Kommentar

Bestandsbetrüger mit Anzug und Krawatte

Man sieht es den Menschen einfach nicht an. Betrüger haben eben keinen Sticker am Anzug: I‘m a deceiver – zu Deutsch: Ich bin ein Blender. Was nach einer einvernehmlichen Nachfolgeregelung zwischen dem Verkäufer einer Maklerfirma und dem Käufer aussieht, kann auch zum Fiasko werden, weiß Bestandsexperte Peter Schmidt. Was man aus konkreten Fällen lernen kann, schreibt er in seiner Kolumne.
© dpa/picture alliance
Ein Mikrofon, aufgenommen in einem Saal des Oberverwaltungsgerichts in Münster: Verträge zu Bestandsübertragungen landen immer wieder vor Gericht.

Es ist ja kein Geheimnis. Ein Tätigkeitsfeld meiner eigenen Firma ist die Bewertung und Vermittlung von Maklerbeständen und das Coaching von Käufern und Verkäufern. Seit 2013 konnte ich vielen Beteiligten mit diesen Service-Leistungen helfen. Von bösen Überraschungen blieben meine Kunden und ich bisher verschont. Dennoch will ich in diesem Artikel über bösartige Erfahrungen von Maklern schreiben, die einen Bestand gekauft haben.

Vom Kauf bis (fast) zum finanziellen Fiasko

Ein Makler aus dem Hessischen, nennen wir ihn hier Herr Gutmütig, einigte sich mit einem Maklerkollegen aus der Region zum Kauf von dessen Maklerbestand. Der Verkäufer, nennen wir ihn hier Makler Tücke, war knapp vor dem Rentenalter – ein Aspekt, der zusätzlich Vertrauen bei Herrn Gutmütig schaffte.

Über den Kaufpreis wurde man sich schnell einig. Der Wertfaktor war nicht zu hoch und branchenüblich angesetzt. Der Wunsch von Herrn Tücke, noch ein wenig im Bestand mitarbeiten zu können, wurde erfüllt. Ein entsprechender Kaufvertrag wurde unterschrieben. Herr Gutmütig bekam von einer Bank das notwendige Darlehen über zwei Drittel des Kaufpreises. Die Transaktion konnte beginnen. Die Welt sah für alle Seiten rosig aus.

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Doch dann ging es los. Herr Tücke begann, sein wahres Ich zu zeigen. Der Kaufvertrag wurde gebrochen. Makler Tücke verkaufte seinen ehemaligen Kunden weiter auf eigene Rechnung Versicherungen. Alles hinter dem Rücken von Herrn Gutmütig.

Es dauerte eine Weile bis Herr Gutmütig die Spiele des Verkäufers Tücke erkannte. Erst gab es Aussprachen, die mit Schwüren der Besserung endeten. Die Schwüre waren Lügen und es kam, wie es kommen musste. Gutmütig wurde es zu viel und er suchte sein Recht vor Gericht.

Recht haben und Recht bekommen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Meinung von Rechtsanwälten wesentliche Grundsatzfragen zum Thema Nutzung von Kundenadressen auch für Versicherungsvermittler geklärt. Dennoch zeigen Gerichte bei Entscheidungen in Sachen Kundenbestände immer wieder Unsicherheiten. Es kommt zu Urteilen, die für die Betroffenen nicht nachvollziehbar sind.

Allein die Verfolgung von Verstößen von Ausschließlichkeitsvertretern nach Paragraf 84 HGB gegen vertragliche Regelungen würde Bücher füllen. Bereits während der Tätigkeit als Handelsvertreter wird die Umgehung des Wettbewerbsverbotes durch Einschaltung eines Strohmannes als Verstoß gewertet. Dies gilt auch dann, wenn dieser zu einem anderen Unternehmen oder in eine Tätigkeit als freier Vermittler wechselt.

Die Sache mit den Kundendaten

Rechtsanwalt Florian Höld schrieb dazu in einem Artikel für die „Neue Juristische Wochenzeitschrift“ (Heft 38. 2016  S. 2275 ff.): „Besteht – wie meist – kein Wettbewerbsverbot, dürfen Kundendaten nach Vertragsbeendigung nur in den Schranken des Wettbewerbsrechts genutzt werden“.

