Urteil zu Reiserücktrittsversicherungen

Der Tod gilt rechtlich nicht als Krankheit

Wer mag schon krank in den Urlaub fahren? Richtig: wohl eher keiner. Genau für solche Fälle gibt es Reiserücktrittsversicherungen. Erstattet wird die Reise aber nur dann, wenn die Bedingungen im Vertrag haargenau gegeben sind. Die Trauer wegen eines plötzlichen Todesfalls gehört nicht dazu, urteilte nun das Amtsgericht München.
© dpa/picture alliance
Das Gebäude des Amtsgerichts München: Die Richter urteilten zu Ungunsten der Klägerin – ein Todesfall gilt nicht als Krankheit.

Was ist geschehen?

Eine Frau bucht für sich und ihren Ehemann eine Reise im Wert von 5.736 Euro. Eine Reiserücktrittsversicherung schließt sie ebenfalls ab. Ihr Mann stirbt eine Nacht darauf.

Die Versicherung nimmt den Vertrag erst einige Tage später an – ohne vom Tod des Mannes zu wissen, berichtet Spiegel Online. Die Betroffene storniert die Reise, der Veranstalter verlangt 3.442 zurück Euro. Die Versicherung aber will nicht zahlen. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

So schlimm die Trauer eines Betroffenen auch sein mag: Der Tod gilt rechtlich nicht als unerwartet schwere Erkrankung. Deshalb müsse die Reiserücktrittsversicherung auch nicht die Kosten für eine Stornierung übernehmen, heißt es von Seiten des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 233 C 26770/14).

Zwar hatte die Frau eine schwere psychosoziale Belastungsreaktion von ihrem Arzt attestiert bekommen, diese sei aber nur eine Umschreibung einer Trauerphase, so das Urteil.

Reiseexperten raten: Vor dem Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sollte man sich zuerst über die Leistungspakete, Kosten und auch die Zahlungskulanz verschiedener Versicherungen informieren.

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