Honorar, Entgelt oder Courtage?

Thorulf Müller: „Wem das nicht passt, der muss Versicherungsberater werden“

Das LVRG und seine Auswirkungen auf die Courtagen bringt viele Versicherungsvermittler dazu, nach zusätzlichen Einkommensquellen zu suchen. Dabei sollten sie aber äußerst vorsichtig vorgehen, rät KVProfi Thorulf Müller in seinem Kommentar. Denn mit allen Vermischungen der Bezahlung beginne ein gewisses Risiko, gegen geltende Gesetze und Vorschriften zu verstoßen.
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Gibt es weniger Geld, dann geht es eben auf die Straße: Streikende Versicherungsleute vor der Friedrich Wilhelm Preussische Lebens- und Garantie-Versicherungs-Actien-Gesellschaft, in Berlin im Jahre 1925.

Aktuell wird im Markt der freien Vermittler viel über alternative Bezahlungssysteme gesprochen. Es geht hoch her und viele versuchen neue, zusätzliche und alternative Einkommensquellen für sich zu erschließen. Eine Ursache ist natürlich das LVRG und die damit einhergehenden Änderungen der Courtagezusagen. Teilweise senken die Versicherer die Courtagehöhen für den Abschluss von Altersversorgungsprodukten deutlich, arbeiten mit Zusatzvergütungen, die aber längeren Haftungszeiten unterliegen, aber auch mit höheren Bestandsfolgecourtagen.

Dass das Thema so intensiv diskutiert wird, ist natürlich ein deutliches Zeichen dafür, dass viele Versicherungsvermittler stark von Abschlussvergütungen aufgrund von Vermittlungserfolgen abhängig sind oder umgekehrt formuliert: noch nicht über ausreichend Bestände verfügen, die für eine echte wirtschaftliche Unabhängigkeit sorgen.

Insoweit beschäftigt sich der Artikel auch in erster Linie mit dem Thema der Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches:

§ 13 
Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 14
 Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Denn bei Nicht-Verbrauchern, also Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, darf der Versicherungsvermittler sehr wohl für Beratung ein Entgelt nehmen, sollte aber auch hier sehr genau auf das Umsatzsteuerrecht achten.

§ 34 GewO
Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

Formen der Vermittler

Wir gehen hier nur auf die Personen ein, die im Bereich Versicherungen tätig sind, also Versicherungsvermittler und –berater nach § 34 d und e Gewerbeordnung (GewO) und § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wir befassen uns ausdrücklich nicht mit den Personen/Produkten die durch den § 34f/h oder dem geplanten i der GewO tätig sind.

Versicherungsvertreter sind von dem Thema grundsätzlich auch tangiert. Spannend ist in diesem Bereich die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof). Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, ob Versicherungsvertreter bei der Vermittlung von Nettopolicen ein Entgelt vom Kunden fordern dürfen, und diese Frage positiv entschieden.

Versicherungsmakler ist die Berufsgruppe, für die dieses Thema besonders spannend und interessant ist.

Versicherungsberater können wir vernachlässigen, da diese nach Stunden-, Pauschalhonoraren oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen und in Bezug auf die Tätigkeit, die Vergütung oder die Anwendung des UStG  eindeutig geklärt sind.

Dürfen Versicherungsvermittler „beraten“?

Versicherungsvermittler dürfen nicht nur beraten, sondern sie müssen beraten:

VVG § 61
 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.

Hier beginnt bereits oft das sprachliche Dilemma vieler Versicherungsvermittler. Es heißt Dokumentation und nicht Protokoll. Bemerkenswert finde ich auch das ODER in Absatz 2. Demnach sind Beratung und Dokumentation zwei verschiedene Themen und der Kunde kann sowohl auf das eine, als auch auf das andere oder beides verzichten.

