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Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat am 31.03.2017 (Aktenzeichen OVG I N 41.15) entschieden, dass es nicht zulässig ist, gleichzeitig Inhaber einer Versicherungsberatergesellschaft sowie einer Versicherungsmaklergesellschaft zu sein.
OVG verlangt wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters
Die Klägerin, deren Alleingesellschafter zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Versicherungsmaklergesellschaft war, hatte eine Erlaubnis als Versicherungsberater bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt.
Die IHK hatte ihr die Erlaubnis, als Versicherungsberater tätig zu werden, verwehrt. Es fehle infolge der Verbindung zu der Versicherungsmaklergesellschaft die nach Paragraf 34e I 1 GewO erforderliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters.
Gemäß Paragraf 34e Abs. 1 Satz 1 GewO ist Versicherungsberater, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.
Auch führe die Tätigkeit als Makler und Berater zu einer Kollision zwischen Kundeninteresse und dem eigenen Verdienstinteresse. Ein Versicherungsberater müsse versicherungsunabhängig sein und ein Makler ist das laut OVG nicht, da er vom Versicherer bezahlt wird.
Versicherungsberater dürften also nur diejenigen sein, die frei von Provisionsinteressen sind und auch ansonsten in keine Vertriebsorganisationen eingegliedert seien. Versicherungsmakler könnten aber für erfolgreiche Vermittlungen trotzdem Courtagen gegenüber den Versicherern beanspruchen.
Dass ein Versicherungsmakler zugleich eigene Verdienstinteressen verfolgt, weil ihm eine Abschlussprovision von Versicherungsunternehmen in Aussicht stehen kann, wird damit nicht ausgeschlossen.
Dieses mögliche eigene Verdienstinteresse birgt die Gefahr, dass eine neutrale und objektive Beratung ausgeschlossen ist. Laut Paragraf 34e III 1 GewO besteht zwar ein Provisionsannahmeverbot, dieses sichert aber die Neutralität der Beratung nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.
Kritik an der Sichtweise des OVG
Kritisch lässt sich anmerken, dass das OVG unberücksichtigt lässt, dass der Alleingesellschafter der Klägerin nicht als natürliche Person tätig sein wollte, sondern eine Makler-GmbH und gleichzeitig eine Berater-GmbH betreiben wollte.
Die Trennung von Makler- und Beratertätigkeit sowie die notwendige Unabhängigkeit sind dadurch gesichert, da es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. Beide Gesellschaften sind rechtlich selbstständig, in beiden Gesellschaften ist lediglich der gleiche Geschäftsführer tätig.
Man kann davon ausgehen, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft auch im Sinne dieser Gesellschaft handelt. Der Kunde wird von einer Makler-GmbH oder einer Berater-GmbH beraten. Die Identität des jeweiligen Geschäftsführers führt also nicht unbedingt zu einer Überschneidung beider Gesellschaften.
Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Vermittlerrichtlinie II (IDD)
Sollte der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Vermittlerrichtlinie II (IDD) in der bisher vorgesehenen Form verabschiedet werden, verbleibt es bei der Interessenkollision bei einer Tätigkeit für eine Versicherungsmaklergesellschaft wie auch für eine Versicherungsberatergesellschaft.
Der Versicherungsberater darf zwar, wie auch der Makler, dann an den Versicherer vermitteln, allerdings darf er keine Vermittlungsprovision vom Versicherer verlangen. Bei Umsetzung der IDD in bisher geplanter Form ist eine „Mischtätigkeit“ von Versicherungsberater und Versicherungsmakler also weiterhin problematisch, nicht aber nur eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung.
Fazit
Sollten Sie in der Branche tätig sein, beachten Sie also die von Paragraf 34e I 1 GewO geforderte wirtschaftliche Unabhängigkeit und entscheiden Sie sich, ob Sie als Makler oder als Versicherungsberater tätig sein wollen.
Die Kanzlei Michaelis empfiehlt anderenfalls jeweils eine Gesellschaft für die Beratertätigkeit und eine Gesellschaft für die Maklertätigkeit mit personenverschiedenen Geschäftsführern zu gründen.
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