Unfallversicherung

Wer haftet für zu spät eingereichtes ärztliches Attest?

Ein Kunde bekam keine Leistungen von seiner Unfallversicherung, weil der Versicherer das ärztliche Attest zu spät bekam. Schuld daran war der Arzt, der die Frist trotz Hinweis des Patienten versäumte. Trotzdem steht dem Versicherten kein Schadensersatz zu, entschied das Oberlandesgericht Saarland.
© dpa/picture alliance
Ein Chirurg empfängt in der Ammerland-Klinik von Westerstede einen schwer verletzten Patienten in der Notaufnahme des Klinikzentrums.

Was ist geschehen?

Ein Mann erleidet einen Unfall, der seine Gesundheit dauerhaft beeinträchtigt. Um Leistungen von seiner Unfallversicherung zu bekommen, muss er ein Attest vom behandelnden Chirurgen ausfüllen und innerhalb einer bestimmten Frist seiner Versicherung zukommen lassen. Nachdem der Patient ihn auf die Frist hinweist, sichert der Arzt ihm zu, das Attest fristgerecht auszustellen. Trotzdem versäumt der Chirurg die Frist.

Daraufhin weigert sich die Versicherung, dem Mann Leistungen aus der Unfallversicherung zu zahlen. Der Versicherte habe den unfallbedingten Dauerschaden nicht fristgerecht nachweisen können. Daher habe er seinen Anspruch auf Leistungen verwirkt.

Der Mann klagt erst gegen die Versicherung – ohne Erfolg. Dann versucht er es mit einer Schadenersatzklage gegen den Arzt.

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Das Urteil

Das Landgericht Saarbrücken weist die Klage ab. Also reicht der Mann Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken ein. Doch auch diese Richter stellen sich nicht auf seine Seite (Aktenzeichen: 1 U 147/15).

Ihre Begrüdung: Der Arzt sei zwar verpflichtet gewesen, dem Patienten ein Attest innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen. Um Schadenersatzansprüche gegen den Mediziner zu begründen, fehle jedoch eine Mahnung des Patienten: Dieser hätte den Arzt erneut auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hinweisen müssen.

Der Kläger behauptet zwar, genau dies in einem Telefongespräch getan zu haben, hat dafür aber keine Beweise.

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