Patentin bei der Physiotherapie: Heilmittel wie Physiotherapie unterstützen den Heilungsprozess – ärztlich verordnet und fachgerecht durchgeführt. © freepik.com
  • Von René Weihrauch
  • 29.07.2025 um 10:00
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Wenn es um die Kostenerstattung bei Heilmitteln und Hilfsmitteln geht, wird in der PKV-Beratung oft nicht genau genug erklärt, worin der Unterschied besteht. Dabei sollten beide Leistungsbereiche immer separat betrachtet werden.

Achtung, Verwechslungsgefahr: Heilmittel und Hilfsmittel werden oft in einem Atemzug genannt, obwohl es sich um unterschiedliche Leistungen handelt, die häufig auch unterschiedlich erstattet werden. Deshalb erst einmal kurz und prägnant erklärt: Was ist eigentlich was?

Diese Behandlungen fallen unter Heilmittel

Heilmittel sind therapeutische Anwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit. Das Bundesgesundheitsministerium nennt in diesem Zusammenhang:

+ Physiotherapie

+ Ergotherapie

+ Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Logopädie)

+ medizinische Fußpflege (Podologie)

+ Ernährungstherapie

Heilmittelbehandlungen dürfen nur von ausgebildeten und zugelassenen Fachkräften ausgeführt werden. Sie müssen medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein.

Das versteht man unter Hilfsmitteln 

Unter Hilfsmitteln versteht man dagegen Produkte, die zum Ausgleich körperlicher Defekte eingesetzt werden. Die Palette ist recht umfangreich und umfasst Krücken, Hörgeräte, Rollatoren, Prothesen und Rollstühle ebenso wie Insulinpumpen, Inkontinenzhilfen, Kompressionsstrümpfe oder Inhalationsgeräte. 

Heilmittel: Gute Tarife erstatten 100 Prozent

Wie bei Heilmitteln gilt auch bei Hilfsmitteln als Leistungsvoraussetzung die medizinische Notwendigkeit. Allerdings ist die Kostenerstattung oft unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich kommt es immer auf den jeweiligen Tarif an. Gute PKV-Tarife übernehmen beispielsweise die Kosten für Heilmittel zu 100 Prozent, andere sehen in den Vertragsbedingungen einen Eigenanteil von beispielsweise 20 Prozent vor. Manchmal ist auch eine Erstattungsobergrenze festgelegt. Wichtig für Maklerinnen und Makler: Klären Sie Ihre Kunden genau darüber auf, ob sie einen Selbstbehalt tragen müssen oder nicht. Ansonsten könnten sich Haftungsprobleme ergeben.

Außerdem sollten die Vertragsbedingungen für Heilmittel und Hilfsmittel immer separat betrachtet werden. Der PKV-Verband weist darauf hin, dass es in der privaten Krankenversicherung keinen einheitlichen Hilfsmittelkatalog gibt. Einige Verträge enthalten eine Klausel, nach der ganz allgemein medizinisch notwendige Hilfsmittel erstattet werden. Andere erstatten nur eine begrenzte Anzahl ausgewählter Produkte. Erstattet ein leistungsstarker Tarif also Heilmittel zu 100 Prozent, muss das nicht zwangsläufig heißen, dass auch Kosten für sämtliche Hilfsmittel in vollem Umfang übernommen werden. Fazit: Maklerinnen und Makler tun gut daran, beide Leistungsbereiche immer genau unter die Lupe zu nehmen und in die Beratung zu integrieren.

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René Weihrauch

René Weihrauch arbeitet seit 35 Jahren als Journalist. Einer seiner Schwerpunkte sind Finanz- und Verbraucherthemen. Neben Pfefferminzia schreibt er für mehrere bundesweit erscheinende Zeitschriften und international tätige Medienagenturen.

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