Björn Thorben Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 18.04.2019 um 14:26
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Ein Schornsteinfeger verneint in den Gesundheitsfragen zu einer BU-Versicherung einen Arztbesuch, obwohl dieser stattgefunden hat. Der Versicherer kann aber trotzdem nicht wegen einer arglistigen Täuschung vom Vertrag zurücktreten. Warum, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken stellt mit Urteil vom 9. Mai 2018 (Aktenzeichen 5 U 23/16) klar, dass ein bei Antragsstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung verschwiegener Arztbesuch keine Arglist bedeuten muss. Das gilt auch dann nicht, wenn ihm dabei körperliche und psychische Beschwerden attestiert wurden.

Was war geschehen? 

Der Versicherte ist von Beruf Schornsteinfeger. Zwecks Beantragung einer Kur suchte er seine Hausärztin auf. Diese attestierte ihm ein Erschöpfungssyndrom, ein Burnout-Syndrom sowie Schlafstörungen.

Etwa ein Jahr später schloss er eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, ohne bei Antragsstellung diesen Arztbesuch anzugeben. Die Frage, ob er in den letzten fünf Jahren untersucht, behandelt oder beraten worden sei, verneinte er.

Schließlich begab sich der Versicherte in stationäre Behandlung in ein Reha-Zentrum für Psychosomatik. Nachdem er auf seinen Antrag hin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, beantragte er bei seinem Versicherer aufgrund einer depressiven Störung und Höhenangst Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. 

Der Versicherer verweigerte die Zahlung. Er erklärte den Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund falscher Angaben im Versicherungsantrag.

Antragstellung muss wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen

Im Rahmen der Antragsstellung sind die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Schließlich will der Versicherer das Risiko, das er versichern soll, einschätzen. Grundsätzlich müssen daher alle Umstände angegeben werden, nach denen der Versicherer fragt. Anderenfalls kann der Versicherer von den Rechten Gebrauch machen, die ihm Paragraf 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einräumt: Kündigung und Vertragsrücktritt.

Außerdem kann der Versicherer gesetzlich den Vertrag nachträglich anfechten, falls der Versicherte arglistig getäuscht hat. Für eine arglistige Täuschung reichen allein bewusst wahrheitswidrige und unvollständige Angaben nicht aus. Vielmehr muss sich der Versicherte bei der Beantwortung der Fragen bewusst sein, dass das Verschweigen nachgefragter Umstände geeignet ist, den Vertragsschluss zu beeinflussen.

Dann erst wird aus der Anzeigepflichtverletzung auch eine arglistige Täuschung. Verschweigt der Versicherte zum Beispiel Erkrankungen, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen müssen, liegt ein starkes Indiz für arglistiges Verhalten vor.

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Björn Thorben M.

Björn Thorben M. Jöhnke

Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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