Urteil

Kein Hausratschutz in Sammelgaragen

Wer in einer Wohnung wohnt, zu der eine Sammelgarage gehört, der kennt es: Manche Dinge lagert man gern auch mal auf dem Autostellplatz – egal ob Autoreifen, Kinderwagen oder Tannenbaumständer. Laut eines aktuellen Urteils des Amtsgerichts München gilt hier der Schutz der Hausratversicherung aber nicht.
© dpa/picture alliance
Autos parken in einer Sammelgarage: Wer hier privates Eigentum lagert, bekommt bei Diebstahl kein Geld von der Hausratversicherung.

Wer Autoreifen, Kinderwagen und Co. in einer Sammelgarage lagert, muss sich nicht wundern, wenn die Hausratversicherung im Fall der Fälle nicht zahlen will. Wenn also etwas geklaut wird, muss der Versicherte dafür unter Umständen selbst aufkommen – das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 275 C 17874/16).

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Hintergrund:

Zwar sind in manchen Versicherungsverträgen auch Garagen als zulässige Lagerorte enthalten. Diese gelten aber meist nur bei solchen, die ausschließlich privat genutzt werden.

Sobald andere Personen Zugang zu den Stellplätzen – und somit auch zu den gelagerten Gegenständen – haben, gewährt die Versicherung keinen Schutz mehr.

Es gilt also:

Man sollte seinen Vertrag und die Klauseln immer genau überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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