Produkttest Swiss Life Berufsunfähigkeitsversicherung

Angriff auf die Spitze

Die Swiss Life war einer der ersten Versicherer, die in Deutschland eine Berufsunfähigkeitsversicherung eingeführt haben. Mit der Überarbeitung hat man sich Zeit gelassen. Jetzt hat das Produkt aber Potenzial, die Swiss Life wieder unter die Top-3-BU-Anbieter zu bugsieren, meint Versicherungsmakler Philip Wenzel in seinem Produkttest.
© privat
Versicherungsmakler Philip Wenzel.

Winston Churchill soll mal gesagt haben, dass ein kluger Mann nicht alle Fehler selbst macht, sondern auch anderen die Chance dazu gibt. So ähnlich muss sich das die Swiss Life gedacht haben, die sich in den vergangenen Jahren zurückhielt, in denen sich doch so einiges im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) getan hat.

Das kann auch durchaus daran liegen, dass das Schweizer Unternehmen eine Grundfähigkeitsversicherung und eine Erwerbsminderungsrente auf den Markt brachte. Aber es ist auch anzunehmen, dass die Swiss Life als einer der ersten Anbieter einer BU in Deutschland überhaupt zunächst beobachten wollte, welche Optionen sich bei der Arbeitskraftabsicherung durchsetzen können und welche wieder vom Markt verschwinden.

Infektions- und AU-Klauseln sind angesagt

Derzeit sind die Infektionsschutzklausel und die Leistung bei Krankschreibung hoch im Kurs. Der Nutzen der beiden Zusatzleistungen wird bereits im Markt diskutiert und soll auch hier am Beispiel der neuen BU der Swiss Life kritisch untersucht werden.

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Denn selbstverständlich kann die Swiss Life ohne Infektionsschutzklausel und die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) schon alleine marketingtechnisch nicht ernsthaft für sich beanspruchen, wieder zu den Top-Anbietern aufzuschließen. Die AU-Klausel verspricht schon eine Leistung bei sechsmonatiger Krankschreibung, ohne dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Das bedeutet einerseits, dass der Zustand nicht dauerhaft sein muss, sondern auch vorübergehend sein kann. Andererseits muss der Versicherte nicht den Nachweis führen, dass er zu mindestens 50 Prozent durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall bei der Ausübung seiner Arbeit eingeschränkt ist.

Mehr Leistungsfälle wegen AU-Klausel

Es ist durchaus zu diskutieren, inwieweit die AU-Klausel zu mehr Leistungsfällen führt, da der Unterschied zwischen vorübergehend und dauerhaft durch die standardmäßige Verkürzung des Prognosezeitraums in der BU-Versicherung auf sechs Monate nicht unbedingt deutlich spürbar ist.

Bei kaufmännischen Berufen kann dies durchaus der Fall sein, da beispielsweise eine Knieoperation, bei der die erste Operation unglücklich verläuft oder sich etwas entzündet, durchaus mal zu einer sechsmonatigen Krankschreibung führen kann. Man wäre also während dieser Zeit vorübergehend arbeitsunfähig.

Eine Berufsunfähigkeit läge aber nicht vor, da man auf Dauer auch mit einer Einschränkung der Knie niemals zu 50 Prozent im Arbeitsalltag eingeschränkt wäre. Eine AU-Klausel würde hier also zu einer exklusiven Leistung führen.

Nachweis ist einfacher

Der größere Vorteil der AU-Klausel für den einzelnen Versicherten ist aber der erleichterte Nachweis. Während der Nachweis einer BU den Kunden regelmäßig überfordert, da der Einfluss der Erkrankung auf die einzelnen Tätigkeiten der alltäglichen Arbeit nachgewiesen werden muss, ist für die Beantragung der Leistung aus der AU-Klausel bei guten Bedingungen nur das Einreichen von Krankschreibungen über den zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten notwendig.

Die Swiss Life ist nun der zweite Anbieter am Markt, der bereits nach vier Monaten seine Leistung erbringen würde, wenn weitere zwei Monate AU durch eine Krankschreibung nachgewiesen werden können. Eine der Krankschreibungen muss durch einen entsprechenden Facharzt ausgestellt werden, der in der EU, der Schweiz oder Norwegen niedergelassen ist. Diese Einschränkung dürfte nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen, da nicht unbedingt signifikant viele BU-Versicherte ihren Lebensunterhalt dauerhaft ins außereuropäische Ausland verlegen. Am Rande sollte die Swiss Life hier zeitnah noch Großbritannien ergänzen.

