Hier geht es zum Kommentar von Thorulf Müller.
Und hier kommt die Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Evers darauf, worauf Thorulf Müller eine Replik zur Replik verfasst hat. Die lesen Sie hier:
Lieber Herr Müller, wir hatten schon einmal die Gelegenheit, uns über das Thema auszutauschen. Wie Sie wissen, vertrete ich insoweit eine andere Rechtsauffassung als Sie. Die Kernaussagen Ihres Beitrages sollten nicht ohne eine sachgerechte Gegenvorstellung bleiben, weil Ihre Argumente einer rechtlichen Prüfung nicht durchweg standzuhalten vermögen.
Vor allem ist es unzutreffend, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13 – VertR-LS – Atlanticlux 43 – entschieden habe, eine Honorarvermittlung sei nur bei einem „Nettotarif“ möglich. Die Entscheidung behandelte die Frage, ob ein Versicherungsvertreter wettbewerbswidrig handelt, wenn er sich für die Vermittlung der Nettopolice einer Lebensversicherung ein Honorar versprechen lässt.
Aus der Entscheidung lässt sich nichts dafür herleiten, ein Versicherungsmakler dürfe sich jedenfalls dann keinen Maklerlohn versprechen lassen, wenn der Hauptvertrag, dessen Abschluss er vermittelt oder dessen Abschlussgelegenheit er nachweist, unter Einschluss von Abschlusskosten kalkuliert worden ist. Denn dies wiche von der Norm des § 652 BGB ab. Diese Norm gilt auch für den Versicherungsmakler (BGH, 01.03.2012 – III ZR 83/11 – VertR-LS 1 – Atlanticlux 30 –).
Es gibt nun einmal keine Rechtsvorschrift, die es einem Makler untersagt, sich neben der Courtage der einen Partei des Hauptvertrages auch noch ein Honorar von der anderen Partei versprechen zu lassen. Ob solche Ansprüche durchsetzbar sind, wenn die doppelte Vergütung nicht offengelegt wird und ob ein solches Vorgehen eines Versicherungsmaklers ohne Klarstellung gegenüber dem Kunden mit Rücksicht auf die Usancen unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung unlauter sein oder den Kunden unangemessen benachteiligen kann, bedarf hier keiner Vertiefung.
Ebenso wenig kann aus der Entscheidung des Ersten Zivilsenats zur Unzulässigkeit der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler (14.01.2016 – I ZR 107/14 – VertR-LS – Versteegen Assekuranz –) etwas für die Frage hergeleitet werden, ob ein Versicherungsmakler sich für die mit dem Ziel der Durchführung eines Tarifwechsels führende Tätigkeit eine Maklercourtage versprechen lassen kann. Die Rechtsdienstleistung der Tarifwechselberatung erbringt der Makler für den Kunden. Er wird insoweit nicht für den Versicherer tätig, wie dies bei der Schadenregulierung der Fall ist.
Leider wird in dem Beitrag nicht ausgeführt, dass er nicht die gegenwärtige herrschende Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegelt. Während das Landgericht (LG) Saarbrücken tatsächlich der Auffassung ist, dem Versicherungsmakler sei eine „Honorarberatung“ mit dem Ziel des Tarifwechsels in der PKV untersagt, sind die 4. Kammer für Handelssachen des LG München II (Urteil vom 16.05.2013 – 4 HK O 5253/12 – VertR-LS – Inter –) und zwei verschiedene Zivilkammern des LG Hamburg (Urteil vom 01.03.2013 – 312 O 224/12 – VertR-LS sowie Urteil vom 08.03.2013 – 315 O 64/12 – VertR-LS) der Auffassung, dass es sich bei der gegen Honorar ausgeführten Tarifwechselberatung nach § 204 VVG um eine sowohl von der Erlaubnis nach § 34 d GewO gedeckte, jedenfalls aber nach § 5 RDG erlaubte Versicherungsvermittlungstätigkeit handelt.
Was das Landgericht Saarbrücken verkannt hat
In seiner von der herrschenden Rechtsprechung abweichenden Entscheidung hat das LG Saarbrücken (Urteil vom 17.05.2016 – 14 O 152/15 – VertR-LS) verkannt, dass es in der Vertragsfreiheit der Parteien eines Maklervertrages steht, die Anforderungen an den Erfolg der Vermittlungs- und Nachweistätigkeit des Maklers festzulegen.
Deshalb haben die Parteien eines Maklervertrages es auch in der Hand, den von dem Auftraggeber erwünschten Erfolg dahin zu definieren, dass ein bestehender Hauptvertrag in seinen wirtschaftlichen Grundlagen modifiziert wird, indem ein und derselbe Krankenversicherungsvertrag zwar fortgeführt wird, aber mit einer wesentlichen inhaltlichen Änderung, die dem wirtschaftlich vom Auftraggeber Gewollten entspricht.
Und genau das haben die Parteien im Streitfall des LG Saarbrücken auch gewollt. Denn Sie haben die Vergütung des Maklers nach der Prämienersparnis des Versicherungsnehmers bemessen. Die Aufgabe des Maklers war es dabei, den Versicherungsnehmer zu beraten. So sollte der Kunde in die Lage versetzt werden, seinen Wunsch nach Prämienermäßigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umzusetzen.
Dabei sollte sich der Kunde insbesondere auch die mit einem Tarifwechsel verbundenen Leistungseinschränkungen vergegenwärtigen, bevor er von seinem Recht Gebrauch macht, vom Versicherer die inhaltliche Umgestaltung des Vertrages bezogen auf den von ihm gewünschten Wechsel des Tarifs zu verlangen.
Eine andere Frage ist, ob die formularmäßige Bestimmung der Höhe der Courtage in dem vom Makler gestellten Vertragsformular nach der zunächst erzielten Ersparnis den Kunden insofern unangemessen benachteiligt, als sich die Vergütung nach fiktiven Ersparnissen bemisst, wenn es alsbald nach Vornahme des Tarifwechsels in dem neuen Tarif zu Prämienerhöhungen kommt.
Beratung beim Tarifwechsel gehört zur Pflicht eines Maklers
Würde der Makler im Streitfall des LG Saarbrücken seine Pflicht ernsthaft wahrgenommen haben, die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen, hätte er sich dem Wunsch des Versicherungsnehmers nach einer Anpassung der Courtage wegen der alsbaldigen Prämienerhöhung in dem gewählten neuen Tarif nicht verschlossen haben. Der Streit wäre gar nicht erst entbrannt.
In jedem Fall aber darf kein Zweifel daran bestehen, dass die Beratung des Versicherungsnehmers bei der Vornahme eines Tarifwechsels zum genuinen Pflichtenspektrum eines Versicherungsmaklers gehört, und zwar unabhängig davon, ob der beratende Makler den Krankenversicherungsvertrag ursprünglich vermittelt hat.
Anderenfalls würde jedem Versicherungsnehmer die freie Wahl eines Versicherungsvermittlers unzumutbar erschwert. Denn daran, dass ein nachträglich in das Risiko eintretender Makler die – so sie pflichtgemäß vorgenommen wird – aufwändige Tarifwechselberatung aus der Courtage ab dem 2. Versicherungsjahr wirtschaftlich nicht darzustellen vermag, dürften kaum ernsthafte Zweifel anzumelden sein.
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