Auf dem Weg zum Betriebsrentenstärkungsgesetz, Teil 2

„Die Kernprobleme bestehen weiter“

Nun ist der Referentenentwurf für das Betriebsrentenstärkungsgesetz da, wie wird er sich aber auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) auswirken. Und welche Rolle werden Betriebsrenten künftig im Altersvorsorgemix spielen? Diese Fragen beantwortet Plansecur-Fachexperte Andrew J. Hartsoe in seinem Gastbeitrag.
© Plansecur
Andrew J. Hartsoe ist bei Plansecur für betriebliche Altersversorgung und Vorsorgekonzepte verantwortlich.

Es bleibt ein schaler Geschmack auf der Zunge. Wir erinnern uns – mehrfach von der Rechtsprechung bestätigt und allgemeine Erkenntnis – betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist nichts anderes als Entgelt, eine Form der Vergütung, die erst in zukünftigen Jahren belohnt, wofür heute Arbeit geleistet wird. Weshalb beispielsweise auch zu Recht äußerst hohe Klippen zu überwinden sind, will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine einmal zugesagte Altersversorgung wieder entziehen. Denn der Gegenwert, die Arbeitsleistung, ist schließlich schon erbracht.

Nun sagt der Arbeitgeber für die heute klar im Arbeitsvertrag geregelte Arbeit (insbesondere Inhalt, Dauer und Ort) eine zukünftig zu erbringende betriebliche Versorgung auf Basis einer Zielrente zu. Den dafür erforderlichen Beitragsaufwand hat er schon bei der Einstellung eingepreist und folglich in der zahlbaren Gesamtvergütung an den Arbeitnehmer berücksichtigt. Für diese darf er mindestens eine Arbeitsleistung „mittlerer Art und Güte“ erwarten. Der Arbeitnehmer schuldet zwar keinen bestimmten Arbeitserfolg, doch Schlechtleistung kann ein verhaltens- oder personenbedingter Kündigungsgrund sein. Auf der Basis der Erwartungshaltung des Arbeitgebers kalkuliert dieser also eine vertretbare Beitragshöhe für die Zielrenten-bAV.

Zielrente kann unter den Erwartungen liegen

Und nun, bei allem Bemühen um einen fairen Preis, geht aber die Anlage schief und der Arbeitnehmer erhält im Rahmen der ihm gewährten Zielrente spürbar weniger, als ursprünglich gedacht. Hat er die Zusage über die Entgeltumwandlung auch noch selbst finanziert, wird es besonders bitter. Auch wenn der Referentenentwurf für die Entgeltumwandlung bei reinen Beitragszusagen vorsieht, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent zu leisten hat, macht das die Kalkulierbarkeit für den Arbeitnehmer nicht viel besser.

Die Frage: Wird mit einem Zielrenten-System nicht der Wert der bereits in der Vergangenheit erbrachten Arbeitsleistung rückwirkend geschmälert, wenn weniger als die Beitragsleistung im Rentenalter erbracht wird? Und das in einer Weise, bei der der Arbeitnehmer nicht einmal einen Einfluss auf das Ergebnis hat, geschweige denn eine Einspruchsmöglichkeit, geschweige denn überhaupt noch Zeit, um einen eingetretenen Schaden durch Eigeninitiative wieder gutzumachen?

Von Vertretern der Ministerien und des Deutschen Gewerkschaftsbunds war zu hören, dass wohl die betriebliche Altersversorgung zukünftig noch bedeutender im Dreiklang aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersversorgung werden wird, als sie jetzt schon ist. Wie kann der Arbeitnehmer verlässlich seine finanzielle Zukunft planen, wenn er einen dann wesentlichen Baustein – nämlich die bAV – der Höhe nach nicht genau bestimmen kann, weil es nicht einmal im Ansatz eine Mindestsumme gibt, die er erwarten kann?

