Es ist ein weiser Ratschlag, sich zurückzuhalten, wenn man an seine Grenze stößt. Wer Grenzen überschreitet, nimmt zumeist Schaden. Das erleben wir im Sport, das ist so im Umgang mit anderen Menschen und das gilt auch für das Berufsleben.
Manchmal kennen wir, die wir uns in der Welt der Finanzdienstleistung bewegen, unsere Grenzen nicht. Dabei wäre es gut, wir kennten sie, denn zumeist sind genau mit diesen Grenzen erhebliche Haftungsfragen verbunden. Bei der Generationenberatung beispielsweise, diesem neuen Mode-Thema der Finanzberater, wissen viele nicht, dass sie sich urplötzlich in der unerlaubten Rechtsberatung wiederfinden (wir berichteten).
Abmahnungen häufen sich
Die Fälle, in denen Generationenberater wegen rechtswidriger Rechtsberatung abgemahnt wurden, häufen sich. Sie haben ihre eigentliche Kernkompetenz verlassen, um andere Tätigkeiten auszuüben, die nicht mehr durch ihre Gewerbeerlaubnis gedeckt sind. Hierzu gehört die Beratung zu Vorsorgedokumenten aber auch Beratungsansätze, die unter der Bezeichnung Generationenberatung zusammengefasst sind.
Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Dabei ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) restriktiv auszulegen. Der Grund dafür ist, dass es nach Ansicht des Gesetzgebers im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung ist, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch hierfür nicht ausgebildete Anbieter zu unterbinden (Paragraf 1 Abs. 1 Satz 2 RDG).
Aspekte, die mit dem Produkt zu tun haben ja, Schwerpunkt nein
Ein Finanzvermittler, der ein Gewerbe nach Paragraf 34 ff GewO hat, darf zu den entsprechenden Finanz- und Versicherungsprodukten beraten und dabei auch rechtliche oder steuerliche Aspekte einfließen lassen, wenn sie direkt mit dem Produkt zu tun haben. Aber die rechtlichen oder steuerlichen Aspekte dürfen nie den Schwerpunkt ausmachen oder sogar unabhängig von den Finanzprodukten beraten werden.
Wo aber ist diese Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung?
Hier die Positivbeispiele
Rechtsdienstleistungen dürfen als echte Nebenleistungen zu einer Hauptleistung erbracht werden. Wenn zum Beispiel einem Architekten ein Bauprojekt übertragen wurde, dann darf er auch zu baurechtlichen Fragen Stellung nehmen, beraten und sie in seinen Konzeptvorschlag einfließen lassen. Das ist auch notwendig, denn sonst könnte er seinen Hauptberuf gar nicht alleine ausüben. Hier ist die Hauptleistung aber klar die Beratung als Architekt und die Beratung der Baunormen fließen hierzu lediglich ein.
Rechtsdienstleistungen dürfen auch von Webseitenanbietern erbracht werden, zumindest so lange sie als Ersteller der Webseite die Inhalte vorgeben. Die Leistungen und Beratung müssen dann allerdings auf die Einhaltung der rechtlichen Erfordernisse des Impressums und der Standard-Klauseln für den E-Mail-Verkehr über diese Webseite begrenzt sein.
Immobilienmakler werden ebenfalls notwendigerweise bei ihrer Tätigkeit bestimmte baurechtliche oder nachbarrechtliche Beratungen erbringen müssen, weil sie sonst oft die besondere Situation der Immobilie nicht darstellen und Lösungen in ihre Angebote nicht mit einfließen lassen könnten. Auch Beratungen zu den Möglichkeiten einer Eigenbedarfskündigung fallen unter die erlaubten Rechtsdienstleistungen, die ein Immobilienmakler vornehmen darf.
Und hier die Negativbeispiele
Die Beratung zu Zeitwertkonten durch Finanzvermittler wurde bereits mehrfach von Gerichten als unzulässige Rechtsberatung verurteilt, zum Beispiel AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 26. August 2010 (Aktenzeichen 2 C 995/09). Finanzdienstleister werden in solchen Fällen, wo die Grenzen überschritten wurden, zum einen wegen unerlaubter Rechtsberatung mit Geldbuße verurteilt, zum anderen zur Rückzahlung der erhaltenen Vergütung, weil der Beratungsvertrag null und nichtig war.
Klar sind auch die Fälle, in denen Finanzvermittler einem Kunden helfen und seine Vertretung gegenüber einem Sozialversicherungsträger angezeigt hatte und zwar mit dem Ziel, für den Kunden die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu erreichen, zum Beispiel OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Oktober 2009 (Aktenzeichen 4 U 113/09). Auch diese Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach Paragraf 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV wurde als verbotene Rechtsberatung untersagt.
