Ein Schild des Landgerichts Oldenburg: Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht gab dem Kunden recht. © picture alliance/dpa
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  • 15.08.2019 um 13:28
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Die Heidelberger Lebensversicherung muss einem Kunden rund 68.000 Euro an Versicherungsprämien zurückzahlen. Grund dafür ist eine unwirksame Widerspruchsbelehrung.

Was ist geschehen?

Ein Kunde schließt im Jahr 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der MLP Lebensversicherung, der heutigen Heidelberger Leben, ab. Diesem Vertrag widerspricht er Ende 2017 und verlangt eine Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags wegen einer falschen Widerspruchsbelehrung. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Das Landgericht Oldenburg weist die Klage unter anderem mit dem Verweis auf eine Verwirkung ab. Das Oberlandesgericht Oldenburg gibt dem Kunden recht (Aktenzeichen 5 U 80/19). Die Heidelberger Leben muss ihm Versicherungsprämien in Höhe von etwa 68.000 Euro (abgezogen ist ein Teil für den Risikoschutz) und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.252 Euro erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Richter sehen die abgedruckte Widerspruchsbelehrung als fehlerhaft an. Dort wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Widerspruch in Schriftform erfolgen muss. „Es heißt dort lediglich, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen der Versicherung widersprechen könne“, berichtet die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte in einer Pressemitteilung. Das Oberlandesgericht bewege sich auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Widerspruchsbelehrung insbesondere die Form des Widerspruchs mit anzugeben habe.

Auch die Voraussetzungen der Verwirkung seien nicht gegeben, so die Richter. Der Kunde hatte zweimal Änderungen der Anlagestrategie vorgenommen und in den Jahren 2013 und 2014 der vertraglich vorgesehenen Beitragserhöhung widersprochen. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass allein deswegen keine Verwirkung angenommen werden könne. Es handele sich hierbei lediglich um vertragstypisches und vertragstreues Verhalten.

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