Pfefferminzia: Der Unterstützungskasse in der betrieblichen Altersversorgung, kurz bAV, droht in Zeiten der Niedrigzinsphase ein Schattendasein. Woran liegt das?
Kerstin Schiller, Direktionsberaterin bAV beim Alte Leipziger – Hallesche Konzern: Die Niedrigzinsphase macht natürlich auch vor den Produkten für die bAV nicht halt – unabhängig vom Durchführungsweg. Schon seit einigen Jahren entwickelt sich der Markt für die Altersvorsorge von klassischen Garantieprodukten zu modernen kapitalmarktorientierteren Anlagen hin. Bei der Direktversicherung sind hybride Tarife – auch mit gesenkten Garantien – meist Standard. Bei den Rückdeckungsversicherungen für Pensionszusagen ist ebenfalls ein Trend weg von Garantietarifen und hin zu fondsbasierten Anlagen zu erkennen.
Nur eben nicht bei der Unterstützungskasse. Das hat nichts mit einem geringen Interesse der Kunden zu tun, sondern mit den steuerlichen Vorschriften, die bei der Unterstützungskasse einzuhalten waren. Die Hauptproblematik hierbei lag darin, dass zum Bilanzstichtag für die Bestimmung des zulässigen Kassenvermögens ausschließlich der Garantiewert ausschlaggebend war. Das galt unabhängig von der Zusage-Art. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften konnte bei der Unterstützungskasse selbst negative Auswirkungen auf die Steuerfreiheit der Kasse und bei dem Kunden auf den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen haben. Folglich kamen lediglich Fondsprodukte mit sogenannten Höchststandsgarantien oder reine Indexfonds in Betracht. Bei diesen Anlagen sind nur geringe Partizipationsmöglichkeiten am Kapitalmarkt möglich – das entsprach somit nicht den Anforderungen der Kunden.
Die Notwendigkeit renditeorientierterer Anlagemöglichkeiten wird letztendlich durch die Garantiezinssenkung zum 1. Januar 2022 auf 0,25 Prozent deutlicher. Kunden, Vermittler und Versicherer sehnen sich nach einer Möglichkeit, mit einem Mix aus Renditechancen und Sicherheit die Altersvorsorge über einen betrieblichen Weg aufzubessern.
Welche Vorteile bietet denn die U-Kasse, etwa im Vergleich zur Direktversicherung?
Schiller: Die meisten Firmen bieten ihren Mitarbeitern für die Umsetzung der Entgeltumwandlung und auch bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen den Durchführungsweg der Direktversicherung an – und das ist auch gut so. Seit der Erweiterung des steuerfreien Rahmens auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Gesetzliche Rentenversicherung West können über die Direktversicherung viele Versorgungswerke für die Belegschaft abgedeckt werden.
Anders sieht es jedoch bei Führungskräften, Gut- und Spitzenverdienern, sowie bei dem Inhaber selbst aus. Hier bietet sich die Unterstützungskasse aufgrund der grundsätzlich unbegrenzten Versorgungshöhe als geeignete Lösung an. Da sich die beiden Durchführungswege keine steuerlichen Vorteile „wegnehmen“, ist ein paralleler Einsatz beider häufig die geeignete Lösung, ob Entgeltumwandlung und/oder Arbeitgeberleistungen, attraktive Betriebsrenten anzubieten.
In der Wahl einer einmaligen Kapitalauszahlung kann sich aufgrund der Anwendung der Fünftelregelung nach Paragraf 34 Einkommensteuergesetz ein steuerlicher Vorteil gegenüber der Kapitalleistung aus der Direktversicherung ergeben. Das kommt jedoch auf die individuellen steuerlichen Gegebenheiten beim Versorgungsberechtigten zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles an, und ist im Vorfeld oft schwer abzuschätzen.
Die Alte Leipziger hat zum Thema U-Kasse nun Gespräche mit der Finanzverwaltung geführt. Wie sind diese gelaufen und zu welchem Ergebnis sind Sie gekommen?
Ralf Linden, Steuerberater bei der Alten Leipziger Lebensversicherung: Die oben beschriebene unzufriedenstellende Situation hat uns dazu bewogen, die steuerliche Klärung des Einsatzes fondsgebundener Versicherungsprodukte auch für die rückgedeckte Unterstützungskasse voranzutreiben. Und zwar für die Zusage-Art der beitragsorientierten Leistungszusage. Hierzu hat die Alte Leipziger Unterstützungskasse, ALU, bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt eine entsprechende Anfrage auf verbindliche Auskunft gestellt. Dieser Weg war – wie zu erwarten – äußerst mühsam und langwierig. Letztlich dauerte es knapp eineinhalb Jahre, bis wir die finale Antwort erhielten. Dabei wurden der Reihe nach das Betriebsstättenfinanzamt, die Oberfinanzdirektion, das Finanzministerium und schließlich das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesländer in die Beantwortung unserer Anfrage auf verbindliche Auskunft mit einbezogen. Zu unserer Freude wurde unsere Rechtsauffassung geteilt und wir haben eine positive verbindliche Auskunft erhalten.
Wie könnte die Umsetzung in der Praxis aussehen – müssen Firmen ihre zuständigen Finanzämter zusätzlich ansprechen?
Linden: Da unsere Anfrage auf verbindliche Auskunft in dem oben beschriebenen Prozess auch vom Bundesministerium der Finanzen und den Bundesländern positiv bewertet wurde, ist unseres Erachtens im Rahmen der Zusammenarbeit mit der ALU keine weitere Bestätigung durch das einzelne Trägerunternehmen bei dessen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen. Aus diesem Grund nimmt die ALU entsprechende Anträge auch ohne eine solche gesonderte Prüfung an.
Was bedeutet das für den U-Kassen-Markt? Könnte das Signalwirkung haben?
Linden: Wir gehen davon aus, dass bei korrekter Einrichtung der Unterstützungskasse mit fondsgebundener Rückdeckungsversicherung keine Beanstandungen durch die Finanzämter zu erwarten sind. Insoweit kann man davon sprechen, dass eine bundesweite Klärung herbeigeführt wurde. Dies dürfte unter Berücksichtigung der sich fortführenden Niedrigzinsphase für das Geschäft der rückgedeckten Unterstützungskassen existenziell sein und dem U-Kassen-Markt neuen Antrieb verleihen.
Welche neuen Potenziale sehen Sie hierdurch jetzt für Vermittler?
Schiller: Als Zielgruppen lassen sich Gut- und Spitzenverdiener, Führungskräfte und die Gesellschafter-Geschäftsführer selbst definieren. Vermittler können dieser Klientel nun endlich eine zeitgemäße Lösung bieten. Neben besseren Renditechancen steigt bei vielen Kunden auch das Interesse am Thema Nachhaltigkeit. Diesem Wunsch kann mit entsprechenden Kapitalanlagemöglichkeiten ebenfalls nachgekommen werden.
Grundsätzlich sollte die Ansparphase von mindestens zehn Jahren gegeben sein, um die entsprechende Renditechancen generieren zu können. Neben diesen Personenkreisen können nun auch Arbeitgeber, die hohe arbeitgeberfinanzierte Versorgungen für ihre Arbeitnehmer anbieten, diese über eine zeitgemäße Anlageform abbilden, ohne das Volumen der Entgeltumwandlung in der Direktversicherung zu schmälern. Schlussendlich ergänzen die neuen Möglichkeiten das bisherige Angebot und sind definitiv notwendig, um zukünftig zeit- und bedarfsgemäß Versorgungen abbilden zu können.
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