Das Oberlandesgericht in Braunschweig. © dpa
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  • 24.06.2019 um 16:58
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Die Pflichten eines Versicherungsmaklers sind weit reichend. Er muss seinem Kunden aber nicht ständig erklären, dass er bei der Wahrheit bleiben muss, wenn er Gesundheitsfragen beantwortet. Es reiche, wenn er einmal diesbezüglich belehrt, sagt Rechtsanwalt Thomas Krings und verweist auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Braunschweig vom 28. Dezember 2018.

Was ist geschehen?

Ein Postbote hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung über 500 Euro bei Versicherer A. 2015 wendet er sich an einen Versicherungsmakler, um einen BU-Vertrag mit einer höheren Rente abzuschließen – eine Erhöhung ist bei seinem damaligen Versicherer nicht möglich. 

Nach zwei Anträgen bei anderen Versicherern – und zwei Ablehnungen unter anderem wegen Rückenproblemen, einer Handgelenksdistorsion, einem Senkspreizfuß mit Fersenschmerzen und einer Erkrankung des Bindegewebes an der Fußsohlensehne – wird der Mann bei Versicherer D schließlich angenommen und erhält einen Vertrag über 1.500 Euro BU-Rente. Den Altvertrag kündigt er, berichtet Rechtsanwalt Thomas Krings auf dem Portal anwalt.de

2018 beantragt der Postbote Leistungen aus seinem Vertrag. Der Grund sind starke Schmerzen im linken Knie. Der Versicherer informiert sich beim Hausarzt des Mannes – und erklärt daraufhin den Rücktritt vom Vertrag sowie dessen Anfechtung wegen vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. 

Der Mann hatte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten der Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen, Bändern sowie Wirbelsäule, Bandscheiben bejaht. Aber den Senkspreizfuß mit Fersenschmerzen unterschlagen.

Der Mann verklagte den Versicherungsmakler auf Schadenersatz. Er verlangte die Rückzahlung der bisher geleisteten Beiträge und die Zahlung eines monatlichen Beitrags von 500 Euro bis 1. März 2040. Diesen Betrag hätte er bekommen, hätte er seinen ursprünglichen BU-Vertrag nicht gekündigt.

Die Urteile

Das Landgericht Braunschwieg wies die Klage ab. Der Postbote habe die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet, er habe Arbeitsunfähigkeitszeiten und ärztliche Behandlungen und Diagnosen nicht erwähnt. Der Versicherungsmakler hätte durch Einblick in den Arztbericht, den er an den Versicherer weitergeleitet hatte, den Widerspruch zwar erkennen können. Er sei aber nicht verpflichtet gewesen, sich damit zu befassen. Die Richter stellten klar, dass der Versicherungsmakler nicht alles unternehmen und nachforschen sowie überprüfen müsse, was mit eigenen Angaben des Versicherungsnehmers und den objektiven Gegebenheiten zusammenhänge. 

Der Makler gab vor Gericht außerdem an, dem Mann sehr deutlich gemacht zu haben, wie wichtig die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen sei. Bei der Prüfung eines Leistungsantrags würde alles herauskommen, was zuvor verschwiegen worden sei. 

Auch das Oberlandesgericht Braunschweig stimmte dieser Ansicht in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2018 zu (Aktenzeichen 11 U 94/18). Der Makler habe seine Pflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag nicht verletzt.Insbesondere sei er nicht verpflichtet gewesen, den Arztbericht ohne ausdrückliche Anweisung dem Antrag auf Abschluss einer Versicherung beizufügen oder den Versicherungsnehmer auf die unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen hinzuweisen.

„Das OLG stellte damit klar, dass der Versicherungsnehmer immer wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen hat“, betont Anwalt Krings. Der Makler sei auch nicht zum „nachbohren“ verpflichtet. „Denn der Versicherungsnehmer hatte auch nicht bewiesen, dass der Makler von dem Inhalt des Arztberichts Kenntnis hatte.“ Allein der Umstand, dass der Bericht im Büro des Maklers eingescannt und per E-Mail übersandt worden sei, lasse nicht den sicheren Schluss zu, dass der Makler den Inhalt des Berichts durchgelesen habe, wie es heißt. 

Er war demnach aber auch nicht verpflichtet, die Unterlagen durchzulesen und mit den Angaben des Versicherungsnehmers abzustimmen. „Hierzu war er nicht beauftragt“, stellt der Anwalt klar. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen demnach weit. Er sei aber nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer ständig zu erklären, dass er bei der Wahrheit bleiben müsse. Es reiche, wenn er einmal diesbezüglich belehrt.

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