Aber nicht nur Finanzvermittlern, sondern sogar auch Steuerberatern wurde eine zu weit gehende rechtsberatende Tätigkeit als Verstoß gegen das RDG gerichtlich untersagt. Denn auch Steuerberater dürfen – wie Finanzvermittler auch – keine Rechtsberatung durchführen, so zum Beispiel SG Aachen, Urteil vom 27. November 2009.
Konkret ist also zwischen einer erlaubnisfreien Geschäftsbesorgung und einer erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung zu unterscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung ist auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Besorgung wirtschaftlicher Belange oft auch mit rechtlichen Aspekten verknüpft ist. Entscheidend für die Beurteilung einer Rechtsdienstleistung ist also, ob die jeweilige Haupttätigkeit sich auf rechtliche Fragen bezieht, oder ob die wirtschaftliche Seite des Kundeninteresses im Vordergrund steht. Dabei ist nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, ob die rechtliche Beratung für die Haupttätigkeit erforderlich ist.
Die entscheidende Frage ist: Wo liegt der Beratungsschwerpunkt?
Was bedeuten diese Fälle für die Generationenberatung? Gibt ein Vermittler also nur (anwaltlich geprüfte oder erstellte) Vordrucke oder Fragebögen für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht weiter, hat er schon nicht beraten und nichts zu befürchten. Geht er aber ausdrücklich alle Fragen mit dem Kunden durch und beantwortet sie rechtlich konkret-indviduell, so kommt es zuerst darauf an, ob hier hauptsächlich der rechtliche Gesichtspunkt im Mittelpunkt oder aber wirtschaftlich-versicherungsrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen.
Wenn man den Schwerpunkt bei rechtlichen Aspekten sieht, liegt eine Rechtsdienstleistung vor. Nur wenn der Finanzvermittler dann mit einem Partner kooperiert, der eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hat, wird es keine Probleme geben. Hat er keinen solchen Partner, liegt eine unerlaubte, erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vor.
Bei einer Testamentsberatung ist Schluss
Spätestens bei einer Testamentsberatung oder Besprechung dazu mit dem Kunden ist Schluss. Hier ist eine Beratung immer eine (erlaubnispflichtige) Rechtsberatung. Auch bei der Generationenberatung kommt es damit immer auf den Einzelfall an, wie weit diese geht.
An dieser Stelle sollte jeder Berater ehrlich mit sich selbst sein. Bejaht er für sich den Hauptschwerpunkt der Beratung als rechtlich, dann liegt jedenfalls eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vor, für die er entweder eine Erlaubnis nach dem RDG haben muss (die auch noch zu registrieren ist, vergleiche die Paragragen 10 ff. RDG) oder aber er arbeitet dergestalt mit einem Partner zusammen, der diese Registrierung hat (Rechtsanwalt, Notar) und der unbedingt einen eigenen Vertrag mit dem Kunden abschließt. Grundlage hierfür ist Paragraf 4 RDG. Es reicht nicht, wenn eine GmbH mit einem Rechtsanwalt zusammen arbeitet, der keinen eigenen Vertrag mit dem Kunden hat. Der Kunde muss einen Vertrag mit dem Rechtsanwalt haben.
Vorsicht auch bei Vorsorge- und Patientenverfügungen
Für den Umgang mit Formularen wie Vorsorge- oder Patientenverfügungen in der Praxis bedeutet dies, dass Finanzvermittler entweder nur geprüfte Texte weitergeben oder aber nur Daten und Wünsche des Kunden aufnehmen und dann unbedingt mit einem Partner arbeiten, der eine Erlaubnis nach dem RDG besitzt.
Sollte also Rechtsberatung durch einen Finanzvermittler erfolgen (wenn Vermittler zu Vorsorgeverfügungen und Generationenberatung beispielsweise aktiv beraten und nicht nur Fragebögen weitergeben), muss der Finanzvermittler entweder selber eine Erlaubnis nach dem RDG besitzen oder aber mit Partnern arbeiten, die diese Erlaubnis haben (zum Beispiel Rechtsanwälte oder registrierte Verbände) und einen eigenen Vertrag mit dem Kunden schließen. Arbeitet der Vermittler dagegen ohne solche Partner, setzt er sich der Gefahr von Abmahnungen und Geldbußen aus, die bis zur Gewerbeuntersagung reichen können.
Zum Autoren: Karsten Körwer ist Chef des Beratungsunternehmens Fairtriebsconsulting in Grevenbroich und Betreiber der Maklerplattform Fairtriebszentrum.
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