Urteil

Frau gibt zweiten Unfallversicherer nicht an – und geht leer aus

Eine Frau beantragt nach zwei Unfällen Leistungen von ihren zwei Unfallversicherern, erwähnt in der Unfallanzeige aber nicht, dass es noch einen Vertrag bei einem weiteren Anbieter gibt. Das ist eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, hat nun das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Die Frau geht daher leer aus.
© dpa
Das Oberlandesgericht in Koblenz.

Was ist geschehen?

Eine Frau schließt 1992 eine Unfallversicherung mit einer Grundsumme von 204.800 Euro und einer Progression von bis zu 225 Prozent ab. Anfang November 2007 hat die Frau zwei Unfälle, die sie am 15. November bei ihrem Versicherer meldet. In der Unfallanzeige lässt sie die Frage, ob weitere Unfallversicherungen bestehen, unbeantwortet. Am selben Tag füllt die Frau aber eine Unfallanzeige bei einem weiteren Versicherer aus. 

Der erste Versicherer zahlt der Frau erst eine Invaliditätsleistung pro Daumen von 8.192 Euro, 2012 lehnt sie aber jeglichen Versicherungsschutz für beide gemeldete Unfälle ab. Der Grund: Es fehlten Nachweise für einen Unfall und die Frau habe den Mitversicherer nicht angegeben.

Die Frau indes fordert wegen einer irreparablen Schädigung beider Daumen zu 50 Prozent Leistungen in Höhe von 45.056 Euro. Und: Ihr sei keine Obliegenheitsverletzung bewusst, die sie durch die Nicht-Nennung des Mitversicherers begangen haben soll. Sie habe die Frage aus Versehen nicht ausgefüllt, der Versicherer hätte ihrer Ansicht nach hier nachfragen müssen.

Werbung

Das Landgericht Mainz hatte die Klage abgewiesen (Aktenzeichen 4 O 281/12). Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass durch die Unfälle eine Invalidität bei der Klägerin entstanden sei. Ihre Beeinträchtigung in den Daumen seien vielmehr auf degenerative Veränderungen, eine Nervenschädigung und die jetzt vorliegende Arthrose zurückzuführen. 

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung der Frau zurückgewiesen (Aktenzeichen 10 U 778/15). Das Landgericht Mainz habe die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Frau stehe kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen zu, weil der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht zur Leistung verpflichtet sei. Der Versicherungsnehmer habe die Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen. Und das habe die Frau eben nicht getan, weil sie den Mit-Versicherer verschwiegen habe.

Im vorliegenden Fall sei von einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit auszugehen, so die Richter weiter. Zum einen fanden sie es nicht nachvollziehbar, dass die Frau alle anderen Fragen in der Anzeige ausfüllte. Zum anderen hat sie ja am selben Tag die Unfallanzeige des anderen Versicherers ausgefüllt.

Mehr zum Thema

Bei Spätfolgen am Zahnersatz muss die Versicherung zahlen

Was ist geschehen? Einem Mann muss nach einem Verkehrsunfall im Jahre 1998 der Vorderzahn gezogen…

Renten können rückwirkend fließen

Der Streit zwischen Kläger und Deutscher Rentenversicherung bezieht sich auf das Jahr 2011. Damals bezog…

Wer haftet für zu spät eingereichtes ärztliches Attest?

Was ist geschehen? Ein Mann erleidet einen Unfall, der seine Gesundheit dauerhaft beeinträchtigt. Um Leistungen…

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia