Was ist geschehen?
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verlangt von einem Versicherungsmakler, bestimmte Klauseln in seinen Verträgen nicht länger zu nutzen und dies mit einer strafbewerten Unterlassungserklärung zu untermauern. Dieser weigert sich. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Landesgerichts Leipzig geben der Verbraucherzentrale Recht (Aktenzeichen: 8 O 321/16) und erklären daraufhin folgende zwölf Klauseln für unwirksam. Wie diese lauten hat die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte zusammengefasst:
- „Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS beziehungsweise auch per Email Informationen jedweder Art zukommen lässt.“
- „Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktüblichen Vergütungen zahlen.“
- „Sofern der Versicherer an den Makler keine Courtage für die Betreuung des Vertrages zahlt oder die Zahlung einer solchen zum Beispiel durch Änderung seiner Geschäftspolitik oder durch Kündigung der Courtagevereinbarung einstellt, kann der Makler die Betreuung des Vertrages für den Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats beenden.“
- „Sofern die Schadensbearbeitung durch den Makler pro Versicherungsfall vier Zeitstunden überschreitet, erhält der Makler für eine jedwede weitere Tätigkeit einen Stundensatz in Höhe von 85,00 Euro netto vergütet.“
- „Unabhängig davon erhält der Makler pro Jahr eine Betreuungsvergütung von in Höhe 19,90 Euro netto einmalig für alle zu betreuenden Verträge.“
- „Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.“
- „Dem Kunden ist bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet.“
- „Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich – ohne Verschuldendes Maklers – kein Haftpflichtversicherungsschutz zum Beispiel wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht.“
- Eine Kündigung hat keine befreiende Wirkung für bestehende oder angebahnte Versicherungen in Bezug auf Kosten für Stornierung, Kündigung, Beitragsfreistellung, Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung. Diese sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.
- „Hierbei findet die gesetzlich festgelegte Zillmerung Anwendung. Das 60stel Verfahren. Hierbei werden Endgelder des Vertrages auf die ersten 60 Monate ab Beginn verteilt. Bei Kündigung innerhalb dieser Zeit schuldet der Kunde die verbleibenden Monate.“
- „In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.“
- „Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.“
Die vollständige Urteilsbegründung gibt es hier.