Bezahlung des Versicherungsvermittlers

Ein sehr häufiges Missverständnis in diesen Diskussionen: Es geht um die Frage, welche Person wie bezahlt wird. Der Versicherungsvermittler wird für den Abschlusserfolg bezahlt, nicht für die Beratungsleistung. Die Beratungsleistung hat er im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss zu erbringen (Ausnahme Kunden, die § 14 BGB erfüllen).

Der Versicherungsberater wird für die Beratungsleistung bezahlt, nicht für die Vermittlung. Alleine aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber hier sehr genau getrennt hat, kann man schon erkennen, dass mit allen Vermischungen der Bezahlung ein gewisses Risiko beginnt, gegen geltende Gesetze und Vorschriften zu verstoßen.

Aufgaben des Versicherungsvermittlers

Zuerst nehmen wir die EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG und finden dort folgendes:

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

3. „Versicherungsvermittlung“ das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.
 
Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung;

Die Richtlinie definiert Versicherungsvermittlung eindeutig: Abschließen, Verwaltung und Erfüllung.

Und beiläufige Erteilung von Auskünften zählt nicht dazu, wenn es im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit steht. Steht es im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, dann zählt es zur Versicherungsvermittlung. Also kann es hier auf keinen Fall um die Rechtsdienstleistung im Sinne einer Annextätigkeit gehen. Das Erstellen eines Preisvergleichs zur Kfz-Versicherung ist definitiv die Vorbereitung einer Vermittlung und hat nichts mit anderweitigen Tätigkeiten zu tun! Der Bereich der Schadenregulierung und Sachverständigentätigkeit ist hier auch nicht gedeckt, es sei denn, ich tue es als Versicherungsvermittler und damit gilt dann: Verbraucher, keine Beratung gegen Entgelt.

Artikel 12

Vom Versicherungsvermittler zu erteilende Auskünfte
 
(1) Vor Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mit:

Bei den Informationspflichten wird nun auch eindeutig festgelegt, dass die Änderung eines Vertrages auch zu den Aufgaben eines Versicherungsvermittlers gehört! Das ergibt auch Sinn, wenn Verwaltung und Erfüllung zu den Aufgaben gehört. Einen weiteren Hinweis finden wir in einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2009:

1. Für die steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genügt, dass der Versicherungsvertreter zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht.
2. Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten, wie z. B. bei der Festsetzung und Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter (sog. „Backoffice“-Tätigkeiten) oder die Tätigkeit eines Schadensabwicklers, der sich mit Schadensmeldungen, Kundenanfragen, der Regulierung von Schäden und Begutachtung vor Ort befasst, die Tätigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt oder eines „Overhead-Handelsvertreters“, der Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt.
3. Die Steuerbefreiung schließt nicht aus, dass sich die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt; Steuerfreiheit der betreffenden Leistungen setzt aber voraus, dass (auch) diese die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungstätigkeit aufweist.

BFH, Urteil vom 28.05.2009 – V R 7/08

Versicherungsvermittler sollten also sehr genau überlegen, wie sie mit Ihren Kunden zusätzliche Einnahmen generieren können und insbesondere das Vermittlerrecht und das Umsatzsteuergesetz beachten.

Honorar? Honorarberater? Was ist an den Worten falsch?

Das Wort Honorar und vor allem der Begriff Honorarberater, wird von mir sehr kritisch gesehen.

1. Ein Versicherungsvermittler ist kein –BERATER, sondern –VERMITTLER und deswegen ist es aus meiner Sicht nicht im Sinne der geltenden Gesetze und Vorschriften, wenn sich Versicherungsvermittler als HonorarBERATER bezeichnen.

2. Haben wir seit dem 1. August 2014 den § 34 h GewO und damit den Honorar-Finanzanlagenberater. Wenn sich jetzt Versicherungsvermittler als Honorarberater bezeichnen dann gehe ich einmal davon aus, dass wieder gegen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien verstoßen wird. Der Verbraucher soll ja wissen, mit wem er es zu tun hat, wie man den jeweiligen Vorschriften im Tenor immer wieder entnehmen kann.

