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VSAV-Gründer Ralf Werner Barth zitiert in seinem aktuellen Appell zur Einhaltung des Provisionsabgabeverbotes aus dem Entwurf für das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Darin werde als Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot genannt, dass eine Provisionsweitergabe möglich sei, „soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird.“
Diese Formulierung habe bei Versicherungsvermittlern hierzulande für viel Verwirrung gesorgt, so Barth. Daran habe auch wenig geändert, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) sich beeilt habe, „halbwegs zu konkretisieren, dass die Ausnahme nur direkt innerhalb des vermittelten Vertrages realisiert werden darf“.
„Situation begünstigt Wettbewerbsklagen“
„Völlig unklar ist beispielsweise, ob in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen im Februar 2018 weitergegebene Provisionen rückwirkend als ungültig erklärt und womöglich gar mit einem Bußgeld belegt werden“, kommentiert Barth.
Der VSAV-Vorstand warnt, diese Situation begünstige Wettbewerbsklagen.
Allerdings sei ebenfalls nach wie vor ungeklärt, ob für diese Klagen die Bafin oder die Industrie- und Handelskammern zuständig sind. Außerdem seien Zivilgerichte als Instanz denkbar. Die Bafin wolle zwar ein neues Vermittlerrundschreiben mit Einzelheiten zur Umsetzung verbreiten, erklärt Barth, allerdings „erst in einigen Monaten“.
Versicherungsvermittler auf sicherer Seite
„Mindestens bis dahin sollten sich die Makler und Vermittler auf die sichere Seite begeben“, empfiehlt Barth. Das gelte auch für die Honorarberater, die für bestimmte Produkte keinen Netto-Tarif finden. Langfristig sei jedoch damit zu rechnen, dass das Provisionsabgabeverbot für den deutschen Versicherungsvertrieb vor dem sicheren Aus stehe.
Denn bis kurz vor seiner Zustimmung habe sich der Bundesrat noch gegen das Provisionsabgabeverbot ausgesprochen. Auch die Rechtsprechung habe vielfach gegen die offiziellen Gesetzesbestimmungen geurteilt.
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