Makler als „treuhänderische Sachwalter der Kunden“? Der aktuelle Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlungsrichtlinie IDD ordne sie eher als „geld- und von Interessenskonflikten getriebene Egoisten, denen eine verbraucherorientierte Beratung nicht zugetraut werden kann und denen somit das Geschäftsfeld massiv beschnitten werden muss“ ein, meint Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung.
Der Rechtsanwalt kritisiert den Entwurf scharf. Hier kommen die Gründe dafür:
Erstens: Provisionsabgabeverbot gilt quasi nur für Versicherungsmakler
Sollte es zu einer gesetzlichen Neugestaltung des Provisionsabgabeverbots kommen, sei eine Gleichbehandlung von Versicherungsgesellschaften, Vertrieben und Vermittlern unabdingbar, fordert Wirth. „Derzeit sieht das Gesetz in dem neuen Paragraf 48b Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jedoch bemerkenswerte Ausnahmen zugunsten des Ausschließlichkeitsvertriebes vor“, sagt er.
Neben einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Vertrag und Jahr heiße es: Das Provisionsabgabeverbot findet keine Anwendung, soweit die Zahlung an den Kunden „zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.“
Hier lohne sich ein Blick auf eine ähnliche Diskussion bei der derzeitigen Umsetzung von Mifid II in deutsches Recht. Dort hätten die Sparkassen gerade durchgesetzt, dass schon das Vorhalten eines Filialnetzes eine Qualitätserhöhung darstelle. Wirth: „Analog könnte das hier bedeuten: Das Vorhalten eines Agenturnetzes wäre somit bereits eine Qualitätsverbesserung. Versicherungsunternehmen könnten somit über ihre Ausschließlichkeitsorganisation problemlos Provisionsabgabe bzw. Rabatte nach Gutsherrenart gewähren.“
Zweitens: Provisionsgebot
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass sich Versicherungsmakler für ihre Tätigkeit nur noch durch Versicherungsunternehmen vergüten lassen dürfen. Wirth übt Kritik daran, dass es für Makler künftig verboten sein soll, sich auch vom Kunden vergüten zu lassen.
Es gebe europarechtliche und ausdrücklich auch verfassungsrechtliche Bedenken zu dieser Regelung. „Hier handelt es sich um einen klaren Eingriff in Artikel 12 Grundgesetz (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb). Der AfW hält diesen Eingriff weder für erforderlich noch für angemessen“, so Wirth weiter. Der AfW ist sich daher sicher, dass diese Bedenken im parlamentarischen Verfahren, spätestens jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht, ihre Berücksichtigung finden werde.
Außerdem verstoße der Gesetzesentwurf mit dieser Regelung gegen Artikel 19 Absatz 1 e) der IDD, in welchem ausdrücklich die Möglichkeit von Vergütungsmischmodellen vorgesehen sei.
Drittens: Kundenabwerbungsklausel
Der gefährlichste Punkt des Referentenentwurfs ist laut Rechtsanwalt Wirth eine Änderung des Paragrafen 6 VVG. In Absatz 6 würden nach dem Wort „anzuwenden“ das Komma und die Wörter „ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinne des Paragrafen 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt“ gestrichen.
„Hiermit wird den Versicherungsunternehmen und ihren Angestellten und Vertretern der Freibrief gegeben, mit Hinweis auf die Beratungsobliegenheit nach Paragraf 6 VVG, die Kunden der Versicherungsmakler jederzeit direkt anzusprechen“, sagt Wirth. „Denn den Versicherern wird nun ins Gesetz geschrieben, dass sie die Pflicht haben, ihre Kunden auch nach Vertragsschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn der Kunde bereits von einem Makler betreut wird.“
Mit Inkrafttreten des Gesetzes in der jetzigen Form müsste also jeder Makler damit rechnen, dass Ausschließlichkeitsvertreter unmittelbar auf die Maklerkunden zugingen, um sie – mit der Möglichkeit der Provisionsabgabe ausgestattet – abzuwerben. Wirth: „Der AfW wird diesen Angriff auf die Bestände seiner Mitglieder keinesfalls hinnehmen und sich für eine entsprechende Korrektur einsetzen.“
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