Es bleibt also der Begriff Honorarvermittler, den wir zwar nicht im Gesetz finden, von dem ich aber auch abraten würde:

3. Definition JuraForum:

Die Vergütung von freiberuflichen Leistungen, zum Beispiel von Journalisten, Künstlern, Ärzten, Anwälten oder Architekten wird als Honorar bezeichnet. Das Wort kommt ursprünglich aus dem Lateinischen von honorarium (Ehrengeschenk) und leitet sich von „honor“ (Ehre) ab. Da Freiberufler keinen Lohn erhalten – sie sind schließlich „frei“ –, aber auch nicht „von der Luft alleine“ leben können, nehmen sie nur diese „Geschenke“ an. Bei Schauspielern, Musikern und Fotomodellen heißt das Honorar auch Gage.

Als Ausfallhonorar bezeichnet man die Vergütung eines Freiberuflers, der seine Leistung erbracht hat ohne dass die auch verwendet wird (zum Beispiel bei Gebrauchsgrafikern, Sprechern). Gängig sind Ausfallhonorare in Höhe von 50 Prozent des ursprünglich vereinbarten Honorars. Allerdings entbehrt die Praxis jeglicher rechtlicher Grundlage, denn das volle Honorar wird fällig, wenn das bestellte Werk beziehungsweise die Dienstleistung ordnungsgemäß geliefert wurde. Das Veröffentlichungs- beziehungsweise Verwendungsrisiko liegt hingegen einzig und allein beim Verwerter.

Die Höhe eines Honorars kann auch bestimmten, zum Beispiel staatlichen Regelungen (zum Beispiel bezüglich der abrechenbaren Leistungen, Vergütungshöhe oder ähnlichem) unterliegen, wie beispielsweise in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Ein geschätzter Kollege sagte einmal, dass ein Arzt ein Skalpell auch nicht als Messer bezeichnet, beziehungsweise der Patient, wenn der Arzt statt Skalpell Messer sagt, schnell das Weite sucht. Einmal von der sprachlichen Unsauberkeit des Begriffs Honorar abgesehen, bin ich mit dem Begriff Honorar und Honorarnote meilenweit in den Untiefen des Umsatzsteuerrechts. Und von dem sollten sich Versicherungsvermittler fern halten. Dazu kommen wir dann noch beim Thema „umsatzsteuerrechtliche Infektion“!

Was darf ich denn nun tun?

Der Versicherungsvermittler darf Kunden suchen und sollte sie auch finden. Das Ziel ist, die Verträge in seine Betreuung zu nehmen, zu verändern und gegebenenfalls zu erneuern beziehungsweise fehlenden Versicherungsschutz zu ergänzen.

Das, was viele Versicherungsvermittler stört, ist die Tatsache, dass sie sehr oft Beratungsleistungen erbringen, um einen Kunden zu gewinnen, und der Kunde sich dann mit dem erworbenen Wissen auf Internetportalen oder bei anderen Vermittlern Versicherungsschutz besorgt. Das ist ärgerlich, aber ein Sachverhalt, der jedem Versicherungsvermittler vom ersten Tag in diesem Beruf an bekannt war. Das war schon vor 10, 20, 30 oder auch 40 Jahren so. Gut, nur weil es immer so war, muss es so nicht bleiben. Aber aktuell ist es noch so.

Im Klartext: Wem es nicht passt, der muss Versicherungsberater werden, und damit vollständig darauf verzichten, von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Versicherungsberater). Das scheuen viele Versicherungsvermittler, weil damit sofort jeglicher Zufluss von Courtagen/Provisionen, auch für die in der Vergangenheit erbrachten Vermittlungen enden müsste.

Andere Lösungsvorschläge gibt Thorulf Müller in Teil 2 seines Kommentars kommenden Mittwoch hier auf Pfefferminzia.de

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