Einer durch eine Reiserücktrittversicherung abgesicherten Person oder einem Mitversicherten ist es nicht zuzumuten, mit einer unerwarteten schweren Durchfallerkrankung eine Reise anzutreten. Dabei komme es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose an, sondern darauf, ob die Symptome einen Reiseantritt ermöglichen.
Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Aktenzeichen 8 U 165/18). Die Richter urteilten somit zugunsten eines Versicherungsnehmers, weil dessen Durchfallerkrankung eine erhebliche Ausprägung angenommen habe, die trotz der Einnahme von Medikamenten fortbestand und den Erkrankten dazu zwang, in unregelmäßigen Abständen vier- bis fünfmal die Toilette aufsuchen zu müssen.
Ob während einer Flugreise oder im Urlaubsort ebenfalls die sanitären Voraussetzungen vorhanden seien, sei dabei unerheblich. Eine Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden, heißt es. Bereits bei der Anreise zum Flughafen, beim Check-in aber auch bis zum Erreichen der Flughöhe sei nicht jederzeit eine Toilette erreichbar. Das müsse berücksichtigt werden.
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