Urteil zum Handelsvertretervertrag Bestandsentzug rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Die Begründung:
Nach dem Gebot von Treu und Glauben hat die Klägerin Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als betreue sie den Bestand weiter. Da sie selbst die Kündigung nicht zu vertreten und auch nicht durch ihr Verhalten veranlasst hat, steht ihr zudem die Zahlung von Schadenersatz zu, der aus der Vertragsaufhebung entstanden ist.
Da die Beklagte der Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag schuldhafte verletzt hat, war der Bestandsentzug nicht gerechtfertigt.
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