Ist ein Kind selbstständig, volljährig und noch in der ersten Berufsausbildung, steht ihm Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr zu. So steht es in der neu veröffentlichten Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG 2017).
Wenn Kindergeldberechtigte jedoch schon vorher nicht ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, so kann das Geld auch direkt an das Kind selbst gehen. Das nennt sich dann „Abzweigung“. Dass Minderjährige hiervon ausgenommen sind, ergibt sich aus der Gesetzesformulierung (74 Abs. 1 EStG) aber nicht, berichtet das Portal Haufe.
Dem stimmen auch die Finanzgerichte Düsseldorf (Urteil vom 31. Juli 2008, Aktenzeichen 14 K 272/08) und Schleswig-Holstein (Urteile vom 15. September 2016, Aktenzeichen 4 K 82/16 und vom 28. Juni 2017, Aktenzeichen 2 K 217/16) zu.
Es sei nicht ersichtlich, warum es bei der Abzweigung Unterschiede zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern geben sollte – jedenfalls dann nicht, wenn dem Kind ein volljähriger, geschäftsfähiger Vormund zur Verfügung stehe. Dieser könne sich um die Anträge und Verfahrungshandlungen kümmern.
Zunächst forderte die Familienkasse zwar anfänglich Revision, sie nahm diese aber wieder zurück und akzeptierte die Urteile.
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