Ein großer Vorteil der Definition der Swiss Life ist, dass die Anforderungen an die ärztliche Bescheinigung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVBs) aufgezählt und nicht wie bei manchen Mitbewerbern an einen Gesetzestext angelehnt sind. Dadurch ist die Klausel auf alle Versicherte – egal in welchem Arbeitsverhältnis – anwendbar. Außerdem ist immer zu bedenken, dass die Bedingungen teilweise für einen Zeitraum von 40 Jahren oder länger gelten, weshalb Gesetzesänderungen nicht auszuschließen sind. Die Leistung wegen Krankschreibung ist insgesamt auf 24 Monate begrenzt.

Der Krankheitsbegriff in der Berufsunfähigkeitsversicherung umfasst nach Werner Lücke auch die Fälle, „in denen die Gesundheitsbeeinträchtigung zwar nicht zu einer Verringerung der Leistungsfähigkeit führt, aber es dem Versicherten praktisch unmöglich macht, seinen Beruf auszuüben, insbesondere, wenn ein gesetzliches Verbot greift“ (Prölss/Martin, S.1234 Rn.4).

Überflüssige Infektions-Klausel?

Somit ist eine Infektions-Klausel an sich überflüssig. Was aber oben über Gesetze gesagt wurde, gilt umso mehr für deren Auslegung von Richtern. Es schadet also nicht, den derzeit gültigen Sachverhalt in den AVBs bestätigt zu haben. Die Swiss Life geht hier noch ein Stück weiter als die meisten Mitbewerber und würde schon bei einem Teiltätigkeitsverbot leisten.

Eine sehr interessante Lösung ist das sogenannte BU-Protect. Dieser obligatorische Baustein ermöglicht es, sich während einer Arbeitslosigkeit, einer Weiterbildung in Vollzeit, Mutterschutz oder Elternzeit für bis zu 36 Monate für einen Monatsbeitrag von 5 Euro 70 Prozent des Versicherungsschutzes zu erhalten. Die Restlaufzeit des Vertrags muss mindestens 15 Jahre betragen, und die Versicherungs- und Leistungsdauer muss mindestens bei 65 Jahren liegen.

Eine deutliche Verbesserung zu den alten Bedingungen der Swiss Life ist die Klarstellung bei der Berufsunfähigkeit von Schülern. Hier ist nun explizit erwähnt, dass eine abstrakte Verweisung auf andere Schulformen nicht erfolgt. Ebenso heißt es nun, dass der Schüler außerstande sein muss, am „bisherigen regulären“ Unterricht teilzunehmen. Durch diese Formulierung wird die Definition näher an die normale BU-Klausel gerückt, die auf die zuletzt oder bisher ausgeübte Tätigkeit abzielt. Das war notwendig, da ein regulärer Schulunterricht im Zweifel auch ein Einzelunterricht sein kann, sofern der Lehrer vom zuständigen Kultusministerium zugelassen ist.

Die Swiss Life definiert sehr genau, was ein Ausscheiden und was eine Unterbrechung des Berufslebens ist. Während dieser Zeiten, etwa bei Arbeitslosigkeit, wird der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft. Nach einer fünf Jahre bestehenden Elternzeit oder einem freiwilligen Wechsel zum Hausmann würde dann dieser „Beruf“ der Prüfung zugrunde gelegt werden, da dies einem Berufswechsel gleichkäme.

Ausscheiden aus dem Berufsleben

Diese Klarstellung ist im Sinne der Transparenz sehr zu begrüßen, da davon auszugehen ist, dass alle Versicherer so verfahren würden. Während einer länger dauernden Elternzeit sollte aber grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt werden, was für den Kunden in Bezug auf die konkrete Verweisung von Vorteil wäre. Einer Elternzeit ist zwar eine gewisse Freiwilligkeit zu unterstellen, allerdings sollte der Status auch einen gewissen Schutz genießen.

Das Fazit Unterm Strich ist der neue Tarif der gelungene Versuch, wieder in die Top 3 der BU-Versicherer aufzuschließen. Für 1.000 Euro Rente zahlt der 36-jährige Bürokaufmann bis zum Endalter 67 bei 2 Prozent Leistungsdynamik 49,15 Euro (75,61 Euro brutto). Der Mechatroniker zahlt 78,82 Euro (121,26 Euro brutto).

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