Wenn man einen Baum verstecken will, dann sollte man einen Wald suchen. Und einen Rechtsbruch? Den verstecke ich in einem Gesetz.
Zurzeit wird die VAG-Novelle im Bundestag diskutiert. Es geht um Finanzkraft und Sicherheit. Solvency II ist das große Thema. Dabei wird das gesamte VAG etwas entstaubt und neu sortiert. In den vergangenen Jahren und Jahrzehnten wurden ja immer neue Paragrafen angebaut und irgendwo dazwischen gequetscht. Da ergibt es schon Sinn, wenn man das mal neu strukturiert und organisiert.
Die bisher die Krankenversicherung betreffenden Paragrafen waren 12 bis 14a VAG. Neu findet sich 12 bis 12h in den Paragrafen 146 bis 160, der Rest an anderen, passenderen Stellen des neuen VAG.
In den einzelnen Paragraphen wird auch weitestgehend nichts geändert, sondern nur neu sortiert und übersichtlicher aufgebaut.
Krankengeld nur nach Art der Lebensversicherung
Einzige Änderung: Krankentagegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres darf als substitutives Krankengeld nur nach Art der Lebensversicherung kalkuliert werden.
Begründung (Seite 270 Gesetzentwurf BT-Drs 18/2956)
Nach der bisherigen Regelung konnten „Substitutive Krankenversicherungen … nach … § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden. Gemeint war ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 16/3945 S. 122) dabei jedoch nur „die Krankentagegeldversicherung nach Vollendung des 65. Lebensjahres“. Die substitutive Krankentagegeldversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 196 Absatz 1 Satz 1 VVG sollte von der Ausnahmeregelung nicht erfasst werden.
Ergänzende Krankentagegeldversicherungen dürfen auch weiterhin nach Art der Schadenversicherung kalkuliert werden.
Ich persönlich halte davon nichts, dass man hier die Zügel anzieht, denn auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann ich nach Art der Schadenversicherung kalkulieren. Im Klartext bedeutet es nur, dass der Kunde seine Alterungsrückstellung zwangsweise vererbt, wenn er kündigt weil er zum Beispiel versicherungspflichtig wird.
Freier Dienstleistungsverkehr
Die eigentliche Bombe versteckt die VAG Novelle in § 61 VAG neue Fassung. Das ist Abschnitt 7 „Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit“, Unterabschnitt 2 „Unternehmen mit Sitz in der EU und EWR“. Der Gesetzentwurf streicht den Begriff „Mittelsperson“, der im bisherigen § 110a VAG a.F. den feinen Unterschied ausgemacht hat.
Bisher war es so, dass wenn ein EU/EWR-Staat einem Versicherer die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt hat, dann gilt die Erlaubnis in allen EU/EWR-Staaten. Man spricht deshalb vom Europäischen Pass oder dem Single-License-Prinzip. Um in einem anderen EU/EWR-Staat tätig werden zu können, muss das Unternehmen nur noch das Notifikationsverfahren durchlaufen, oder es wird im freien Dienstleistungsverkehr tätig.
Die Notifikation ist dann notwendig, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung in dem anderen EU/EWR Staat eröffnet oder dort Versicherungsvertreter beauftragt. Auch ein Versicherungsmakler kann eine Mittelsperson sein, wenn er auch in gewissem Umfang Regulierungsvollmachten hat, da Makler dann nicht ausschließlich für den Versicherungsnehmer tätig werden, sondern auch für den Versicherer. Reine Maklertätigkeit erfüllt den Begriff der Niederlassung nicht.
Das bedeutet, dass Versicherer aus einem EU/EWR-Staat, die in Deutschland eine Niederlassung gründen, Versicherungsvertreter beschäftigen oder Versicherungsmakler mit entsprechenden Vollmachten ausstatten, der deutschen Aufsicht (Bafin) und dem deutschen VAG unterstehen.
EU/EWR-Versicherer, die im freien Dienstleistungsverkehr tätig sind, also von Kunden direkt angesprochen werden oder über einen vom Kunden beauftragten Versicherungsmakler oder -berater, unterstehen weder Bafin, noch VAG.
Das spielt insbesondere bei der Vermittlung von Krankenversicherungen eine wesentliche Rolle, denn ein Versicherer, der in Deutschland nicht niedergelassen ist, unterliegt eben nicht dem VAG mit seinen Bestimmungen bezüglich Alterungsrückstellung, Basistarif und so weiter.
Der Gesetzgeber will hier ein Lex-PKV-Verband zum Schutz der deutschen PKV vor Wettbewerbern aus EU/EWR-Staaten kreieren. Dass die Bafin die PKV nicht beaufsichtigt, sondern sich mit ihr gemein macht, dafür gibt es mehr als nur ein deutliches Indiz aus Gesprächen und Schriftsätzen der vergangenen Monate und Jahre.
Die Begründung aber schlägt dem Fass den Boden aus:
Soweit § 110a Absatz 1 VAG a. F. im Fall der Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr dieses sog. Notifikationsverfahren nur unter der qualifizierten Vorgabe verlangte, dass der Dienstleistungsverkehr „durch Mittelspersonen“ erfolgte, wird die Rechtslage durch Streichung dieses Tatbestandsmerkmals an die Rechtslage nach der Richtlinie angepasst. Es erscheint im Sinne des Schutzes des inländischen Marktes nicht mehr zeitgemäß nur eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr „durch Mittelspersonen“ in den Ordnungsrahmen des VAG aufzunehmen, und dagegen eine Tätigkeit unmittelbar aus dem Ausland, etwa über das Internet, unreguliert zu belassen.
Sorry, aber so geht das nicht. Einmal davon abgesehen, dass diese Regelung gegen OECD-, EU- und EWR-Vereinbarungen verstößt, ist dies nichts anderes als eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs in Europa.
Jetzt wird ganz klar gesagt, dass jeder Versicherer, der in Deutschland eine Person versichert, von der deutschen Aufsicht (Bafin) in die Krallen des VAG gebracht wird. So hatten wir uns Europa nicht vorgestellt.
Alleine die Begründung ist eine Beleidigung jedes mündigen Bürgers, der europäisch denkt und lebt. Zum Schutz des inländischen Marktes, das ist eine Frechheit und ein bewusster und absichtlicher Verstoß gegen EU-Recht. Man nennt das Protektionismus.
Ich kann nur dazu raten, dass der Gesetzgeber auf diesen Fauxpas aufmerksam wird und ihn ändert. Das alte, europaweit bewährte und geltende Recht sollte beibehalten werden.
Insbesondere sollte endlich einmal klar sein, dass Versicherungsmakler für Kunden einkaufen und nicht Versicherungen verkaufen. Das tun Versicherungsvertreter. Dass die Bafin ein erhebliches Problem mit dem Berufsstand Versicherungsmakler hat, ist übrigens für Eingeweihte ein offenes Geheimnis.
Weitere Infos zum Thema gibt es hier.
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