Dazu gehören, nach Höld, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das Lauterkeitsrecht bei fehlenden Regelungen für ein Wettbewerbsverbot, die Trennung von Besitz- und konkreten Nutzungsrechten sowie der Herausgabeanspruch und das Besitzrecht.

Gab es eine Vereinbarung oder nicht?

Soweit so gut. Das Problem bei der gerichtlichen Verfolgung von Vertragsbrüchen wie beim Makler Tücke bringt die Fragen mit sich, ob der Verkäufer weiter die Kundendaten überhaupt zur Verfügung haben durfte. Erst dann steht als weitere Frage zur Prüfung an, ob diese Daten zur weiteren Akquise genutzt werden durften.

Die erste Frage lässt sich aus dem Vertragstext noch relativ leicht klären. Entweder es gab eine entsprechende Vereinbarung oder nicht. Danach wird es schwieriger, denn der Nachweis der Verstöße fällt den Klägern oft nicht leicht. Zum anderen wird von Betroffenen immer wieder berichtet, dass man auf Richter getroffen ist, die mit der Materie Makler und Maklerbestände nicht vertraut schienen.

Nur öffentliche Infos genutzt

Im Fall Tücke / Gutmütig argumentierte der Angeklagte, dass er nur öffentlich zugängliche Informationen zu Kunden genutzt hätte. Eine systematische Aufarbeitung von alten Kontaktlisten stritt er ab – der Kläger konnte dies auch nicht beweisen.
Eine Vereinbarung zur Löschung aller Kundenlisten auf dem Laptop des Tücke war im Kaufvertrag nicht vorgenommen wurden. So verlor Gutmütig mehrere Prozesse und viel Geld.

Hohe Ansprüche an Kaufverträge zu Maklerbeständen

Das Schicksal des Maklers Gutmütig macht verständlich, warum ein Bierdeckel-Kaufvertrag für einen Bestandsverkauf nicht angemessen ist. Ein fachlich fundierter Kaufvertrag kann mit entsprechenden Vertragsregelungen Verkäufern wie Makler Tücke die Lust auf die Versuchung des Betruges nehmen.

Klare Regelungen für die Übergabe und Löschung der Kundendaten, kontrollierbare Lösung zur Weiterleitung von Information der Kunden und Versicherer und eben auch für ein Wettbewerbsverbot für den verkauften Bestand gehören dazu.

Verbot und Sanktionen tun Not

Zu den Regelungen für ein Wettbewerbsverbot im verkauften Bestand gehören auch Sanktionen für den Fall, dass eine der vertragsschließenden Seiten dagegen verstößt. Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte Berlin, schlägt vertraglich festgelegte Strafgelder pro Verstoß vor, die Maklern wie Tücke wehtun.

„Abhängig von Kaufpreis und Umfang des Bestandes können hier Strafgelder pro Verstoß in Höhe von 10.000 oder 20.000 Euro schon angemessen sein. Dies sollte nicht nur für Fälle der ‚Neu‘-Akquise von Kunden gelten, sondern auch für vom Verkäufer unterdrückte Informationen an den Käufer, wenn sich der Kunde mit Beratungswünschen noch einmal beim Bestandsverkäufer meldet.“

Information des Kunden ist wichtig

Aus meiner Praxis des Coachings von Bestandsverkäufen ist zu ergänzen, dass eine umfassende Kundeninformation zum erfolgten Verkauf oder einer Nachfolge und ein Maßnameplan zur zügigen Kundenbindung unter Mitwirkung des Verkäufers Bestandteil des Kaufvertrages sein sollten.

Auch eine Splittung des Kaufpreises bis zum vollständigen Bestandsübergang sowie eine entsprechende Qualitätssicherung bieten sich in manchen Fällen an. In jedem Fall sollte das Investment mit einem individuellen und fachlich fundierten Kaufvertrag durch einen Fachanwalt bei einem Bestandskauf mit eingeplant werden.

Betrüger scheren sich nicht um Anstand und Moral

Fälle von Täuschung und Betrug sind in jedem Bereich der Wirtschaft und bei Menschen aller Berufe zu finden. Es ist also kein ausschließliches Phänomen von Versicherungsvermittlern, wenn aus Geldgier oder Existenzängsten Verträge gebrochen werden.

