Viele haben Pläne und Träume für ihren Ruhestand. Wenn es aber um die finanzielle Planung geht, ist man schnell überfordert. Professionelle Ruhestandsplanung wird aufgrund steigender Lebenserwartung immer wichtiger.
Um sorgenfrei in den Ruhestand zu blicken, braucht es professionelle Ruhestandsplanung. Damit Ihre Kundinnen und Kunden ihr bestes Leben leben können.
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Theo Westarp zeigt im Video, wie man dank guter Beratung und kluger Ruhestandsplanung mehr finanziellen Spielraum für die schönen Dinge hat.
Die Meinungen zum Gesetz zur Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD sind gespalten. Von Seiten des Bundesverbands Finanzdienstleistung (AfW) kam vor allem Kritik (wir berichteten) – nun veröffentlichte der Verband erneut Informationen zur IDD-Umsetzung. Denn nach AfW-Informationen wird die mit dem Gesetz einhergehende Weiterbildungspflicht für Makler erst 2018 in Kraft treten.
Stichtag ist bisher der 23. Februar 2018 – ab diesem Tag müssen sich Versicherungsvermittler dann mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Welche Schulungsinhalte der Gesetzgeber anerkennen wird und wie der Nachweis zu erbringen ist, steht noch nicht fest.
Nach AfW-Informationen wird der Gesetzgeber kein Punkte-Nachweissystem monopolisieren, sondern eher offene Rahmenbedingungen erlassen. Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet gerade an einer genauen Verordnung. Ein wichtiger Punkt wird dabei sein, wie die Qualität der akzeptierten Fortbildungsveranstaltungen sichergestellt werden kann.
„Weiterbildung ist für Versicherungsvermittler immer sinnvoll, ein Sammeln von zum Beispiel gutberaten-Punkten ist aber in 2017 rechtlich für Makler nicht nötig, weil die gesetzlichen Anforderungen erst ab Februar 2018 greifen und es keine rückwirkenden Anforderungen geben wird“, beschreibt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher die Situation und fügt hinzu: „Die Übertragbarkeit von Punkten von einem auf das andere Jahr ist derzeit gar nicht vorgesehen. Um zum Beispiel dem GDV-Kodex zu genügen, reichen andere Weiterbildungsnachweise wie zum Beispiel Teilnahmebescheinigungen der Seminaranbieter.“
Bei Unternehmen, die sich dem Kodex der Versicherungsunternehmen unterworfen haben, kann das wiederum anders aussehen. Das betreffe dann aber im Wesentlichen die Ausschließlichkeiten, so der AfW.
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