Ausschluss von Kapitalanlagen

Änderung von Rechtsschutzverträgen durch die Hintertür ist unzulässig

Rechtsschutzversicherungen dürfen den Versicherungsschutz für Kapitalanlagen aus Altverträgen nicht einfach einseitig ausschließen. Das hat das Landgericht Berlin nun geurteilt.
© Wirth Rechtsanwaelte
Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

Was war geschehen?

Eine Kundin der Versicherungsanwälte Wirth Rechtsanwälte, benötigte für einen Rechtsstreit gegen ihre Bank Leistungen ihrer Rechtsschutzversicherung. Diese lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, dass seit dem Jahr 2008 Streitigkeiten aus Kapitalanlagen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Sie habe der Kundin mehrere Versicherungsnachträge mit den neueren Bedingungen geschickt. Der Altvertrag sei dadurch entsprechend abgeändert worden.

Gegen diese Entscheidung klagte die Kundin.

Das Urteil

Das Landgericht Berlin erklärte diese Vertragsänderung „durch die Hintertür“ für unzulässig (Aktenzeichen 7 O 46/15). Ohne eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung könne die Rechtsschutzversicherung ihre Versicherungsbedingungen nicht einfach so anpassen.

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Darüber hinaus hätte die Versicherung ihrer Kundin ausdrücklich die Nachteile vor Augen führen müssen, die sich aus einer solchen Änderung der Versicherungsbedingungen ergeben. Da es weder eine ausdrückliche Vereinbarung, noch einen Hinweis gab, blieb es bei den ursprünglichen Versicherungsbedingungen.

„Die Entscheidung des Gerichts war aus unserer Sicht zwangsläufig“, so Anwalt Norman Wirth. „Hier zeigt sich einmal mehr, dass Kunden nicht ungeprüft jede negative Entscheidung ihrer Versicherung hinnehmen sollten.“

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