Zielgruppe Heilberufe

Welche juristischen Konsequenzen bei der Arzthaftung drohen

Kommt es zu einem Rechtsstreit mit Patienten, hat das für betroffene Ärzte in der Regel sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen. Versicherungsvermittler dürfen diese aus der Haftung resultierenden Risiken nicht übersehen, betont der Heilberufe-Experte Markus Fischer.
© picture alliance / dpa | Klaus Rose
In dieser gestellten Aufnahme ist auf einem Röntgenbild eine vergessene OP-Klemme im Bauchraum eines Patienten zu sehen.

Ärzte mit eigener Praxis sind im Rahmen ihrer Tätigkeiten täglich Risiken ausgesetzt: Wird bei einer ärztlichen Behandlung beispielsweise der geforderte Qualitätsstandard nicht eingehalten, haftet der Praxisinhaber und muss entsprechenden Schadensersatz leisten. Aus diesem Grund sind niedergelassene Mediziner verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

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Vermittler sollten darauf achten, dass sie ihren Kunden ebenso den Abschluss einer Rechtsschutz- und Spezialstrafrechtsschutzversicherung nahelegen. Denn in vielen Schadenfällen ist „nur“ eine Berufshaftpflicht zu wenig. Das liegt vor allem daran, dass Haftungsfälle nicht selten zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die vielleicht größte Gefahr für Mediziner ist der Alltagstrott: Behandeln Ärzte Patienten routinemäßig, achten sie mitunter nicht auf mögliche individuelle Besonderheiten im Fall des betreffenden Patienten. Dadurch können leicht Fehler unterlaufen. Kommt es dann zur juristischen Auseinandersetzung, wird in der Regel der Einzelfall geprüft. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt, ob im konkreten Fall die geforderte Sorgfaltspflicht verletzt wurde.

Haftungsrisiko deutlich gestiegen

Mit der stetigen Weiterentwicklung medizinischer Erkenntnisse, der Medizintechnik und der Rechtsprechung werden Schädigungen von Patienten nicht mehr automatisch als schicksalhafte Ereignisse betrachtet. Immer häufiger sucht der Gesetzgeber die Schuld für negative Behandlungsergebnisse bei Medizinern. Damit ist das Haftungsrisiko für Ärzte erheblich gestiegen. Vor allem dann, wenn die Dokumentation der Behandlung unsauber geführt wurde und nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass der Patient rechtskonform über die Behandlung, Alternativen und Risiken informiert wurde.

Als Grundlage für die Arzthaftung dient der Behandlungsvertrag gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen Vertrags- und Deliktshaftung. Im Rahmen der Vertragshaftung schuldet der Arzt seinem Patienten eine Behandlung, die nach den aktuell anerkannten fachlichen Standards durchgeführt werden muss. Einen Behandlungserfolg schulden Ärzte und Ärztinnen ihren Patienten hingegen nicht, denn dieser kann niemals garantiert werden. Der Patient schuldet wiederum die Vergütung und die Mitwirkung an der Behandlung. Diese Mitwirkungspflicht umfasst auch die Mitteilung aller Umstände, die für die Behandlung wichtig sind.

Ebenso regelt das BGB den vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftatbestand. Das heißt, wer beispielsweise das Leben, die Gesundheit oder das Recht auf Freiheit einer anderen Person vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Der vermeintlich oder tatsächlich geschädigte Patient muss dabei belegen, dass der behandelnde Arzt den Schaden durch einen Fehler fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Das ist jedoch für den Geschädigten fast unmöglich, da dieser in der Regel nicht mit den fachlichen Standards der medizinischen Behandlung vertraut ist.

Aus diesem Grund wurde der Dienstleistungsvertrag 2013 durch den spezielleren Behandlungsvertrag ergänzt. Dieser sieht für Patienten zur Besserstellung im Schadensfall einige Ausnahmen vor. Dort wird beispielsweise die Beweislast je nach Situation umgekehrt. Das heißt, ein Verschulden des Arztes wird vermutet und er muss selbst seine Unschuld beweisen. Dazu muss er nachweisen, dass er die erforderlichen Einwilligungen beim Patienten eingeholt und diesen ordnungsgemäß beraten und aufgeklärt hat. Für die Aufklärung der Angelegenheit sind Beratungsdokumentationen und Behandlungsunterlagen in der Patientenakte von höchster Bedeutung.

Hohe fachliche Anforderung an Mediziner

Bei der Deliktshaftung handelt es sich im Gegensatz zur Vertragshaftung um eine reine Verschuldenshaftung. Das heißt, es besteht keine Rechtsbeziehung zwischen Schadensverursacher und Anspruchsteller. Der Patient kann sich nicht auf vertragliche Regelungen berufen und muss selbst nachweisen, dass der Arzt fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Kommt der Geschädigte seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nach, kann ihm eine Teilschuld an dem erlittenen Schaden zugerechnet werden.

An Ärzte und Ärztinnen werden heutzutage hohe fachliche Anforderungen gestellt. Damit steigen gleichzeitig auch die Ansprüche von Patienten und Angehörigen an Mediziner. Werden diese Erwartungen nicht erfüllt, kommt es oftmals zu strafrechtlichen Auseinandersetzungen. Bei einem vermuteten ärztlichen Fehler reicht die Bandbreite der strafrechtlichen Vorwürfe von Verstößen gegen das Arznei- und Betäubungsmittelgesetz über die Verletzung der Schweigepflicht bis hin zum Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.

Darüber hinaus geraten Praxisinhaber im Rahmen ihrer Abrechnungen immer häufiger in Konfliktsituationen. Krankenkassen und Krankenversicherungen reagieren beim Verdacht auf Abrechnungsbetrug, Korruption oder Bestechlichkeit oftmals mit Anzeigen. Auf die betroffenen Ärzte kommen dann gegebenenfalls hohe Geldbußen und Schadensersatzforderungen oder sogar Freiheitsstrafen zu. Zusätzlich werden ihnen oft auch Kassenzulassung oder Approbation entzogen. Der gute Ruf der Betroffenen ist ebenfalls verloren, selbst wenn es zum Freispruch kommt.

Über den Autor

Markus Fischer ist Betreiber von meinefinanzklinik.de und betreut als Finanz- und Versicherungsmakler seit über einem Jahrzehnt Human- und Zahnmediziner, Apotheker & Co. Er ist unter anderem zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) und Financial Consultant (Frankfurt School of Finance & Management).
Kontakt: ed.gnutfits-krowten-lacidemobfsctd-334dc0@rehcsif.m

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