Urteil des Bundesgerichtshofs

PKV-Anbieter muss künstliche Befruchtung mit Eizellspende nicht bezahlen

Eine Frau lässt sich in Tschechien via einer Eizellspende künstlich befruchten – mit Erfolg. Die Kosten in Höhe von 11.000 Euro möchte sie daraufhin von ihrem privaten Krankenversicherer erstattet bekommen. Doch der weigert sich, zu zahlen. Nun hat der Bundesgerichtshof in der Sache entschieden.
© Joe Miletzki
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Was ist geschehen?

Eine Frau begibt sich Im Jahr 2012 in die Tschechische Republik um sich dort künstlich befruchten zu lassen. Mehrere Versuche einer Eizellspende mit In-vitro-Fertilisation und verlängerter „Embryokultivierung“ werden dabei unternommen. Der letzte ist schließlich erfolgreich und führt zur Schwangerschaft und letztliche auch zur Entbindung der Frau.

Die Mutter beansprucht daraufhin die Erstattung der Kosten dieser Behandlung in Höhe von rund 11.000 Euro von ihrem privaten Krankenversicherer. Der weigert sich aber, zu zahlen. Der Fall landet vor Gericht und wandert durch mehrere Instanzen.

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Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) schließlich hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen (Aktenzeichen IV ZR 141/16).

Dem Versicherungsvertrag lagen die Musterbedingungen 2009 des PKV-Verbands der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde. Das Versicherungsverhältnis unterlag außerdem deutschem Recht unterliegt.

Diese Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München so ausgelegt, dass der Versicherer nur Kosten für solche Heilbehandlungen ersetzen muss, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstrecke sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei dies aber „als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes“ zu verstehen.

In Deutschland nicht erlaubt

Es bedeute nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen habe, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt seien. 

Der Klägerin stehe danach kein Anspruch gegen den Versicherer zu. „Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 2 Embryonenschutzgesetz), bestand für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versicherungsschutz, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist“, heißt es in der Urteilsbegründung. .

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