Philip Wenzel ist Versicherungsmakler und Biometrie-Experte. © Doris Köhler
  • Von Redaktion
  • 06.03.2020 um 11:56
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Wie verhält es sich eigentlich mit Arbeitsunfähigkeitsklauseln in Berufsunfähigkeitsversicherungen, wenn der Kunde schon ein Krankentagegeld versichert hat. Kann sich das in die Quere kommen? Auf diese Frage und mögliche Lösungen geht Versicherungsmakler und BU-Experte Philip Wenzel in seiner neuen Kolumne ein.

Sprache ist sehr verwirrend und selten eindeutig. Ob ich in der Kantine „den“ oder „einen“ Löffel abgebe, macht einen erheblichen Unterschied aus. Genauso ist es mit der Arbeits- (AU) und Berufsunfähigkeit (BU). AU ist vorübergehend, BU ist dauerhaft. Da aber „dauerhaft“ in der BU ein Zeitraum von sechs Monaten ist, fällt beides oft zusammen. Und selbstverständlich kann nichts so verwirrend sein, dass es nicht durch ein paar juristische Besonderheiten noch verwirrender werden kann.

Ich will im Folgenden mal zeigen, wie sich hier Probleme vermeiden lassen. Das liegt zum einen daran, dass ich es grundsätzlich schlauer finde, Konflikte einfach zu vermeiden. Zum anderen fehlt es mir schlicht an Fachwissen, um mich mit einem Krankenversicherer zu streiten.

Wenn ich ein bestehendes Krankentagegeld (KTG) habe, muss ich nach Paragraf 9 (6) der Musterbedingungen den Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld melden. Folge ich dem Wortlaut der Bedingungen, fiele da eine AU-Klausel nicht darunter. Es gibt ja entweder eine BU-Leistung, deren Auslöser eine Krankschreibung ist, oder eine tatsächliche AU-Leistung, die aber für den Monat bezahlt wird. Außerdem muss wieder eine „Dauerhaftigkeit“ von sechs Monaten erreicht werden.

Klärende Rechtsprechung fehlt bisher

Blöd ist nur, dass ein Krankenversicherer, als der Lebensversicherer des gleichen Konzerns die AU-Klausel einführte, eine Pressemitteilung rausgab, in der er klarstellte, dass es ihn sehr wohl interessiere, wenn jemand zusätzlich zu seinem bestehenden KTG eine BU-Versicherung mit AU-Klausel abschließt. Eine Rechtsprechung gibt es leider noch nicht dazu.

Deswegen empfehle ich, diesen Konflikt ganz einfach zu vermeiden. Wenn der Kunde ein KTG hat oder ein KTG braucht, vermittle ich nur Versicherer, bei denen ich die AU-Klausel abwählen kann. So einfach ist die Lösung für dieses noch nicht ausgeurteilte Problem.

Zu viel gezahltes KTG muss der Kunde zurückzahlen

Ein weiteres Problem besteht darin, dass nach Paragraf 15,1b) der Musterbedingungen das Krankentagegeld endet, wenn Berufsunfähigkeit vorliegt. Da eine BU-Leistung meistens rückwirkend anerkannt wird, muss ich zu viel gezahltes KTG wieder zurückzahlen (hier ein weiterer Bericht dazu).

Laut der Musterbedingungen muss ich zu 50 Prozent erwerbsunfähig sein, was die Sache unnötig verkompliziert. Aber dieses Fass müssen wir hier nicht aufmachen. Wenn ich berufsunfähig im Sinne des Krankentagegelds bin, ist das kein Beweis dafür, dass ich berufsunfähig im Sinne meines BU-Versicherers bin. Aber umgekehrt wird es dem Krankentagegeld-Versicherer ausreichen. Denn er kann dann ja seine Leistung einstellen.

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