Was war geschehen?
Ein Mann hatte für sich und seine beiden Töchter private Krankenversicherungen abgeschlossen, die einen Selbstbehalt vorsehen. Beim Mann betrug dieser 1.800 Euro, bei seinen Töchtern je 1.080 Euro.
Der Privatversicherte erwartete nun, dass er diese Selbstbehalte von zusammen 3.960 Euro bei der Steuer angeben könnte. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht, dass Aufwendungen für die Krankenversicherung abzugsfähig sein müssten. Das forderte er nun vor dem Bundesfinanzhof ein.
Das Urteil
Die Richter entschieden zu Ungunsten des Mannes. Ein Selbstbehalt sei kein Beitrag zur Krankenversicherung (Aktenzeichen X R 43/14). Denn Versicherten bekämen durch den Selbstbehalt keinen Versicherungsschutz. Eher werde dieser durch den Selbstbehalt verringert.
Als Sonderausgaben könne der Mann die Selbstbehalte daher nicht angeben. Infrage käme aber eine Anrechnung bei den außergewöhnlichen Belastungen. Diese wirkten sich aber erst dann steuermindernd aus, wenn eine „zumutbare Belastung“ überschritten sei. Da das Einkommen des Mannes im Streitjahr aber insgesamt rund 190.800 Euro betragen habe, sei die zumutbare Belastung bei weitem noch nicht überschritten.
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