Absicherung im Todesfall

Umsetzung der DIN 77230 – immer mal wieder Unzulänglichkeiten

Die DIN 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ sei in manchen Punkten leider sehr ungenau, bedauert Inveda-Geschäftsführer Dirk Pappelbaum. So führe die Norm etwa bei der Absicherung im Todesfall zu Interpretationsspielräumen beim Makler, wodurch „das Versprechen der Rechtssicherheit nicht eingehalten werden kann“. Hier geht es zu seinem Gastbeitrag.
© Inveda
Dirk Pappelbaum ist Geschäftsführer des IT-Unternehmens Inveda.

Mit der DIN 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ ist die erste deutsche Norm für die Finanzdienstleistung am Markt. Ihr Ziel ist es, Abläufe in der Versicherungsbranche zu standardisieren, im konkreten Fall die Analyse des Versicherungs- und Finanzierungsbedarfs eines privaten Haushalts – nachvollziehbar und somit haftungssicher.

Bei der Umsetzung ergeben sich jedoch im Detail viele Fragen und es zeigt sich, dass die DIN viele Punkte nicht ausreichend klärt. Zum Beispiel bei der Absicherung im Todesfall.

Die Verfasser der DIN wollten erreichen, dass dem Kunden vor Abschluss eines Vertrages zur Absicherung eines konkreten Risikos möglichst umfassend dargestellt wird, welche Risiken in seinem Haushalt bestehen und wie hoch die jeweiligen Lücken sind, die durch eine private Vorsorge beziehungsweise Absicherung geschlossen werden sollten.

Dabei muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der aktuelle Lebensstandard nach einer derartigen Absicherung nicht gehalten werden beziehungsweise das Haushaltseinkommen dennoch sinken kann. Deshalb kann nur der Kunde selbst abwägen, welche Lücken er für gravierend hält und wie weit er sie schließen will. Dabei sollte er nicht emotional, sondern möglichst objektiv über die Absicherung seines Lebensstandards entscheiden.

Da die Definition der Lücken keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt unterscheidet die DIN zwischen verschiedenen Bedarfsstufen. Bedarfsstufe eins sichert lediglich den finanzielle Grundbedarf, der sich oberhalb der staatlichen Grundsicherung bewegt. Damit ist nicht die gesetzliche Grundsicherung gemeint, die DIN orientiert sich hier am gesetzlichen Mindestlohn. Bedarfsstufe zwei soll stets den aktuellen Lebensstandard garantieren, Stufe drei ihn in sogar verbessern.

Für den Todesfall bedeutet dies, dass man bei Bedarfsstufe eins lediglich den Mindestlohn für die verbleibenden Personen im Haushalt für die folgenden fünf Jahre absichern muss. Bei Bedarfsstufe zwei muss auch das Gehalt des Verstorbenen zumindest zu 80 Prozent abgesichert werden. Bedarfsstufe drei würde den Lebensstandard erhöhen.

Die Unzulänglichkeiten der neuen DIN in Bezug auf die Todesfallabsicherung lassen sich an den folgenden Punkten gut erklären:

Bei dem angenommenen Fall handelt es sich um einen kleinen Zwei-Personen-Haushalt mit einem Gesamteinkommen von beiden Erwachsenen knapp über dem Mindestlohn und zwei wirtschaftlich abhängigen, minderjährigen Kindern. Stirbt ein Lebenspartner, und ist der Haushalt nicht wirtschaftlich abhängig von einem Einkommen, dann müsste laut DIN keine Vorsorge betrieben werden.

Hier wird schnell ein Widerspruch sichtbar, denn wäre im Haushalt der andere Partner ohne Einkommen, dann müssten fünf Jahre Mindestlohn und für beide Kinder noch einmal sechs Jahre Mindestlohn abgesichert werden.

Ohne Kinder wäre die Lage einfach, aber da in unserem Fall der andere Partner nur knapp über dem Mindestbedarf verdient, wäre es ein Fehler, keine Absicherung vorzunehmen, weil sonst die Kinder nicht ausreichend abgesichert wären. Richtigerweise müsse man seinem aktuellen Einkommen die sechs Jahre Mindestlohn für die zwei Kinder abziehen. Offen bleibt die Frage, welchen Zeitraum man überhaupt betrachtet. Das Einkommen der nächsten fünf Jahre könnte ein Richtwert sein, da die DIN sagt, dass dieser Zeitraum ausreichend ist, damit der verbleibende Partner sein Einkommen verbessern oder sich an die neue Lebenssituation anpassen kann. Ziehen wir von einem Einkommen, das knapp über dem Mindestlohn liegt und auf fünf Jahre hochgerechnet wird, den Mindestlohn von sechs Jahren ab, dann wird klar, dass die Versorgung der Kinder durch den verbleibenden Partner nicht gesichert sein kann. Zu diskutieren wäre auch, wieso für die Kinder ausgerechnet drei Jahre Mindestlohn angenommen werden.

Fazit

In den aufgeführten Punkten ist die DIN leider sehr ungenau und lässt den Interpretationsspielraum beim Makler. Das ist insofern kritisch, weil damit das Versprechen der Rechtssicherheit nicht eingehalten werden kann. Die DIN hilft hier lediglich, die Beratung rechtssicherer zu machen, im konkreten Einzelfall ist sie nicht ausreichend.

Mehr zum Thema

„Immer noch viel Halbwissen in puncto DIN-Norm im Markt“

Pfefferminzia: „Schon wieder eine neue Vorschrift, die mich in meiner Beratertätigkeit einengt“, dürfte es so…

„Die DIN 77230 ist keine Standardisierung der Kundenberatung“

Seit 18. Januar 2019 können sich Berater nach der DIN 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ zertifizieren…

„Verkrustete Feindseligkeit zwischen Branche und Verbraucherschutz aufbrechen“

Pfefferminzia: Die Liste der Vorbehalte gegenüber der neuen DIN-Norm 77230 ist lang: Mal sei das…

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia