Die Richter haben entschieden: Für Zahlungen, die GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt einer Insolvenz oder der festgestellten Überschuldung eines Unternehmens getätigt werden, muss die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH) des Geschäftsführers nicht einspringen. © dpa/picture alliance
  • Von Manila Klafack
  • 27.07.2018 um 10:17
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Für alle Zahlungen, die GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt einer Insolvenz oder der festgestellten Überschuldung eines Unternehmens getätigt werden, muss die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH) des Geschäftsführers nicht einspringen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Was war geschehen?

Im vorliegenden Fall hatte die Geschäftsführerin einer GmbH trotz Insolvenz noch 200.000 Euro überwiesen. Der Insolvenzverwalter erwirkte daraufhin ein Zahlungsurteil und sie sollte die Summe ersetzen. Die Geschäftsführerin meldete diesen Anspruch gegenüber ihrer D&O-Versicherung, in dem Glauben, diese übernehme die Haftungsansprüche. Diese wehrte sich aber. Der Fall landete vor Gericht.

Wie urteilten die Richter?

Der geltend gemachte Anspruch sei grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da er nicht mit dem Schadenersatz wegen eines Vermögensschadens vergleichbar sei, so die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Es handele sich hierbei um einen Ersatzanspruch eigener Art (Aktenzeichen I-4 U 93/16).

Denn nicht der Gesellschaft selbst sei ein Schaden entstanden, sondern der Gläubigergemeinschaft. Diese hätten einen Nachteil erlitten, weil die Forderung eines bevorzugten Gläubigers beglichen wurde. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sichere nicht die Interessen der Gläubiger eines Unternehmens.

Eine Revision beim Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen. Allerdings kann die unterlegene Geschäftsführerin dort eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung einreichen.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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