Arbeitgeber und Gewerkschaften sollen künftig die Möglichkeit haben, Betriebsrenten ohne eine Haftung des Arbeitgebers vereinbaren zu können. Es gibt dann eine „Zielrente“, auf Garantien und Mindestleistungen durch die Versorgungseinrichtungen wird verzichtet. Das Ganze geschieht innerhalb von Tarifverträgen. Das ist der Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, das derzeit seinen Weg durch den Gesetzgebungsprozess nimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles (SPD), will damit die Betriebsrente attraktiver machen. Denn bislang haben nur rund 60 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente (etwa 17,7 Millionen). Das Haftungsrisiko sei derzeit noch ein wesentlicher Hemmschuh für eine größere Verbreitung einer betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen. Künftig soll eine reine Beitragszusage reichen – so wie es im Ausland, etwa Großbritannien, üblich ist.
Blaupause für den neuen 6. Durchführungsweg
Manches von dem, was der Gesetzgeber mit der „neuen Betriebsrente“ plant, ist aber auch in Deutschland schon lange möglich: Mit der pauschaldotierten Unterstützungskasse, mitunter auch die „freie Ukasse“ genannt, denn sie ist frei bei der Kapitalanlage und verzichtet auf einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Dadurch kann die pauschaldotierte Unterstützungskasse flexibel agieren bei der Kapitalanlage, um etwa mit den Herausforderungen der historisch niedrigen Zinsen zurechtzukommen.
Das Gegenstück dazu ist rückgedeckte Unterstützungskasse, die auf den Kalkulationen einer Lebensversicherung basiert, somit auch alle aktuellen Schwierigkeiten wie insbesondere das Zinsdilemma (hohe Zinsgarantien für alte Verträge) auf die Unterstützungskasse überträgt.
Die bisherigen fünf Durchführungswege (Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse) sollen nach dem Willen des Gesetzgebers um ein Tarifpartner-Modell ohne Arbeitgeberhaftung ergänzt werden. Wenn es darum geht, welches Versorgungssystem die Blaupause für den künftig 6. Durchführungsweg der Betriebsrente darstellen wird, spricht einiges für die pauschaldotierte Unterstützungskasse. Einige der Vorteile bislang neben der Freiheit bei der Kapitalanlage:
Nach den bisherigen Plänen soll der 6. Durchführungsweg der Aufsicht durch die BaFin unterliegen. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass für die Kapitalanlage ein ähnlich starres Korsett vorgegeben wird wie für die Lebensversicherungen. Denn in einer Erklärung bezeichnete Ministerin Nahles die neue Betriebsrente als „eine Antwort auf die lange Niedrigzinsphase“. Nur Freiräume bei der Kapitalanlage schaffen Ausweichmöglichkeiten, wenn es mal mit einer Anlageklasse richtig schlecht läuft.
Wie steht es um die Haftung?
Bleibt das Thema Haftung. Auch bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse gibt es diese Haftung noch: Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Unterstützungskasse selbst, wohl aber ein ersatzweiser Anspruch auf Leistungen des Arbeitgebers, sofern unverfallbare Ansprüche erworben wurden. Die Betriebsrenten-Reform würde Arbeitgeber diese Sorge nehmen, sofern per Tarifvertrag eine „neue Betriebsrente“ ohne Haftung und Garantien vereinbart wird.
Es ist daher zu erwarten, dass die Sozialpartner, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, sich an den Erfahrungen der pauschaldotierten Unterstützungskasse orientieren werden, um den neuen 6. Durchführungsweg mit Leben zu füllen. Kein anderer der bisherigen Durchführungswege ist so nahe an dem dran, was Gesetzgeber sowie zahlreiche Vertreter der Wirtschaft sich für die neue Betriebsrente wünschen.
Allerdings müssen auch typische Fehler der Unterstützungskasse vermieden werden. So ergab eine Studie von KPM, dass fast alle der rund 800 untersuchten Satzungen Fehler enthielten, die unter anderem zu teurem Ärger mit dem Finanzamt führen können.
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