Dennoch ist es schon verwunderlich, dass in einer Berufsgruppe, die für sich den Anspruch des Sachwalters der Kunden und den damit verbundenen Kriterien an Ehrbarkeit, Transparenz und Unabhängigkeit proklamiert, immer wieder solche Fälle vorkommen.

Dabei scheint es keine Frage des Alters zu sein, die Betrüger à la Makler Tücke auf den Plan ruft. So schildern Makler in einer Gruppe bei Facebook, die sich speziell Fragen des Bestandskaufs widmet, ihre leidigen Erfahrungen. Makler Peter J. O. Bartz aus Herxheim berichtet etwa

„Vor einigen Jahren (gab es) „in der Potsdamer Region“ einen hoch dramatischen Fall aus meinem spezialisierten Maklerumfeld, der die Käufer in schwere Turbulenzen stürzte und meinerseits, ohne persönlich Opfer zu sein, aus ethischen Gründen zur Beendigung einer langjährigen konzeptionellen und persönlichen Zusammenarbeit mit dem Verursacher führte.“

Bartz macht in seiner nachvollziehbaren Empörung über solche schwarze Schafe auf ein wiederkehrendes Problem bei betrogenen Bestandskäufern und deren erfolglosen Klagen hin:  „In meinem … geschilderten Fall ging es um eine mittlere sechsstellige Kaufsumme und der betrogene Käufer konnte die verdeckte Ausspannung nicht mal gerichtsfest beweisen. Verfahren damals verloren.“

Verstöße genau definieren

Es ist also bedeutsam, dass bereits im Kaufvertrag klar Verstöße definiert werden. Außerdem sollte der Käufer mit einem entsprechenden Controlling frühzeitig auf Zeichen von Bestandsabgängen reagieren. Dazu gehört es, dass man mit „Wechselkunden“ schnell Kontakt aufnimmt und nach den Gründen fragt. Dokumentation heißt auch in diesem Fall Beweissicherung.

Es ist nicht verwunderlich, dass auf diese Weise betrogene Käufer von Maklerbeständen oder -firmen schon mal an öffentliche Anprangerung denken, es aber dann doch lieber lassen, wenn das Gericht die berechtigten Ansprüche abgewiesen hat. Es ist sicher auch gut so, denn früher oder später werden auch die so „abgeworbenen“ Kunden erkennen, wessen Geistes Kind die Tückes sind. Das Handeln von ehrbaren Kaufleuten sieht anders aus.

Gibt es eine Lehre aus diesen Fällen?

Die verbreitete Meinung,  dass Kundendaten auch nach einem Verkauf weiter genutzt werden können und gegenteilige Handlungen eher ein Kavaliersdelikt sind, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Ein umfassender und detaillierter Kaufvertrag mit Regelungen zum Wettbewerbsrecht und die eingehende Prüfung des Verkäufers helfen, Stress nach dem Kauf zu vermeiden.

Ein Kaufvertrag. der mit Unterstützung eines Fachanwalts erstellt wurde, kann das A und O für eine solide Nachfolge sein und wird präventiv gegen unmoralische Aktivitäten der Verkäufer nach dem Kauf wirken. In den Kaufvertrag gehören konkrete Festlegungen zum Wettbewerbsverhalten, der Kommunikation mit den Kunden, Regelungen für Verstöße der vertragsschließenden Seiten und mit ihnen in Kontakt stehenden Dritten.

Vorgehen zur Löschung von Daten regeln

Nicht zuletzt sollten Festlegungen zur Löschung von Daten und Kundenlisten durch den Verkäufer vereinbart werden. Auch die Festlegung einer Schiedsstelle bei Meinungsverschiedenheiten kann hilfreich sein.

Und moralisch verdienen Makler, die einen verkauften Bestand betrügerisch wieder zurückgewinnen wollen, einfach nur ein Daumenrunter. In solchen Fällen ist nur zu hoffen, dass auch betroffenen Kunden solchen Machenschaften wie der des Maklers Tücke den Rücken kehren.

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