Urteil des Bundesgerichtshofs zu Güteanträgen und Verjährung

Worauf Makler bei einer Klage wegen Falschberatung achten müssen

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren im Allgemeinen nach zehn Jahren. Um diese Verjährung zu hemmen, kann man Güteanträge stellen – was Anlegeranwälte in der Vergangenheit immer wieder getan haben. Dieser Güteantrag muss aber speziell ausgestaltet sein. Die Details erfahren Sie im Gastbeitrag von Rechtsanwalt Oliver Renner.
© Kanzlei Wueterich Breucker
Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Wüterich Breucker in Stuttgart

Was ist das Problem?

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in zehn Jahren berechnet ab Zeichnung (absolute Verjährung). Respektive in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in denen der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatten (relative Verjährung).

Wenn Verjährung eingetreten ist, kann ein Anspruch auf erklärte Einrede hin nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden. Um dies zu verhindern, muss die Verjährung gehemmt werden. Um die Verjährung zu hemmen, wurden in vielen Fällen Güteanträge bei Gütestellen gestellt.

Wenn eine Einigung vor der Gütestelle nicht zustande kommt, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Scheitern weitere verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden, die in der Regel durch Klageerhebung erfolgt. Wird dann eine Klage zugestellt muss geprüft werden, ob durch den Güteantrag die Verjährung überhaupt wirksam gehemmt wurde.

Umstritten war bislang, welche Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrages zu stellen sind, damit dieser wirksam die Verjährung hemmt.

Bisherige Urteile vom Bundesgerichtshof dazu

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu bereits am 18. Juni 2015 in vier Entscheidungen Verjährung angenommen, da die Güteanträge nicht ausreichend individualisiert waren, um die Verjährung zu hemmen (BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 Aktenzeichen: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14).

Mit einem weiteren Urteil vom 3. September 2015 (Aktenzeichen III ZR 347/14) hat der BGH diese Rechtsauffassung nochmal eindrücklich bestätigt und weitergehend konkretisiert.

Der Güteantrag muss individuell sein

Zunächst geht der Bundesgerichtshof zwar davon aus, dass sich die verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrages nicht nur auf die im Güteantrag erwähnten Pflichtverletzungen beschränkt, sondern sämtliche mit der Anlageberatung verbundenen Beratungsfehler.

Der Güteantrag muss aber hinreichend individualisiert sein, um die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Der dem Bundesgerichtshof vorliegende Güteantrag – der offensichtlich mehrfach verwandt worden ist – entsprach nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung.

Nach dem Bundesgerichtshof hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen. Zudem ist ein ungefährer Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung muss mindestens im Groben umrissen werden. Letztlich ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist, wenn auch eine genaue Bezifferung nicht erfolgen muss.

Maßgebend für die Individualisierung ist zudem nicht alleine die Perspektive des Gegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle. Die Gütestelle muss durch den Antrag in die Lage versetzt werden, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

Wenn in einem Güteantrag als individuelle Angaben lediglich der Name des Anlegers sowie der Anlagefonds genannt werden, reicht dies nicht aus. Eine unzureichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs kann letztlich nach Ablauf der Verjährungsfrist verjährungshemmend nicht mehr nachgeholt werden.

Was sagt das jüngste BGH-Urteil aus?

Der Bundesgerichtshof bleibt dieser Linie treu. In seinem jüngsten Beschluss vom 24. September  2015 (Aktenzeichen: III ZR 363/14) hatte der Bundesgerichtshof über einen Güteantrag mit folgendem Inhalt zu befinden:

„Die Antragstellerpartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund sind die Beteiligungen der Antragstellerpartei am F. F. Nr. 31, J. H. A. KG und Immobilienfonds M. GbR. Die Antragstellerpartei erwarb Anteile an diesen geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragstellerpartei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei diesen Beteiligungen als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung der Antragstellerpartei wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.

Der Antragstellerpartei wurden die oben genannten Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um sichere und gewinnbringende Anlagen. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesen Immobilienfonds. Auch die Verwendung der Prospekte im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da die Prospekte selbst keine ausreichenden Risikohinweise hatten.

Die Emissionsprospekte zu den gegenständlichen Fondsbeteiligungen sind in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der Antragstellerpartei geschlossenen Anlageberatungsvertrag.

Darüber hinaus wurde die Antragstellerpartei von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch in den Prospekten findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Das ist vorliegend nicht passiert.

Danach war die Antragsgegnerin auf Grund der mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratungsverträge verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung der mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beraterverträge dar.

Die Antragstellerpartei strebt eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten.“

Und nun doch verjährt

Das Landgericht Würzburg sowie das Oberlandesgericht Bamberg hatten die Klage wegen Verjährung abgewiesen, da dieser Güteantrag die Verjährung nicht hemmte. Hiergegen legte der Anleger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof beabsichtigt, diese Beschwerde durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – Aktenzeichen: III ZR 363/14).

Hier liegen die Fehler

Der Güteantrag weist nach dem BGH keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen des Klägers (als Antragstellerpartei) sowie die Bezeichnung der beiden Anlagefonds und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch den tätig gewordenen Anlageberater oder andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen.

Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von „Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung“ sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, „so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt“. Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar: gegebenenfalls mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird.

Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, sodass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand, wie es hier der Fall war. Aus dem Güteantrag ergeben sich auch keine Hinweise auf Freistellungsansprüche, wie sie der Kläger bezüglich seiner Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der F. C. Bank C. – C. AG geltend gemacht hat (vergleiche Senatsurteil vom 20. August 2015 – III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 22).

Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, so der Bundesgerichtshof. Mithin war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfertigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet.

Fazit

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben eine ambivalente Wirkung: Der verklagte Berater sollte genau prüfen, ob der gegen ihn gestellte Güteantrag hinreichend individualisiert war. Hier gilt es, gerade den Blick auf juristische Feinheiten zu legen.

Der klagende Anleger hingegen muss, falls seine Klage mangels wirksamer Verjährungshemmung abgewiesen wurde, prüfen, ob er Regressansprüche gegen seine Anwälte hat. Diese sind nämlich verpflichtet, dem Mandanten den sichersten Weg anzuraten. Einen unzureichend individualisierten Güteantrag zur Verjährungshemmung zu beantragen war hierbei wohl nicht die sichere Alternative.

Der Bundesgerichtshof bleibt seiner Linie treu. Mit Regressfällen gegen Anlegerschutzanwälte, die nicht hinreichend den Güteantrag individualisiert haben, sondern standardisiert eingereicht haben, muss gerechnet werden.

Der Autor Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Wüterich Breucker in Stuttgart.

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia