Philip Wenzel: Der Versicherungsmakler ist bei Freche Versicherungsmakler für die biometrischen Risiken zuständig. © Freche Versicherungsmakler
  • Von Redaktion
  • 01.09.2017 um 12:26
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Versicherungsmakler Philip Wenzel erhält immer mal wieder Fragen von Kollegen. Unter anderem, wie man es einrichten kann, dass man als Vermittler nicht haftet, wenn der Kunde bei einer BU-Versicherung eine Vorerkrankung verschweigen möchte. Wie Wenzels klare Antwort hierauf lautet, erfahren Sie in seiner Kolumne.

Ich erhalte ja immer wieder mal Zuschriften von Kollegen. Meistens sehr lesenswerte Feststellungen meiner Inkompetenz, manchmal Fragen, Lob eigentlich nie. Bei den Fragen kommt immer wieder mal das Dilemma, dass ein Kunde eine Vorerkrankung verschweigen möchte und wie ich das als Vermittler lösen kann. Und zwar so, dass ich den Vertrag vermittle, aber im Zweifelsfall nicht hafte.

Da muss ich immer ein wenig schmunzeln. Die Frage ist ja, wie ich meine Beteiligung an einer Straftat dokumentiere, ohne dafür dann am Ende vom Täter belangt werden zu können. Das ist so absurd, dass mir nicht einmal ein Beispiel einfällt, um das ganze überspitzt darzustellen.

Selbstverständlich kann ich dokumentieren, dass die Erkrankung gegen meinen Rat nicht angegeben wurde und somit auch einigermaßen wirksam ausschließen, dass mein Kunde später Ansprüche an mich stellen kann durch die Behauptung, ich hätte ihm nicht erklärt, welche Folgen die Nichtangabe haben würde.

Und ich vermute sogar, dass ein Kunde, der auch nach dem eindringlichen Hinweis auf das eingegangene Risiko darauf besteht, das ganze dennoch auf dem illegalen Weg zu versuchen, eher unwahrscheinlich davor zurückschreckt, das Geld dann bei mir einzuklagen, wenn der Betrug auffliegt. So weit, so sinnvoll…

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