Soll er im Vorgriff auf mögliche Verlustszenarien sicherheitshalber mehr Geld in private Versorgungs- und Vorsorgemaßnahmen investieren? Bei allem gebotenen Respekt für die vielen Experten, die sowohl an den gesetzlichen Rahmenbedingungen als auch in der Praxis an entsprechenden Umsetzungsmodellen arbeiten (werden) – aber, wenn die geleistete Arbeit eines Mitarbeiters tagtäglich kontrolliert werden kann und mit wenig Phantasie auch ihrem Wert nach bestimmbar ist, dann ist das reihenweise Beklatschen des Kotaus vor den Wirren des Kapitalmarktes nicht nötig.

Arbeitnehmer hat Recht darauf, die Höhe der bAV zu wissen

Ein Arbeitnehmer hat das Recht zu wissen, welche Gegenleistung er für die besondere Lohnart bAV erwarten kann, und zwar in Euro und Cent. Schließlich wird von ihm auch erwartet, dass er seinen Teil durch Arbeitsleistung dazu beiträgt und nicht nach Sonnenstand „in etwa“ zur Arbeit erscheint. Und, wenn man ihm den Wert nicht nennen kann, dann soll er wenigstens entscheiden können, ob er nicht lieber den höheren Barlohn wählt und sein versteuertes Geld nicht doch lieber ins Casino tragen mag.

Umgekehrt hat selbstverständlich auch der Arbeitgeber ein Anrecht darauf, seinen betriebswirtschaftlichen Aufwand kalkulieren zu können. Die Vergangenheit hat uns bereits mehrfach gelehrt, dass mangelnde Kontrolle über den Aufwand für die bAV den unternehmerischen Kopf kosten kann. Damit ist auch niemandem gedient, denn dann sind im Zweifel Arbeitsplätze perdu.

In diesem heiklen Spannungsfeld aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen wird sich die aktuelle Zielrichtung eines sozialdemokratisch geführten Arbeitsministeriums zukünftig austarieren müssen, ohne dass der Arbeitnehmer erkennen kann, wie belastbar Zusagen seines Dienstherrn wirklich sind. Ob das zu einem besseren Gefühl der Arbeitnehmer bei deren Versorgungssituation führt, darf auch angezweifelt werden.

Ist im Gesetz überhaupt eine Stärkung der Betriebsrenten zu erkennen?

Dieses Gesetz trägt den Namen „Betriebsrentenstärkungsgesetz“. Die Frage ist erlaubt, wer in welcher Weise eine Stärkung der Betriebsrenten erkennt. Möglicherweise wird sich der Verbreitungsgrad durch die Zulagenförderung für Geringverdiener und die tariflichen Möglichkeiten erhöhen. Ob aber bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer und hier insgesamt tatsächlich von einer „Stärkung“ der Betriebsrentenanwartschaften gesprochen werden kann, steht in den Sternen.

Denn die Kernprobleme, die einer erfolgreichen Stärkung von Betriebsrentenanwartschaften im Wege stehen, bestehen einstweilen fort: Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB), der deutlich zu hohe steuerlicher Zins von 6 Prozent, volle Beitragspflicht in der Leistungsphase, um nur einige zu nennen.

Ein letztes Wort: Auffällig bleibt, dass der Entwurf mit keinem Wort Vorstellungen, gar Verpflichtungen dazu enthält, wie sich das Bundesarbeitsministerium die Lösung eines in dessen eigener Studie zu klein- und mittelständischen Unternehmen aus 2014 als Kernproblem für die Verbreitung von bAV ermittelten Hinderungsgrundes vorstellt – nämlich die mangelhafte Kommunikation des Themas.

Über den Autoren

Andrew J. Hartsoe ist Diplom-Wirtschaftsjurist und bei der Finanzberatungsgesellschaft Plansecur aus Kassel für betriebliche Altersversorgung und Vorsorgekonzepte verantwortlich.

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