanteile und Kosten komplett transparent machen.
– Den Standardtarif in Unisex für die Kunden kalkulieren, deren Verträge vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden.
– Die interne Anweisung zu Bearbeitung von Leistung für den Standardtarifs endlich veröffentlichen.
– Die Vereinbarung zwischen der KBV zum Basistarif endlich durchsetzen.
– Die Leistungen von Versicherten in Notlagentarif endlich rechtskonform bearbeiten.
– Die Behinderung des Wettbewerbs in der EU/EWR endlich beenden.
– Die MBKT endlich so zu ändern, dass man dieses Produkt endlich guten Gewissens anbieten kann.
Weitere Infos gibt es auf folgenden Webseiten:
http://verssulting.de/pkv-tarifwechsel/
https://www.facebook.com/pages/Versicherungsberater-Verssulting/264799580342604
http://www.der-kvprofi.de/
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