Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 27.05.2019 um 16:38
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Geht es darum, Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beantragen, dürfen die Anforderungen daran, wie der Versicherte seinen Beruf darlegt, nicht übertrieben sein. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Was das für die Praxis bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, in seinem Gastbeitrag.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 9. Oktober 2018 (Aktenzeichen 4 U 448/18) erneut festgestellt, dass bei der Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung keine übersteigerten Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen gestellt werden dürfen. Vielmehr genügt eine nachvollziehbare Beschreibung in Stichworten.

Was war geschehen?

Im vorliegenden Verfahren beantragte die Versicherungsnehmerin, die zuletzt als Krankenpflegerin in der Nachtschicht in einem Pflegeheim tätig war, Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie trug vor, für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen einer seelischen mittelschweren Depression und wegen Minderbelastbarkeit von Wirbelsäule und Gelenken zu 70 Prozent den Beruf als Krankenpflegerin nicht mehr ausüben zu können.

Der Versicherer lehnte die Leistungen allerdings ab. Die Frau reichte Klage gegen den Versicherer beim Landgericht Dresden ein. Im Gerichtsverfahren stritten die Parteien insbesondere über das konkrete Tätigkeitsbild und die Berufsunfähigkeit aus medizinischer Sicht. Das Landgericht wies die Klage der Frau ab. Der Fall ging ans Oberlandesgericht.

Das Urteil des OLG Dresden

Nach Ansicht der Richter des OLG Dresden hat das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast der Versicherungsnehmerin überspannt.

Zur Darlegung des Berufsbilds muss eine konkrete Beschreibung der beruflichen Tätigkeit in gesunden Tagen erbracht werden. Dazu müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden.

Allerdings – darauf weist das OLG Dresden ausdrücklich hin – dürfen keine übersteigerten Anforderungen an die Darlegung des Berufsbilds gestellt werden und dem Versicherten dadurch der Zugang zu den versicherten Leistungen unzumutbar erschwert werden. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass das Berufsbild primär nur dazu dient, dem Sachverständigen die notwendigen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit darzulegen. Dazu genügt eine Beschreibung mit Stichpunkten oder Schlagworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit vorstellen kann.

Die Richter stellten klar, dass die Versicherungsnehmerin ihre Berufstätigkeit ausreichend klar beschrieben habe, indem sie einen detaillierten und nachvollziehbaren Tagesablaufplan vortrug. 

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Björn Thorben M.

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Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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